Wenn es um die Bewertung von Renten-, Nießbrauchs- und Nutzungsrechten geht, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. In diesem Artikel werden die wichtigsten Aspekte und Regelungen in Bezug auf die Bewertung solcher Rechte gemäß den §§ 13-16 des Bewertungsgesetzes (BewG) erläutert.
Die Grundlagen
Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen werden anhand des Kapitalwerts bewertet, der sich nach der am Bewertungsstichtag noch laufenden Bezugsberechtigung richtet. Es ist zu beachten, dass später eintretende Umstände nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag bereits voraussehbar waren.
Für Nutzungen oder Leistungen, deren Jahreswert ungewiss ist oder schwankt, wird der Durchschnittswert der voraussichtlich erzielten Beträge angesetzt. Dabei können auch Ereignisse berücksichtigt werden, die kurz nach dem Stichtag eingetreten sind.
Zeitlich begrenzte Nutzung oder Leistung
Für eine wiederkehrende, zeitlich begrenzte Nutzung oder Leistung wird der Kapitalwert nach einer bestimmten Formel berechnet, die in Anlage 9a zum BewG festgelegt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zahlungen vorschüssig oder nachschüssig, jährlich oder unterjährig entrichtet werden. Ist die Restlaufzeit der Rente nicht volle Jahre, erfolgt eine lineare Interpolation zwischen den Vervielfältigern für die vollen Jahre und dem nächsthöheren Vervielfältiger.
Lebenslängliche Nutzung oder Leistung
Für eine lebenslängliche Nutzung oder Leistung, auch Leibrente genannt, wird der Kapitalwert gemäß Anlage 9 zu § 14 Abs. 1 BewG berechnet.
Besonderheiten bei Höchstzeitrenten
Bei sogenannten Höchstzeitrenten, bei denen neben der zeitlichen Begrenzung auch eine zusätzliche Begrenzung durch das Leben einer oder mehrerer Personen besteht, wird der Kapitalwert nach § 13 Abs. 1 BewG begrenzt. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht für Renten mit garantierter Mindestlaufzeit, während der die Rentenleistungen nicht durch den vorzeitigen Tod des Berechtigten enden. In diesem Fall wird der höhere Vervielfältiger aus Anlage 9a und Anlage 9 zum BewG angewendet.
Bewertung bei Ehepaaren
Wenn einem Ehepaar zu Lebzeiten beider Ehegatten Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen zustehen und sich diese nach dem Tod des Erstversterbenden verringern, werden die Ansprüche mit den Vervielfältigern aus Anlage 9 zum BewG bewertet. Solange beide Ehegatten leben, wird davon ausgegangen, dass jedem Ehegatten die Hälfte der gemeinsamen Rente zusteht. Die dem überlebenden Ehegatten allein zustehende geminderte Rente wird mit der Differenz der Vervielfältiger bewertet.
Weitere Besonderheiten
Es gibt noch weitere spezielle Regelungen und Bewertungsmethoden für bestimmte Fälle, wie beispielsweise Renten aufschiebend bedingt durch das Längerleben des Ehegatten oder Renten, die verwitweten Personen bis zur Wiederverheiratung zustehen.
Es ist wichtig zu beachten, dass der gemeine Wert eines Rechts auf Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen nur dann nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert anzusetzen ist, wenn dies aufgrund von Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen zwingend ist.
Dieser Artikel gibt einen kurzen Einblick in die Bewertung von Renten-, Nießbrauchs- und Nutzungsrechten gemäß den §§ 13-16 BewG. Es ist jedoch ratsam, einen Fachexperten zu konsultieren, um eine genaue Bewertung für den individuellen Fall zu erhalten.