Der Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis ist ein wichtiger Ausweis für Menschen mit Behinderungen, um ihre spezifischen Bedürfnisse und Rechte zu dokumentieren. In Deutschland werden verschiedene Merkzeichen vergeben, die den Grad der Behinderung und bestimmte Beeinträchtigungen kennzeichnen. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über den Schwerbehindertenausweis und die verschiedenen Merkzeichen.

G – erhebliche Gehbehinderung

Das Merkzeichen “G” wird Menschen mit erheblicher Gehbehinderung erteilt. Es zeigt an, dass diese Personen aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Das bedeutet, dass sie nicht mehr in der Lage sind, längere Strecken zu Fuß zurückzulegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Einschränkung altersbedingt ist oder nicht. Um das Merkzeichen “G” zu erhalten, müssen Störungen an den unteren Extremitäten oder an der Lendenwirbelsäule vorliegen, die die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen und einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 bedingen. Auch innere Erkrankungen wie Herz- oder Atemwegserkrankungen können zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen.

aG – außergewöhnliche Gehbehinderung

Das Merkzeichen “aG” wird Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung zuerkannt. Diese Personen können sich entweder nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung außerhalb ihres Fahrzeugs fortbewegen. Beispiele für Personen, denen das Merkzeichen “aG” zusteht, sind Querschnittsgelähmte, Doppelober- bzw. Doppelunterschenkelamputierte und andere schwerbehinderte Menschen, deren Gehvermögen schwerst eingeschränkt ist. Die ständige Nutzung eines Rollstuhls ist ein Indikator für die Notwendigkeit des Merkzeichens “aG”. Auch bestimmte innere Erkrankungen wie Herz- oder Atemwegserkrankungen können eine Gleichstellung rechtfertigen, sofern der entsprechende Grad der Behinderung (GdB) mindestens 80 beträgt.

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Bl – Blindheit

Das Merkzeichen “Bl” wird Menschen zuerkannt, die vollständig erblindet sind oder ein derart eingeschränktes Sehvermögen haben, dass sie als blind angesehen werden. Eine Person gilt als blind, wenn ihre Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere schwere Sehstörungen vorliegen, die einer solchen Beeinträchtigung gleichzusetzen sind.

Gl – Gehörlosigkeit

Das Merkzeichen “Gl” wird gehörlosen Menschen zuerkannt, bei denen entweder eine Taubheit beiderseits vorliegt oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits und zusätzlich schwerwiegende Sprachstörungen wie schwer verständliche Lautsprache oder ein geringer Sprachschatz. Dieses Merkzeichen wird nur dann eingetragen, wenn die Hörbehinderung vor dem 18. Lebensjahr erworben wurde.

TBl – Taubblindheit

Das Merkzeichen “TBl” wird schwerbehinderten Menschen zugesprochen, die sowohl eine Störung der Hörfunktion mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 als auch eine Störung des Sehvermögens mit einem Behinderungsgrad von 100 haben.

B – Begleitung

Schwerbehinderte Menschen haben das Recht, eine Begleitperson bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mitzunehmen, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die ständige Begleitung ist insbesondere bei Querschnittsgelähmten, einseitig oder beidseitig Amputierten, Blinden sowie Personen mit erheblicher Sehbehinderung, hochgradiger Hörbehinderung, geistiger Behinderung und Anfallserkrankungen erforderlich. Eine Begleitung kann auch bei außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Hilflosigkeit notwendig sein.

H – Hilflosigkeit

Eine Person gilt als hilflos, wenn sie im Alltag dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dies kann in Form einer ständigen Überwachung, Anleitung oder Bereitschaft zur Hilfestellung erfolgen. Zu den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen gehören beispielsweise das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Toilettengänge und ähnliches. Die notwendige Hilfe bei diesen Verrichtungen muss erheblich sein. Bei Vorliegen von Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 und 5) wird grundsätzlich auch das Merkzeichen “H” eingetragen.

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RF – Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Das Merkzeichen “RF” wird Menschen zuerkannt, die gesundheitliche Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages erfüllen. Dazu gehören blinde oder deutlich sehbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 60 allein aufgrund der Sehbehinderung, gehörlose Menschen oder solche, bei denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist sowie schwerbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beträgt ein Drittel des vollen Beitrags und gilt ausschließlich für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme.

Weitere Merkzeichen und Sonderregelungen

Es gibt noch weitere Merkzeichen wie “B” für das Recht auf Bahnfahrten in der 1. Klasse sowie “Kriegsbeschädigt”, “VB” und “EB” für bestimmte Personengruppen mit Anspruch auf Versorgung und Entschädigung nach spezifischen Gesetzen.

Der Schwerbehindertenausweis ist der Schlüssel für die Gewährung von spezifischen Rechten und Leistungen für Menschen mit Behinderungen. Er sollte stets mitgeführt werden, um einen Nachweis der Behinderung zu erbringen und von den zuständigen Stellen Unterstützung zu erhalten.

Schwerbehindertenausweis

Nachweis: Dieser Artikel basiert auf dem Originalartikel “Schwerbehindertenausweis” der Webseite https://www.schwerbehindertenausweis.org/. Die Autorenschaft des Originalartikels liegt beim Betreiber der Webseite. Die Inhalte wurden für diesen Artikel angepasst und neu verfasst.