Manchmal kommt es vor, dass ein Anwaltswechsel während eines laufenden Verfahrens stattfindet. Dies geschieht, wenn der Mandant mit seinem Anwalt unzufrieden ist und zu einem anderen Anwalt wechselt. Das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant ist ein Dienstleistungsverhältnis, und gemäß den §§ 675, 627 Abs. 1 BGB haben Sie jederzeit das Recht, das Mandat zu kündigen und somit den Anwalt zu wechseln – selbst ohne wichtigen Grund. Die freie Wahl des Anwalts steht Ihnen zu.
Eine juristische Zweitmeinung einholen
Es kann jedoch sinnvoll sein, zunächst eine sogenannte Zweitmeinung bei einem kompetenten Anwalt einzuholen. Wenn Sie lediglich Probleme in der Kommunikation mit Ihrem Anwalt haben und dieser den komplexen rechtlichen Sachverhalt nicht hinreichend vermitteln kann, könnte ein Anwaltswechsel möglicherweise nicht erforderlich sein. Eine Zweitmeinung ist auch dann ratsam, wenn Sie die Vorgehensweise Ihres Anwalts überprüfen lassen möchten und ein ungutes Gefühl dabei haben. Insbesondere bei finanziell bedeutenden Angelegenheiten kann eine Zweitmeinung eine wichtige Entscheidungsgrundlage sein. Bedenken Sie jedoch, dass das Einholen einer Zweitmeinung Kosten verursacht, die Sie vorab erfragen sollten. Bei Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung werden die Kosten für eine Zweitmeinung in der Regel nicht erstattet.
Ein klärendes Gespräch mit dem Anwalt führen
Wenn Ihr Anwalt Ihre Angelegenheit nicht ordnungsgemäß bearbeitet und dadurch Ihre Interessen erheblich verletzt, sollten Sie ihn schriftlich abmahnen und ein klärendes Gespräch suchen. Setzen Sie Ihrem Anwalt eine Frist zur Bearbeitung der Angelegenheit. Hält er diese nicht ein, haben Sie bereits einen Nachweis für Fehlverhalten. Wenn jedoch grobes Verschulden Ihres Anwalts vorliegt, können Sie das Mandat umgehend kündigen. Sammeln Sie Dokumente, die belegen, dass Ihr Anwalt nicht in Ihrem Sinne gehandelt hat, und kündigen Sie das Mandat schriftlich oder per E-Mail. Der Anwalt darf dann nicht mehr für Sie tätig werden. Wenn der Gerichtsprozess jedoch weit fortgeschritten ist oder Verträge fast unterschrieben sind, sollten Sie gut überlegen, ob ein Anwaltswechsel in dieser Phase noch ratsam ist.
Kündigung zur Unzeit vermeiden
Achten Sie jedoch darauf, dass Sie Ihre Kündigung nicht zur Unzeit aussprechen. Stellen Sie sicher, dass fristwahrende Handlungen noch von Ihrem Anwalt vorgenommen werden können, oder dass genügend Zeit bleibt, um einen anderen Anwalt zu finden und zu beauftragen. Einen neuen Anwalt einen Tag vor Ablauf einer Frist zu engagieren, könnte bereits zu spät sein.
Honorarzahlung beachten
Wenn Ihr Wunsch nach einem Anwaltswechsel lediglich auf einem unguten Gefühl basiert und Sie einfach nicht mit Ihrem Anwalt harmonieren, müssen Sie ihn für seine bisher erbrachten Leistungen bezahlen. Es kann sogar ein vollständiger Gebührenanspruch gegen Sie bestehen, obwohl die Angelegenheit noch nicht abgeschlossen ist. Wenn Sie dann einen neuen Anwalt beauftragen, wird dieser in der Regel ebenfalls einen vollen Gebührenanspruch haben, sodass Sie am Ende beide Anwälte bezahlen müssen.
Zeitpunkt des Anwaltswechsels
Wenn Sie mit dem Ergebnis Ihres Prozesses unzufrieden sind und die schlechte Leistung Ihres Anwalts als Grund dafür sehen, könnte es eine gute Lösung sein, Ihren Anwalt bei einer Berufung oder Revision zu wechseln. Erst nach Abschluss einer Instanz besteht die Möglichkeit, einen anderen Anwalt mit der Fortsetzung des Rechtsstreits zu beauftragen, ohne dass doppelte Anwaltsgebühren anfallen. Handeln Sie jedoch schnell, um weitere Kosten zu sparen. Stellen Sie sicher, dass Ihr bisheriger Anwalt keine Berufungsaussichten mehr prüft, da dies kostenpflichtig ist. In Strafsachen muss innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung Berufung eingelegt werden, während in Zivilsachen eine Frist von einem Monat zu beachten ist.
Prozesskostenhilfe
Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, bevor Sie den Anwalt wechseln. Grundsätzlich ist es auch in diesem Fall möglich, den Anwalt bei Unzufriedenheit zu wechseln. Voraussetzung ist jedoch, dass auch eine Person, die nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, den Anwalt in diesem Fall wechseln würde. Es muss also ein nachweisbar triftiger Grund vorliegen. Die Staatskasse übernimmt in der Regel nur die Gerichtskosten für einen Anwalt. Lehnen Sie die weitere Zusammenarbeit mit Ihrem Anwalt ab und geben das Mandat an einen anderen Anwalt, erhalten Sie keine weitere Prozesskostenhilfe.
Anwaltliche Mandatsniederlegung
Was passiert, wenn Ihr Anwalt das Mandat niederlegt und Sie gezwungen sind, einen neuen Anwalt zu beauftragen? Wenn die Mandatsniederlegung nicht von Ihnen, sondern vom Anwalt selbst veranlasst wird (z. B. durch Kanzleischließung oder den Verlust der Anwaltszulassung), übernimmt die Rechtsschutzversicherung weiterhin Ihre gerichtlichen Kosten. Wenn der Anwalt jedoch Obliegenheitspflichtverletzungen Ihrerseits als Grund für die Niederlegung angibt, kann die Kostenübernahme verweigert werden. Es ist wichtig zu beachten, dass in einem Versicherungsvertrag festgelegt wird, welches Verhalten von Ihnen vor und nach dem Schadensfall erwartet wird. Eine Verletzung dieser Obliegenheitspflicht kann negative Folgen haben.
Öffentlicher Eindruck
Ein Anwaltswechsel könnte einen schlechten Eindruck erwecken, aber das sollte Sie nicht beunruhigen. Wenn Ihnen wichtig ist, was andere Menschen von Ihnen denken, werden Sie im Leben viele Probleme haben – der schlechte Eindruck aufgrund eines Anwaltswechsels ist eines der geringsten. Ein Anwaltswechsel beeinflusst nicht zwangsläufig die Erfolgsaussichten eines Prozesses. Richter interessieren sich nicht für den Anwaltswechsel, da dies bei Gericht keine Seltenheit ist. Also machen Sie sich deswegen keine Sorgen. Denken Sie daran, dass Sie andere Probleme haben, wenn Sie einen Anwaltswechsel planen.
Und beachten Sie, dass der Anwaltswechsel zum Unzeitpunkt vermieden werden sollte. Handeln Sie schnell, aber stellen Sie sicher, dass der neue Anwalt genügend Zeit hat, sich einzuarbeiten. Die Zeit ist kein Verbündeter.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Anwalt und hoffe, dass kein Anwaltswechsel erforderlich wird.
Ihr Anwalt,
JUDr. Norman M. Spreng, LL.M.