Der verlockende Irrtum eines 1-Euro-Sofortkaufangebots

Der verlockende Irrtum eines 1-Euro-Sofortkaufangebots

Es ist immer wieder erstaunlich: Ein Verkäufer stellt versehentlich einen teuren Artikel bei eBay als Auktion mit einem Startpreis von einem Euro ein. Doch das ist noch nicht alles – er bietet auch noch die Option eines Sofortkaufs zu einem Euro an. Es gibt sogar Schnäppchenjäger, die sich auf solche Angebote spezialisiert haben und dem Verkäufer vorgaukeln wollen, ein verbindlicher Kaufvertrag sei zustande gekommen und er müsse den Artikel tatsächlich für einen Euro liefern.

Normalerweise ist es so: Der Verkäufer gibt ein Angebot bei eBay ab, das durch die Annahme (das Höchstgebot) des Käufers zum Ablauf der Auktion oder beim Sofortkauf zu einem wirksamen Kaufvertrag führt, wie es in § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt ist.

Das Angebot des Verkäufers ist eine Willenserklärung, bei der man sich irren kann und die gemäß § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden kann. Wenn dies geschieht, kommt der Kaufvertrag überhaupt nicht zustande und der ursprüngliche Anbieter ist nicht verpflichtet, den Artikel zu verkaufen.

Allerdings könnte der Anfechtende bei der Anfechtung einer Willenserklärung gemäß § 122 BGB zu Schadensersatz verpflichtet sein. Dabei handelt es sich um den sogenannten Vertrauensschaden, bei dem nur die Aufwendungen erstattet werden, die der verhinderte Käufer tatsächlich für den Kauf hatte – in der Regel also nichts oder allenfalls ein paar Cent für die verschwendete Onlinezeit.

Darüber hinaus ist gemäß § 122 Abs. 2 BGB kein Schadensersatz zu leisten, wenn der “Geschädigte” den Grund der Anfechtung kennen musste. Und das dürfte in solchen Fällen immer der Fall sein.

Ein solcher Fall wurde vor dem Amtsgericht Kassel verhandelt, bei dem ein Verkäufer auf Erfüllung des angeblichen Kaufvertrags verklagt wurde.

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Das Gericht wies die Klage ab und führte unter anderem aus:

“Es war offensichtlich, dass ein solcher relevanter Irrtum bei dem Beklagten vorlag, da es völlig unsinnig ist, gleichzeitig Angebote für einen Sofortkauf und eine Auktion mit einem Startpreis in gleicher Höhe für eine eBay-Auktion abzugeben. Die Sofortkauf-Option ergibt nur Sinn, wenn der Sofortkaufpreis deutlich höher als der Auktionsstartpreis angegeben ist. Mit dem Sofortkaufangebot sollen Interessenten angesprochen werden, die sich den Artikel sofort sichern möchten, ohne das Risiko eines unsicheren Ausgangs einer längeren Auktion einzugehen, auch wenn sie einen höheren Preis als den Startpreis akzeptieren müssen.”

Bei einer normalen eBay-Auktion muss ein Bieter immer damit rechnen, dass er bis zum Ende der Auktion noch überboten werden kann, was bedeutet, dass nicht er, sondern ein anderer den Zuschlag erhält. Beim Sofortkauf besteht dieses Risiko nicht, und diese Option kann gemäß den Bedingungen von eBay nur ausgeübt werden, solange für die parallel angebotenen Auktionen mit einem bestimmten Startpreis noch keine Gebote abgegeben wurden.

Angesichts dessen, dass die Sofortkauf-Option darauf abzielt, die Durchführung einer Auktion mit ungewissem Ausgang zu verhindern, macht es absolut keinen Sinn, den Sofortkaufpreis und den Startpreis mit dem gleichen Betrag in das eBay-System einzugeben. Wenn dies jedoch einmal geschehen sollte, handelt es sich um einen Irrtum. Dieser berechtigt dann zur Anfechtung, so dass kein Anspruch besteht.

Fazit: Wenn ein Verkäufer versehentlich eine Auktion mit einem Sofortkaufpreis von einem Euro eingestellt hat, kann er seine Willenserklärung wirksam anfechten und ist nicht verpflichtet, den Artikel zu diesem Preis abzugeben.

Natürlich ist es etwas ganz anderes, wenn bei einer Auktion mit einem Startpreis von einem Euro am Ende nicht der erhoffte Betrag erzielt wird: In diesem Fall kann der Verkäufer den Kaufvertrag nicht wegen Irrtums anfechten und ist an den Verkauf gebunden.

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