Treuebruch; Prüfungsschema; Vermögensbetreuungspflicht; § 266 I 2. Alt.; 3 StR 276/03; Sonderdelikt; Aufbauschema; Nachteil; Mandantengelder; 5 StR 354/07
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Viele Studenten finden § 266 I StGB mit seinen beiden Alternativen verwirrend. Dabei sind die Merkmale des Tatbestandes klar in der Norm festgelegt. Mit einigen Schlüsselbegriffen lässt sich der Umgang mit der Untreue nach § 266 I StGB Schritt für Schritt erklären. Am Ende werdet ihr dankbar sein für eine Klausur über Untreue – versprochen!
Die Untreue ist ein Sonderdelikt, ein sogenanntes Pflichtdelikt. Täter kann daher nur sein, wer eine besondere Pflichtenstellung innehat.
I. Objektiver Tatbestand
1. Tathandlung
a) Vermögensbetreuungspflicht
Es müssen drei Elemente erfüllt sein:
- Geschäftsbesorgung für einen anderen
- mit einem Aufgabenbereich von einigem Gewicht
- einem gewissen Grad an Verantwortlichkeit für das fremde Vermögen
Ein Beispiel für eine Vermögensbetreuungspflicht ist der Geschäftsführer eines Unternehmens, der die Gelder seines Chefs verwaltet und für die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungsbegleichung verantwortlich ist. Auch ein Vermieter in Bezug auf die Mietkaution des Mieters oder ein Rechtsanwalt in Bezug auf Mandantengelder haben eine solche Pflicht.
b) Pflichtverletzung
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Pflicht ist relevant. Im Gegensatz zur ersten Alternative, bei der ein Missbrauch einer eingeräumten Befugnis stattgefunden haben muss, genügt hier jegliches tatsächliches Handeln.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: A ist Kassenwart eines Vereins. Um sich seinen Traum von einem Porsche Carrera zu erfüllen, entwendet er einen nicht unerheblichen Betrag aus der Vereinskasse. Hier ist die Missbrauchsalternative nicht anwendbar, da A keine Befugnis verletzt hat. Das Entwenden ist ein tatsächliches Handeln und stellt weder eine Verpflichtung noch eine Verfügung dar.
2. Taterfolg: Nachteil
Der Nachteil wird wie der Vermögensschaden im Rahmen des § 263 I StGB verstanden. Er wird anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabes bewertet und berücksichtigt eine etwaige Schadenskompensation.
Ein Beispiel: A ist Buchhalter bei B. Um seinem Chef zu schaden, deaktiviert er den automatischen Lastschrifteinzug für Forderungen zugunsten des Unternehmens. Dadurch entsteht ein Nachteil für B.
II. Subjektiver Tatbestand
Es genügt mindestens bedingter Vorsatz.
III./IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
V. Regelbeispiel iSd. § 266 II StGB
Anmerkungen
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