Der Pflichtteilsanspruch ist ein Thema, das viele Erben und potenzielle Erblasser beschäftigt. Besonders schwierig gestaltet sich oft die Bewertung von Möbeln und Haushaltsgegenständen, die Teil des Nachlasses sind. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sachverständige den Wert ermitteln und welche Besonderheiten es zu beachten gibt.
Warum Sachverständige oft zur Wertermittlung hinzugezogen werden
Die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen oder Grundstücken ist oft komplex und erfordert das Fachwissen von Sachverständigen. Doch auch bei Möbeln und Hausrat kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten kommen. Hier kann ein neutraler Experte helfen, indem er den Wert einzelner Nachlassgegenstände durch eine professionelle Schätzung ermittelt.
Keine Beeinflussung des Pflichtteilanspruchs durch den Erblasser
Gemäß § 2311 BGB ist die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände durch Schätzung vorzunehmen. Dabei soll eine Wertbestimmung, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, keine Rolle spielen. Der Erblasser kann also nicht durch eine unrealistisch niedrige Bewertung versuchen, den Pflichtteil zu mindern.
Ein Sachverständigengutachten für Streitfälle
In Streitfällen hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, mithilfe eines Sachverständigengutachtens den Wert einzelner Gegenstände ermitteln zu lassen. Die Kosten für den Sachverständigen werden dabei vom Nachlass getragen. Das Gutachten eines neutralen Experten kann als Grundlage für weitere Verhandlungen dienen.
Der Wert von Möbeln und Haushaltsgegenständen
Bei einer großen Gruppe von Gegenständen im Nachlass, wie Möbeln oder der Wohnungseinrichtung, gehen die Einschätzungen von Erben und Pflichtteilsberechtigten oft stark auseinander. Tatsächlich sind kaum verwertbare Möbel oder Haushaltsgegenstände oft nicht namhaft zur Wertsteigerung des Nachlasses und damit des Pflichtteils beitragen. Selbst erst kürzlich angeschaffte Möbel können kaum verwertet werden und stellen für den Pflichtteilsberechtigten oft eine große Herausforderung dar.
Der Voraus des Ehegatten und seine Bedeutung
Zum Glück muss in vielen Fällen nicht über den Wert von Möbeln und Haushaltsgegenständen gestritten werden. Nach § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers der dem überlebenden Ehegatten zustehende Voraus nach § 1932 BGB außer Betracht. Dieser Voraus ermöglicht es dem überlebenden Ehegatten, sämtliche Haushaltsgegenstände zusätzlich zu seinem Erbteil zu beanspruchen. Dadurch finden diese Gegenstände keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Pflichtteils.
Die Bewertung von Möbeln und Haushaltsgegenständen im Rahmen des Pflichtteils ist eine komplexe Angelegenheit. Sachverständige können dabei helfen, Streitigkeiten zu vermeiden und eine faire Wertermittlung vorzunehmen. Bei Fragen zum Pflichtteil und dessen Berechnung können Sie sich an einen Experten für Erbrecht wenden.
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