Die bevorstehenden Regelungen für Biogas ab 2023

44. BImSchV – die bevorstehenden Regelungen für Biogas ab 2023

Ein neues Biogas-Gesetz steht vor der Tür! Ab dem 01. Januar 2023 gelten verschärfte Vorschriften für einige Biogasanlagen in Bezug auf Emissionsgrenzwerte. Anlagenbetreiber müssen sich auf Änderungen und erforderliche Nachrüstungen einstellen. Wer bereits vorbereitet ist, hat einen Vorteil.

Der Unterschied zwischen Neuanlagen und Bestandsanlagen

Das neue Biogas-Gesetz unterscheidet weiterhin zwischen Neuanlagen und Bestandsanlagen. Neuanlagen sind Biogasanlagen, die am 21. Dezember 2018 oder später in Betrieb genommen wurden. Auch Anlagen, die am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden und am 19. Dezember 2017 oder später genehmigt wurden, gelten als Neuanlagen. Alle früher in Betrieb genommenen Anlagen gelten als Bestandsanlagen.

Die Änderungen mit dem neuen Biogas-Gesetz

Betreiber von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, die Emissionen an die Luft abgeben, sind von den Anpassungen betroffen. Das gilt auch für Betreiber von Biogas- und BHKW-Anlagen. Die Richtlinie zielt darauf ab, eine größere Emissionseinsparung zu erreichen. Dafür setzt sie strengere Pflichten für Anlagenbetreiber fest. Diese müssen innerhalb bestimmter Zeiträume umgesetzt werden. Die folgende Übersicht zeigt, welche Änderungen mit dem neuen Biogas-Gesetz kommen:

Biogas-Neuanlagen

Für Neuanlagen gelten ab 2023 folgende Grenzwerte, sofern nicht anders geregelt:

  • NOx-Grenzwert: Von 500 mg/m3 auf maximal 100 mg/m3
  • THC-Grenzwert: Einführung eines Grenzwerts von 1.300 mg/m3 für Gesamtkohlenstoff
  • CO-Grenzwert: Einheitlicher Grenzwert von 500 mg/m3
  • NH3-Grenzwert: Ammoniak-Grenzwert von 30 g/m3
  • Grenzwert für Formaldehyd: Formaldehyd-Grenzwert von 20 mg/m3 seit 2020
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Wichtig: Ab 2029 gelten alle Änderungen auch für Bestandsanlagen.

Die neuen Grenzwerte für Biogasmotoren im Überblick

Ein SCR-Katalysator wird ab 2023 für Neuanlagen, die mit Biogas betrieben werden, erforderlich sein. Dieser hilft dabei, die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Bei einigen bereits in Betrieb befindlichen Anlagen, die unter die Definition von Neuanlagen fallen, muss die Nachrüstung eines SCR-Katalysators bis Ende dieses Jahres erfolgen. Andernfalls können die Vorgaben der Verordnung, insbesondere die NOx-Emissionsgrenzwerte ab 2023, nicht mehr eingehalten werden.

Die Pflichten für Betreiber gemäß dem neuen Biogas-Gesetz

Betreiber von Biogasanlagen müssen seit dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie am 13. Juni 2019 bestimmte Pflichten erfüllen, unabhängig davon, ob es sich um Neu- oder Bestandsanlagen handelt. Die wichtigsten Pflichten sind:

Die Registrierung von Feuerungsanlagen

Die Registrierungspflicht gilt nur für Einzelaggregate mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von ≥ 1 MW. Betreiber von Neuanlagen müssen diese sofort melden. Ansonsten besteht eine Meldepflicht vor Inbetriebnahme ohne konkrete Frist. Betreiber von Bestandsanlagen haben bis zum 2. Dezember 2023 Zeit.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Betreiber von Neu- und Bestandsanlagen sind ab sofort dazu verpflichtet, bestimmte Aspekte zu dokumentieren, wie Betriebsstunden, Art und Menge des verwendeten Brennstoffs, Störungen oder Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtung, Überschreitungen der Grenzwerte und Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Ausfällen. Die Aufbewahrungspflicht umfasst Genehmigungen, Registrierungsnachweise, Messberichte, Überwachungsergebnisse und mehr.

Abgasreinigungseinrichtungen

Betreibende müssen einen Nachweis über den kontinuierlichen und effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtungen führen. Bei Störungen oder Ausfällen, die länger als 24 Stunden dauern, muss das BHKW außer Betrieb genommen werden und die Behörde informiert werden.

Messung an Verbrennungsmotoren

Betreiber von Gas-Otto-Motoren müssen die Emissionen von NOx als Tagesmittelwert überwachen.

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Messverfahren und Messeinrichtungen

Betreibende müssen geeignete Messplätze einrichten und regelmäßig die Mess- und Auswerteeinrichtungen prüfen und kalibrieren lassen.

Einzelmessung

Betreiber von Neu- und Bestandsanlagen müssen spätestens vier Monate nach der Inbetriebnahme eine erste Messung vornehmen und einen Messbericht vorlegen.

Worauf Sie achten sollten

Als Betreiber einer Neu- oder Bestandsanlage sollten Sie Kontakt zu Ihrer zuständigen Behörde aufnehmen, um die Fristen und Anforderungen des neuen Biogas-Gesetzes nicht zu versäumen. Für technische Lösungen empfiehlt es sich, auf einen kompetenten Partner zu setzen, der sich um die Kontaktaufnahme mit einem Motorlieferanten kümmert. Auch kann ein Experte Ihnen dabei helfen, alle Anforderungen zu erfüllen. Im Falle einer Neuanlagenplanung wird die NOx-Messung bereits bei der Planung berücksichtigt.

Haben Sie noch Fragen zum neuen Biogas-Gesetz? Bei uns erhalten Sie Tabellen zu Grenzwerten, Pflichten und Messintervallen sowie weitere Informationen.