Abtretung bzw. Zession gehört zu den Klassikern in Anfänger- und Examensklausuren und ist daher unerlässlich, um gute Noten zu erzielen. In diesem Beitrag gehen wir auf die Abtretung von Ansprüchen im Bürgerlichen Recht ein und beleuchten ihre Relevanz in Scheinklausuren und im Examen.
Regelungsstandort und Rechtsnatur
Die Abtretung, auch Zession genannt, ist im Schuldrecht gemäß §§ 398 ff. BGB geregelt. Dabei handelt es sich um eine Verfügung, die auf die Übertragung von Ansprüchen abzielt. Im Gegensatz zum Sachenrecht, bei dem dingliche Rechte übertragen werden, führt die Abtretung unmittelbar zur Änderung des Anspruchsberechtigten. Gemäß § 398 Abs. 1 BGB handelt es sich bei der Abtretung um einen Vertrag, weshalb sie als Verfügungsvertrag im Sinne des BGB gilt.
Das Schema
In den meisten Klausuren wird die Abtretung darauf beschränkt, eine Abtretung ohne Probleme zu prüfen. Daher ist es ratsam, sich ein Schema und einen Textbaustein zurechtzulegen.
I. Bestehen der Forderung
II. Einigung
III. Abtretbarkeit
IV. Berechtigung
Ein möglicher Textbaustein lautet: “(…) und (…) haben sich ausweislich des Sachverhalts geeinigt. Die Forderung bestand für (…) und war nicht vinkuliert. Auch ein sonstiger Ausschluss ist nicht erkennbar.”
Sollte das Bestehen der abzutretenden Forderung fraglich sein, kann der Textbaustein modifiziert werden: “(…) und (…) haben sich ausweislich des Sachverhalts geeinigt. Fraglich ist, ob die Forderung (konkret benennen) zwischen (Zessionar benennen) und (Zedent benennen) bestand.”
Die einzelnen Tatbestandsmerkmale
Im nächsten Schritt betrachten wir die Tatbestandsmerkmale der Abtretung genauer.
I. Bestehen der Forderung
Voraussetzung für eine Abtretung ist, dass die abzutretende Forderung besteht. Eine nicht existente Forderung kann nicht abgetreten werden. Hier können in der Klausur die meisten Probleme auftreten. Bei vertraglichen Primäransprüchen sind die üblichen Kriterien anzuwenden: 1. Anspruch entstanden, 2. Anspruch nicht erloschen, 3. Anspruch durchsetzbar.
II. Einigung
Die Parteien müssen sich über den Übergang der Forderung geeinigt haben. Die Einigung muss nur zwischen dem alten und neuen Gläubiger bestehen. Auf eine Zustimmung des Schuldners kommt es nicht an. Häufige Probleme ergeben sich in Bezug auf künftige Forderungen und die Bestimmtheit der Forderung.
III. Abtretbarkeit, §§ 399, 400 BGB
Es gibt Fälle, in denen die Abtretung ausgeschlossen ist. Diese sind immer zu bedenken. Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Die Abtretung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann.
IV. Berechtigung
Der Altgläubiger muss berechtigt sein. Allerdings ist ein gutgläubiger Forderungserwerb grundsätzlich ausgeschlossen, da eine Forderung kein Rechtsscheinträger ist. Eine Ausnahme besteht, wenn der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt hat.
Die Rechtsfolgen der Abtretung
Auch die Rechtsfolgen der Abtretung sollten in der Klausur thematisiert werden.
I. Gläubigerwechsel
Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Es kommt also zu einem Gläubigerwechsel gemäß §398 Abs. 2 BGB.
II. Erhalt von Einwendungen, §404 BGB
Der Schuldner kann dem Neugläubiger Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den Altgläubiger begründet waren.
III. Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger, §407 BGB
Der neue Gläubiger muss jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger hinsichtlich der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schuldner von der Abtretung Kenntnis hatte.
Aufrechnung, §406 BGB
§406 BGB greift bei der Aufrechnung, die nach der Abtretung erklärt wird. Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, muss vor Kenntnis der Abtretung erworben worden sein.
Übergang von Nebenrechten, §401 I BGB
Mit der abgetretenen Forderung gehen auch etwaige Hypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
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