Die Aufenthaltskarte für Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit gemäß § 5 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU reguliert die Ausstellung dieser Karte. Diese Karte ist keine Aufenthaltserlaubnis, sondern eine Bescheinigung, die das Freizügigkeitsrecht für Familienangehörige gemäß Unionsrecht bestätigt. Sie hat einen deklaratorischen Charakter, da bereits ein Aufenthaltsrecht für Familienangehörige gemäß Unionsrecht besteht.
Kein Aufenthaltsrecht durch die Aufenthaltskarte
Allein durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte entsteht kein Aufenthaltsrecht. Die Aufenthaltskarte wird nicht “erteilt”, sondern lediglich ausgestellt. Im umgekehrten Fall wird sie nicht “widerrufen”, sondern einfach “eingezogen”.
Die Funktion der Aufenthaltskarte
Die Aufenthaltskarte hat im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis keinen rechtsbegründenden oder feststellenden Charakter. Sie dient lediglich dazu, den Drittstaatsangehörigen als “Familienangehörigen eines Unionsbürgers” zu kennzeichnen und schafft Rechtssicherheit.
Die rechtlichen Grundlagen
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG wird die Ausstellung einer Aufenthaltskarte vorgesehen. Diese Karte wird ausgestellt, wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten geplant ist.
Die Dauer der Gültigkeit und Erlöschen der Aufenthaltskarte
Die Aufenthaltskarte soll gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie für fünf Jahre gültig sein. Die Gültigkeitsdauer kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Unionsbürger einen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren plant.
Das Erlöschen der Aufenthaltskarte wird im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht explizit geregelt. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie wird die Gültigkeit der Aufenthaltskarte durch vorübergehende Abwesenheiten bis zu sechs Monaten im Jahr, längere Abwesenheiten wegen militärischer Pflichten oder einer Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft, Krankheit, Studium oder berufliche Entsendung nicht beeinträchtigt.
Die Dokumente für Familienangehörige
Die Dokumente, die für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige vorzulegen sind, werden in § 5a des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgelegt. Dabei beschränkt sich die Vorlage auf die Bestätigung des Aufenthaltsrechts des Unionsbürgers gemäß § 5 Absatz 1 und den Nachweis der familiären Verbindung zum Unionsbürger.
Frist zur Einreichung des Antrags
Gemäß der UnionsbürgerRL muss der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mindestens drei Monate nach der Einreise gestellt werden. Das Freizügigkeitsgesetz/EU setzt diese Frist jedoch nicht um.
Zusammenfassung
Die Aufenthaltskarte für Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit ist eine Bescheinigung, die das Freizügigkeitsrecht für Familienangehörige gemäß Unionsrecht bestätigt. Sie hat keinen rechtsbegründenden oder feststellenden Charakter, sondern dient der Kennzeichnung des Drittstaatsangehörigen als “Familienangehörigen eines Unionsbürgers”. Die Gültigkeit der Karte ist in der Regel für fünf Jahre vorgesehen, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein. Das Erlöschen der Aufenthaltskarte durch Auslandsaufenthalt wird im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht explizit geregelt.