Wer heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen möchte, hat dafür verschiedene Gründe. Manchmal ist es Liebe, manchmal geht es darum, eine Familie zu gründen und sich selbst oder die Kinder abzusichern. Die Befürworter der “Ehe für alle” möchten, dass auch homosexuelle Paare die gleichen Möglichkeiten haben. Es ist tatsächlich so, dass Eheleute mehr Rechte haben als eingetragene Partner.
Die eingetragene Partnerschaft existiert seit 2007 als Homo-Ehe. In gewisser Hinsicht ist sie fortschrittlicher als die Ehe, zum Beispiel, weil man nicht “Treue” schuldet, sondern einfach “Rücksicht aufeinander nehmen” muss. Dennoch wird sie von vielen homosexuellen Paaren als zweitrangiger Beziehungsstatus empfunden. Sie möchten genauso heiraten können wie heterosexuelle Paare. Es geht dabei nicht nur um Symbolpolitik, sondern auch um gleiche Rechte.
Vorgängige Verlobung
Homosexuelle Paare können sich nicht verloben. Das “Verlöbnis” ist nicht nur ein symbolischer Akt, sondern auch ein Vertrag. Größere Geschenke, wie zum Beispiel ein Diamantring, müssen zurückgegeben werden, wenn man letztendlich doch nicht heiraten möchte.
Kein Ja-Wort
Das klassische Ja-Wort mit zwei Zeugen vor dem Standesamt gibt es nur bei der Eheschließung. In der eingetragenen Partnerschaft ist dies nicht vorgeschrieben. Diese entsteht, indem das Paar eine entsprechende Erklärung unterzeichnet.
Recht am gemeinsamen Vermögen
Wer heiratet, hat automatisch ein Recht am gemeinsamen Vermögen. Durch den Güterstand der “Errungenschaftsbeteiligung” haben beide Partner Anspruch auf das, was sie während der Ehe erwirtschaftet haben. Im Todesfall oder bei einer Trennung erhalten beide die Hälfte. Das ist besonders vorteilhaft für den Partner, der sich um das gemeinsame Kind kümmert und dadurch möglicherweise Einkommenseinbußen hat.
Bei eingetragenen Partnerschaften ist das anders. Hier gilt automatisch die “Gütertrennung”: Jeder behält und vermehrt sein eigenes Vermögen. Bei einer Trennung gibt es keinen gemeinsamen Teil, der aufgeteilt werden muss. Homosexuelle Paare können jedoch mit einem Vertrag auch die “Errungenschaftsbeteiligung” vereinbaren, dies ist jedoch mit Kosten verbunden.
Ansprüche an der 1. Säule
Im Todesfall des Partners oder der Partnerin haben Eheleute in der Regel Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Homosexuelle Paare in eingetragener Partnerschaft haben diesen Anspruch nur, wenn die überlebende Person ein Kind hat, das jünger als 18 Jahre ist.
Überlebende Person erbt den größten Teil
Eheleute möchten den Partner oder die Partnerin gut absichern, falls sie selbst sterben sollten. Das Gesetz sieht dies genauso: Durch die “Errungenschaftsbeteiligung”, die bei der Eheschließung automatisch eintritt, erben Eheleute unter dem Strich 75 Prozent des Nachlasses. Die Hälfte davon erhält man aus dem Güterrecht und die andere Hälfte aus dem Erbrecht. Eventuelle Kinder sollen den kleineren Teil erben, damit sie zum Beispiel die überlebende Ehefrau des Vaters nicht aus dem Haus werfen können.
Bei eingetragenen Partnerschaften ist dies anders. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, gilt der Güterstand der “Gütertrennung”. Im Todesfall fällt das gesamte Vermögen der verstorbenen Person in den Nachlass. Die überlebende Partnerin erhält aus dem Erbrecht 50 Prozent.
Erleichterte Bürgerrechte
Wer heiratet, kann sich leichter einbürgern lassen. Für homosexuelle Paare gilt dies jedoch nicht. Ausländische Personen in eingetragener Partnerschaft müssen sich dem normalen Einbürgerungsverfahren stellen, das in der Regel auch kostenintensiver ist.