Der “Stand der Technik” in der Selbstverantwortung der Maschinenhersteller

Der „Stand der Technik“ in der Selbstverantwortung der Maschinenhersteller

Der Begriff “Stand der Technik” ist im Produktsicherheits- und Maschinenrecht von großer Bedeutung und taucht immer wieder in europäischen Richtlinien auf. Die genaue Definition dieses Begriffs fehlt jedoch in der Maschinenrichtlinie.

Es gibt verschiedene Verweise in Gesetzen und Vorschriften, die auf den technischen Stand der Erkenntnisse und Entwicklungen hinweisen. Der Stand der Technik ist eine von drei Technikklauseln, die oft auch als Sicherheitsstandards oder “Technische Standards” bezeichnet werden. Diese werden in Richtlinien und Normen immer wieder erwähnt und sind sowohl für die Maschinen- und Produktsicherheit als auch für die Arbeitssicherheit relevant.

Anhand dieser Technikklauseln werden bei der Sicherheitsbewertung von Maschinen und Anlagen drei Stufen unterschieden: die “allgemein anerkannten Regeln der Technik”, der “Stand der Technik” und der “Stand von Wissenschaft und Technik”. Das Sicherheitsniveau steigt von oben nach unten. Das heißt, die Anforderungen des Standes der Technik sind umfangreicher als die allgemein anerkannten Regeln der Technik, werden jedoch von den Anforderungen des Standes von Wissenschaft und Technik übertroffen.

Für den Hersteller und Konstrukteur ist eine Formulierung in der Maschinenrichtlinie wichtig. Diese besagt, dass der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Konstruktion sowie technischen und wirtschaftlichen Anforderungen Rechnung getragen werden muss. Es ist also nicht nur der technische Aspekt relevant, sondern auch der wirtschaftliche Aspekt.

Eine eindeutige Definition dieser drei Begriffe ist selten. Die Norm EN 45020 definiert den Stand der Technik als das entwickelte Stadium der technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung. Ähnliche Definitionen finden sich auch in anderen Rechtsbereichen, wie dem Arbeitsschutz- oder Umweltrecht.

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Es ist nicht einfach, eine technische Anforderung einer der drei Technikklauseln zuzuordnen. Vereinfacht ausgedrückt gelten die “allgemein anerkannten Regeln der Technik” als Regeln, die sich in der betrieblichen Praxis bewährt haben und allgemein anerkannt sind. Der “Stand der Technik” umfasst das, was technisch möglich ist, auch wenn noch keine Langzeit-Tests vorliegen können. Der “Stand von Wissenschaft und Technik” meint die bestmöglichen Technologien pro Sicherheit, die wissenschaftlich abgesichert und technisch machbar sind.

Eine Norm entspricht nicht zwangsläufig dem Stand der Technik. Entscheidend ist immer der Stand der Technik selbst. Bei den europäischen harmonisierten Normen kann man jedoch davon ausgehen, dass die geforderten Sicherheitsziele eingehalten werden.

Der Stand der Technik verändert sich ständig. Lösungen für Schutz und Sicherheit werden weiterentwickelt und Produkte an den Stand der Technik angepasst. Für den Betreiber von Maschinen wird der Stand der Technik zum Prüfstein, wenn er eine ältere Maschine oder Anlage wieder in Betrieb nehmen will. Möglicherweise entsprechen die “alten” Schutzvorkehrungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Es müssen Fragen geklärt werden, wie eine Anpassung zu fordern ist und ob diese technisch und wirtschaftlich vertretbar ist. Wenn nicht, muss der Arbeitgeber andere Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten ergreifen.

Es ist wichtig zu beachten, dass Sicherheitstechnik allein auf Basis technischer Normen nicht ausreicht. Der Stand der Technik muss berücksichtigt werden, da Normen möglicherweise nicht alle relevanten Bereiche abdecken, veraltet sein können oder Fehler enthalten können. Der Stand der Technik umfasst alle möglichen Sicherheitsvorkehrungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt als erforderlich erachtet werden. Daher ist es wichtig, sowohl fachpraktische Kenntnisse als auch theoretisch-wissenschaftliche Erkenntnisse für die Risikobeurteilung einer Maschine heranzuziehen.

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Der Stand der Technik ist eine Selbstverantwortung der Hersteller. Er ist kein statisches Gebilde, sondern verändert sich mit dem technischen Fortschritt. Hersteller müssen den technischen Fortschritt berücksichtigen und möglicherweise neue technische Sicherheitslösungen vorsehen. Für in Serie gefertigte Maschinen müssen Hersteller kontinuierlich beachten, welche technischen Erkenntnisse im Markt bestehen und diese in ihre Produktion einfließen lassen.

Das europäische Maschinenrecht ist ein komplexes Thema, das viele Aspekte umfasst. Das Fachbuch “Europäisches Maschinenrecht: Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und ihr rechtliches Umfeld” von Marcel Schator bietet einen umfassenden Einblick in das Thema und ist für Interessierte sehr zu empfehlen.