Die Abschöpfung von Vermögen im deutschen Strafrecht: Ein Überblick

Die Abschöpfung von Vermögen im deutschen Strafrecht: Ein Überblick

Das deutsche Strafrecht verfolgt das Prinzip, dass Straftäter keine wirtschaftlichen Vorteile aus ihrer Tat ziehen dürfen. Dieser Grundsatz gilt sowohl im deutschen Strafrecht als auch im europäischen Ausland. Doch was bedeutet das genau? Und wie wird die Vermögensabschöpfung im Strafrecht umgesetzt?

Grundgedanken der Einziehung von Vermögenswerten

Der Kerngedanke hinter der Vermögensabschöpfung kann anhand eines Beispiels aus dem Betäubungsmittelstrafrecht verdeutlicht werden. Stellen wir uns vor, bei der Festnahme eines Drogendealers wird in seiner Wohnung ein Kilogramm Haschisch gefunden. In diesem Fall werden die Drogen von der Polizei beschlagnahmt. Doch was passiert, wenn stattdessen 10.000 Euro gefunden werden, die aus dem Verkauf von Drogen stammen? Auch in diesem Fall werden die Gelder beschlagnahmt.

Die Strafjustiz berücksichtigt jedoch nicht die Ausgaben des Täters für den Erwerb der Drogen. Anders als im Steuerrecht werden bei der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung keine “Betriebsausgaben” abgezogen. Der Staat kassiert also den vollen Betrag von 10.000 Euro ein, obwohl der tatsächliche Gewinn nur 1.000 Euro beträgt. Dieses Prinzip nennt man das Bruttoprinzip.

Reform des Gesetzes im Jahr 2017

Im Jahr 2017 wurde das Recht der Vermögensabschöpfung grundlegend reformiert. Ziel der Reform war es, die Vermögensabschöpfung zu vereinfachen, die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten zu erleichtern und die nachträgliche Abschöpfung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen. Diese Reform wurde aufgrund europarechtlicher Vorgaben umgesetzt.

Alte Rechtslage: Einziehung und Verfall

Nach der alten Rechtslage wurde zwischen “Verfall” und “Einziehung” unterschieden. Der Verfall bezeichnete das “durch die Tat Erlangte”, das nicht beim Täter verbleiben sollte, sondern dem Staat zugeführt wurde. Es handelte sich dabei nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßnahme zur Vermögensabschöpfung illegal erworbener Vermögenswerte.

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Die Einziehung hingegen bezog sich nicht auf das “durch die Tat Erlangte”, sondern auf die Sicherstellung von Gegenständen, die durch die Tat erzeugt oder für die Tat verwendet wurden. Auch bei der Einziehung ging das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen auf den Staat über.

Neue Rechtslage: Einziehung von Taterträgen

Die Reform des Gesetzes führte zu einer Vereinheitlichung der Begriffe. Der Verfall wurde durch den Begriff “Einziehung” ersetzt. Zudem wurde das Konzept der “Rückgewinnungshilfe” aufgegeben, da das Strafrecht primär nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dient. Die Einziehung und Sicherung von Vermögenswerten kann nun auch bei Vermögensdelikten verhängt werden.

Des Weiteren wurde das Bruttoprinzip bestätigt und erweitert. Getätigte Aufwendungen sollen abzugsfähig sein, es sei denn, sie wurden speziell für die Begehung der Tat aufgewendet. Zudem ermöglicht eine neue Regelung die selbstständige Einziehung von Vermögensgegenständen auch ohne Nachweis einer rechtswidrigen Tat.

Fazit

Die Vermögensabschöpfung im Strafrecht ist eine Form staatlicher Übelszufügung durch Enteignung. Die Reform des Gesetzes zur Vermögensabschöpfung hat das Recht in diesem Bereich grundlegend verändert. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Recht in der Praxis entwickeln wird. Strafverteidiger müssen nun noch mehr denn je langfristige Strategien entwickeln und die möglichen Folgen einer Verurteilung im Blick behalten.