Der Weg vom Polizeistaat zum Rechtsstaat in Österreich

Der Weg vom Polizeistaat zum Rechtsstaat in Österreich

Österreich ist ein Rechtsstaat, das ist unbestritten. Doch was genau macht einen Rechtsstaat aus? Es geht darum, wie ein Staat mit seinen Bürgern umgeht, wie er ihnen begegnet und welche Rechte er ihnen gewährt. Diese Faktoren geben Aufschluss darüber, ob es sich um einen Rechtsstaat oder einen Polizeistaat handelt.

Das rechtsstaatliche Prinzip in Österreich

Das österreichische Baugesetz “Republikanisches Prinzip” legt fest, dass das Recht vom Volk ausgeht. Diese Formel umfasst das rechtsstaatliche Prinzip. Der genaue Inhalt dieser Formel ergibt sich jedoch erst aus einer Gesamtbetrachtung der Bundesverfassung von 1920.

Der Weg vom Polizeistaat zum Rechtsstaat

Der Rechtsstaat wurde erst im 17. und 18. Jahrhundert in der Theorie konstruiert. Die praktische Umsetzung und erste Erwähnung in der Literatur erfolgten erst im 19. Jahrhundert. Im 20. Jahrhundert wurde der Rechtsstaat weiterentwickelt.

In der absoluten Monarchie gab es keine Gewaltenteilung. Der Monarch herrschte uneingeschränkt und war niemandem für sein Handeln verantwortlich. Er vereinte Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit in einer Hand. Die Urteile wurden ihm zur Bestätigung vorgelegt und er konnte sie sanktionieren, mildern oder verschärfen.

Im 18. Jahrhundert wurde die Kabinettsjustiz als politisches Kampfmittel gegen rechtsstaatliche und liberale Ideen eingesetzt. Gleichzeitig legte sie den Grundstein für eine moderne Justizkultur. Österreich, Preußen und Bayern versuchten Ende des 18. Jahrhunderts ein Verbot der Machtsprüche der Monarchen durchzusetzen.

Auch politisch wurden die Stände ihrer politischen Macht entledigt und es entstand erstmals eine Verwaltungskultur. Die Aufgaben der Verwaltung umfassten das Finanzwesen, die Streitmacht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Joseph II. teilte die Länder in Verwaltungseinheiten auf und beschränkte die Autonomie der Städte. Die Lokalverwaltung wurde zu einem wichtigen Instrument für den absolutistischen Herrscher.

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Dennoch legte der Herrscher auch Selbstbeschränkungen fest. Die Idee, dass sich der Herrscher nicht über das Recht stellen darf und der Herrschaft rechtlicher Vorschriften unterworfen ist, wurde im aufgeklärten Absolutismus geschärft. Das Ziel des Herrschers war es, die Herrschaft der Gesetze zu gewährleisten. Durch die Schaffung geordneter Verwaltungsstrukturen und die Separierung der Gewalten konnte diese Idee umgesetzt werden.

Als Grundprinzipien für den Staat galten Legitimität, Legalität und Stabilität. Legitimität bedeutete, dass die Stellung des Herrschers nur aufgrund eines rechtlichen Titels basieren durfte. Das Prinzip der Legalität besagte, dass alle staatlichen Normen auf der Rechtsordnung basieren müssen. Die Stabilität wurde nicht nur durch diese Prinzipien sichergestellt, sondern auch durch Maßnahmen zum Wohle des Volkes.

Die Implementierung eines Wohlfahrtsstaates und die polizeiliche Überwachung aller Bevölkerungsgruppen trugen dazu bei, dass der aufgeklärte Absolutismus ein Polizeistaat war. Allerdings darf dieser nicht mit totalitären Regimen gleichgesetzt werden, da er nicht die gleiche Willkür und Menschenverachtung aufwies.

Die März-Revolution des Jahres 1848 beendete den Polizeistaat und ebnete den Weg zum Rechtsstaat. Mit der Pillersdorffschen Verfassung, dem Kremsier Entwurf und der Märzverfassung wurden Grundrechte festgeschrieben, eine neue Behördenstruktur geschaffen und die Unabhängigkeit der Richter gewährleistet. Die Märzverfassung garantierte zudem die Gleichberechtigung aller Völker und das Recht auf Pflege der eigenen Nationalität und Sprache.

Allerdings wurde diese Entwicklung später durch den Neoabsolutismus wieder teilweise rückgängig gemacht. Die Trennung von Justiz und Exekutive wurde aufgehoben und demokratische Beteiligung ausgeschaltet. Trotzdem blieben einige Grundrechte wie die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz und die Religionsfreiheit bestehen.

Schlussendlich wurden im Jahr 1862 Gesetze zum Schutz der persönlichen Freiheit und des Hausrechts erlassen, die Bestandteil des “Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder” wurden.

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Die Entwicklung vom Polizeistaat zum Rechtsstaat in Österreich war ein langer Prozess, der von politischen Veränderungen, gesellschaftlichen Umbrüchen und dem Ringen um Freiheit und Gleichheit geprägt war. Heute ist Österreich stolz darauf, ein Rechtsstaat zu sein, in dem die Rechte und Freiheiten der Bürger geschützt sind.

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Quelle: Öhlinger, Verfassungsrecht8 (2009) 59 Rz 73