Eine der zentralen Regelungen des deutschen Schuldrechts ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB. Dieser Anspruch entsteht, wenn der Schuldner seine primäre Leistungspflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Der Gläubiger kann dann gemäß § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Der Schadensersatz dient als Ausgleich für unfreiwillige Einbußen rechtlich geschützter Güter.
Unterscheidung zwischen Schadensersatz statt der Leistung und neben der Leistung
Beim Schadensersatz wird zwischen zwei Arten unterschieden: Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung. Die Unterscheidung hängt von den Interessen des Gläubigers ab. Beim Schadensersatz statt der Leistung wird das Interesse des Gläubigers am Erhalt der Leistung beeinträchtigt. In solchen Fällen tritt der Schadensersatz an die Stelle der Leistung, um das beeinträchtigte Erfüllungsinteresse des Gläubigers zu befriedigen.
Beispiel: Kauft jemand eine Waschmaschine, die aufgrund eines Fehlers undicht ist und nicht ordnungsgemäß wäscht, greift der Schadensersatz statt der Leistung.
Beim Schadensersatz neben der Leistung geht es darum, dass die Integrität der Rechte und Interessen des Gläubigers erhalten bleibt. Dabei kann der Gläubiger sowohl die geschuldete Leistung als auch zusätzlich Schadensersatz neben der Leistung verlangen. Für den Schadensersatz neben der Leistung sind keine zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich, außer im Fall des Verzögerungsschadensersatzes, bei dem der Schuldnerverzug eine Rolle spielt.
Beispiel: Kauft jemand eine Waschmaschine, die ausläuft und dadurch die Wohnung sowie andere Möbel beschädigt, kann der Gläubiger sowohl die Leistung (Reparatur der Waschmaschine) als auch Schadensersatz neben der Leistung verlangen.
Prüfung des § 280 I BGB
Der § 280 BGB dient als Ausgangspunkt für die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs. Grundsätzlich sind in § 280 I BGB die grundlegenden Voraussetzungen für jeden Schadensersatzanspruch geregelt. Weitere Voraussetzungen für bestimmte Schadensersatzansprüche werden in § 280 III BGB genannt, in dem auf § 280 I BGB verwiesen wird. Zudem ist § 280 Abs. 1 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage für den “einfachen” Schadensersatz neben der Leistung.
Anwendungsfall
In unserem Fall ist Udo (U) ein leidenschaftlicher E-Rollerfahrer, der jedes Jahr sein Fahrzeug bei “Ralf rollt”, einem Rollerladen, optimiert. Eines Tages, als Udo gerade neue Zusätze für seinen Roller kaufen will, ist Ralf (R), der Besitzer des Ladens, unkonzentriert und müde. Dadurch stößt er versehentlich seinen Werkzeugkasten um, der Udo auf den Fuß fällt. Udo ist verärgert und verlangt von Ralf Schadensersatz für die Behandlungskosten.
Lösung
Um zu prüfen, ob Udo einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB hat, müssen die Voraussetzungen des § 280 I BGB erfüllt sein. Dabei muss eine Pflichtverletzung des Schuldners (Ralf) vorliegen, die einen Schaden bei Udo verursacht hat. In unserem Fall hat Ralf seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er den Werkzeugkasten umgestoßen hat, was zu Udos Verletzung geführt hat. Daher kann Udo Schadensersatz von Ralf verlangen.
Mit einer klaren Unterscheidung zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung sowie einer gründlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 280 I BGB können Gläubiger ihre Ansprüche wirksam geltend machen.