Der Unterschied zwischen einer Krankmeldung und einer Krankschreibung

Der Unterschied zwischen einer Krankmeldung und einer Krankschreibung

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Manch ein Arbeitnehmer meldet sich mit dem Krankenschein krank. Er teilt dem Arbeitgeber mit der ärztlichen Bescheinigung mit, dass er krankheitsbedingt nicht arbeiten kann. Ein folgeschwerer Irrtum, der für den Arbeitnehmer die Abmahnung und, wenn so etwas erneut vorkommt, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedeuten kann! Krankmeldung und Krankschreibung sind unterschiedliche Dinge. Zu beiden ist der Arbeitnehmer verpflichtet, und zwar wie folgt:

Was bedeutet „Krankmeldung“?

Spürt der Arbeitnehmer, dass er nicht mehr arbeitsfähig ist, weil er beispielsweise mit Fieber aufwacht und sich elend fühlt, muss er dem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid sagen. Er muss so schnell wie möglich beim Vorgesetzten anrufen oder eine Mail schreiben und ihn davon in Kenntnis setzen, dass er nicht zur Arbeit kommt: Das ist die Krankmeldung, man meldet sich beim Arbeitgeber krank. Ist man am Abend bereits so geschwächt, dass man sicher ist, am nächsten Tag auszufallen, muss man die Mail an den Arbeitgeber umgehend scheiben und abschicken und zur Sicherheit morgens nochmal anrufen.

Für den Arbeitgeber ist diese Krankmeldung enorm wichtig. Je früher sie erfolgt, desto besser kann er den Ausfall kompensieren, indem er beispielsweise Kollegen mit den Aufgaben des kranken Mitarbeiters beauftragt oder Ersatz aus anderen Unternehmensteilen einplant. Dementsprechend gehört die Krankmeldung zu den Hauptpflichten des Arbeitnehmers. Lässt sich der Arbeitnehmer zuerst beim Arzt krankschreiben, womöglich erst am Nachmittag, weil der Arzt dann erst Sprechstunden hat, und informiert er dann erst den Vorgesetzten, ist das für eine Krankmeldung viel zu spät! Arbeitnehmer, die sich so spät krankmelden, begehen eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.

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Die Abmahnung, die der Arbeitnehmer dafür gegebenenfalls bekommt, geht dementsprechend arbeitsrechtlich regelmäßig in Ordnung. Hat der Arbeitnehmer sich in der Vergangenheit bereits einmal oder mehrmals nicht unverzüglich krankgemeldet und hat der Arbeitgeber darauf mit einer Abmahnung reagiert, kann der Arbeitgeber bei einem erneuten Pflichtverstoß dieser Art regelmäßig verhaltensbedingt kündigen.

Etwas anderes ist die „Krankschreibung“, und zwar:

Die Krankschreibung (richtig: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) muss der Arbeitnehmer regelmäßig erst nach einer bestimmten, meist innerbetrieblich in einer Betriebsvereinbarung festgelegten Zeit beim Arbeitgeber einreichen. Das liegt in der Natur der Sache, denn der Arbeitnehmer bekommt den Krankenschein von seinem Hausarzt, der ihn ausstellt, falls er eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer feststellt; nach einer Wartezeit auf den Arzttermin kann das schon mal ein bis zwei Tage dauern. Das Gesetz bestimmt, dass der Arbeitnehmer den Krankenschein drei Tage nach dem Arbeitsausfall an den Arbeitgeber übermitteln muss. Häufig legen innerbetriebliche Regeln kürzere Zeiten fest.

Am besten, man sendet eine Kopie beziehungsweise eine Bilddatei des Krankenscheins zuerst per Mail an den Arbeitgeber und dann das Original innerhalb der Frist mit normaler Post hinterher. Gibt es Spannungen mit dem Arbeitgeber, sollte man den Krankenschein mit einem Zeugen eintüten, frankieren, mit ihm zum Briefkasten bringen und einwerfen. Im Zweifel bestätigt der Zeuge, dass man den Krankenschein ordnungsgemäß und fristgemäß abgeschickt hat.

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