Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113, 114 StGB

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113, 114 StGB

Bild: “Police at riot” von WEBN-TV. Lizenz: CC BY-ND 2.0

I. Allgemeines zu § 113 StGB

§ 113 Abs. 1 StGB besagt, dass jeder, der einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr bei der Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

§ 113 StGB ist ein sogenanntes unechtes Unternehmensdelikt, was bedeutet, dass nicht der Eintritt eines bestimmten Erfolges strafbar ist, sondern jede Handlung, die darauf abzielt, eine Diensthandlung zu verhindern.

Das geschützte Rechtsgut ist die ungestörte Durchsetzung rechtmäßiger staatlicher Vollstreckungsakte und der Schutz der dazu berufenen Organe. Es ist zu beachten, dass der Tatbestand des § 113 StGB eine tatbestandsimmanente Inlandsbeschränkung enthält, was bedeutet, dass die Tat sich gegen deutsche Vollstreckungsorgane richten muss. Ausländische Vollstreckungsorgane fallen nicht unter den Schutzbereich.

II. Schema des § 113 StGB

Prüfungsschema des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB:

III. Voraussetzungen des § 113 StGB

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt

Geschützt werden insbesondere Amtsträger und ihnen gleichgestellte Personen. Das Tatobjekt des § 113 StGB muss daher entweder ein Amtsträger oder ein Soldat der Bundeswehr sein. Zur Vollstreckung berufen ist, wer die Befugnis hat, den Staatswillen im Einzelfall durchzusetzen.

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b) Tatsituation

§ 113 Abs. 1 StGB fordert, dass sich die Nötigung gegen einen Vollstreckungsbeamten richtet, der gerade bei der Vornahme einer Diensthandlung ist. Es muss also eine Vollstreckungshandlung vorliegen. Ausreichend ist dabei, wenn die Konkretisierung des staatlichen Willens einem Gesetz direkt entnommen werden kann.

c) Tathandlung

Die erforderliche Tathandlung ist das Leisten von Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt, § 113 StGB. Gewalt ist physisch wirkender Zwang, während Drohung das Inaussichtstellen eines künftigen Übels ist, auf das der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

2. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Nach § 113 Abs. 3 S. 1 StGB muss die Diensthandlung, gegen die sich der Täter wehrt, außerdem rechtmäßig gewesen sein. Es handelt sich dabei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, auf die sich der Vorsatz des Täters nicht beziehen muss. Die Auslegung des Begriffs “Rechtmäßigkeit” in § 113 Abs. 3 S. 1 StGB ist umstritten.

3. Besonderheit: Spezifische Irrtumsregeln

Der Straftatbestand des § 113 StGB enthält eigene Irrtumsregelungen. Nach § 113 Abs. 3 S. 2 StGB ist die Tat nicht strafbar, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig. Das Gericht hat zudem die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder ganz von der Strafe abzusehen, wenn der Täter irrigerweise annimmt, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, obwohl sie es ist.

4. Strafzumessung, § 113 Abs. 2 StGB

In besonders schweren Fällen kann die Strafe gemäß § 113 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren betragen. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, der Täter den Angegriffenen durch Gewalttätigkeit in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

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IV. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114 StGB

Gemäß Absatz 1 des § 114 StGB wird jeder bestraft, der einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr bei einer Diensthandlung tätlich angreift. Der tätliche Angriff muss während der Diensthandlung begangen werden, muss sich jedoch nicht gegen diese richten. Die Regelungen des § 113 Abs. 2 Nr. 1-3 StGB gelten gemäß § 114 Abs. 2 StGB auch für den tätlichen Angriff. Die Verweisungen auf die Regelungen in § 113 Abs. 3 und Abs. 4 StGB in § 114 Abs. 3 StGB gelten jedoch nur, soweit der angegriffene Amtsträger eine Vollstreckungshandlung vornimmt. Wenn der Täter durch einen tätlichen Angriff gleichzeitig Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung leistet, dürfte zwischen den §§ 113 und 114 StGB Tateinheit bestehen.