Der Unterschied zwischen Fahrerflucht und Unfallflucht

Unter­schied zwischen Fahrer­flucht und Unfallflucht

Wer sich nach einem Verkehrsunfall aus dem Staub macht, begeht eine Straftat. Dabei geht es nicht nur um die Kosten des entstandenen Schadens, sondern auch darum, bei Bedarf Erste Hilfe zu leisten. Die Begriffe Fahrerflucht und Unfallflucht werden verwendet, um dieses Verhalten zu beschreiben. In diesem Artikel wird erklärt, was der Unterschied zwischen den beiden ist und welche Strafen drohen, wenn man erwischt wird.

Wenn der Fahrer vom Unfallort flieht …

Der Gesetzgeber spricht weder von Fahrerflucht noch von Unfallflucht. Stattdessen lautet der § 142 des Strafgesetzbuches (StGB): “Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort”. Doch wer kann in diesem Sinne belangt werden? Ein Unfallbeteiligter ist nach Absatz 5 jemand, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen hat. Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger handelt. Fahrerflucht kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Zusätzlich zur strafrechtlichen Verfolgung können drei Punkte in Flensburg und der Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Das Strafmaß hängt auch von den Unfallfolgen ab. Ein Kratzer im Lack eines parkenden Autos ist nicht vergleichbar mit einer Person, die schwer verletzt wurde.

Unter­schied zwischen Fahrer­flucht und Unfallflucht

Wie verhalte ich mich richtig an der Unfallstelle?

Um sich korrekt zu verhalten, müssen Sie gemäß § 142 StGB den Geschädigten oder der Polizei Ihre Personal-, Fahrzeug- und Beteiligungsdaten mitteilen. Sie sollten Ihre Kontaktdaten hinterlassen, damit man Sie später bezüglich Reparaturkosten oder Krankenhauskosten kontaktieren kann. Darüber hinaus müssen Sie angemessene Zeit am Unfallort warten, um diese Informationen auszutauschen. Je nach Schwere des Unfalls kann dies 15 Minuten bis mehrere Stunden dauern. Es ist jedoch möglich, dass man keine Kontaktaufnahme erreichen kann. In diesem Fall muss man die Angaben innerhalb von 24 Stunden nachträglich übermitteln. Eine Notiz an der Windschutzscheibe des Geschädigten reicht rechtlich nicht aus.

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Weitere Pflichten des Unfallverursachers und der Beteiligten

Neben § 142 des Strafgesetzbuches gibt es weitere Pflichten für Unfallbeteiligte. Diese werden in § 34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Jeder Beteiligte hat die Pflicht, sofort anzuhalten, den Verkehr zu sichern, bei geringem Schaden sofort beiseite zu fahren und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Es besteht auch die Pflicht, Verletzten zu helfen, um nicht zusätzlich den Straftatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung zu erfüllen. Diese Hilfe kann Erste-Hilfe-Maßnahmen und/oder die Anforderung eines Krankenwagens und der Polizei umfassen.

Unfall mit Tieren – gibt es auch hier den Straftatbestand der Fahrerflucht?

Wenn Sie ein Haustier in einem Wohngebiet oder ein Wildtier auf der Autobahn anfahren, sollten Sie anhalten. Es gibt hier keine Fahrerflucht im eigentlichen Sinne. Die Unfallstelle muss jedoch gesichert und überprüft werden, ob dem Tier geholfen werden kann. Wenn das Tier noch lebt, informieren Sie die Polizei oder das zuständige Veterinäramt. Das Liegenlassen eines verletzten Tieres gilt als Tierquälerei und ist strafbar. Wenn das Tier verendet ist und die Fahrbahn blockiert, sollte ebenfalls die Polizei kontaktiert werden. Der Haustierhalter kann für eventuelle Schäden am Fahrzeug haftbar gemacht werden, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist.

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