Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz enthält wichtige Bestimmungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis. Sie regelt unter anderem die Anforderungen an die Sprachkenntnisse der Bewerber, die aus dem Ausland kommen. Auch die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wird darin festgelegt.

Sprachkenntnisse nachweisen

Wenn ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis Bedenken bezüglich seiner Sprachkenntnisse aufkommen lässt, kann die zuständige Behörde ihm die Auflage erteilen, innerhalb eines Monats seine Sprachkenntnisse mittels eines Sprachtests nachzuweisen. Diese Frist kann um sechs Monate verlängert werden, um dem Bewerber genügend Zeit zu geben, die erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen.

Anerkennung ausländischer Fahrlehrerlaubnisse

Bewerber, die bereits Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis oder eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Land sind, haben Anspruch auf die Fahrlehrerlaubnis nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung. Es kann jedoch erforderlich sein, dass diese Bewerber an einem Anpassungslehrgang teilnehmen müssen, um den Unterschied in der Ausbildung oder Prüfung auszugleichen.

Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

Der Anpassungslehrgang umfasst eine dreijährige Schulung, in der Bewerber theoretischen und praktischen Unterricht geben müssen. Dieser Lehrgang behandelt das deutsche Straßenverkehrsrecht, die Verkehrsbedingungen in Deutschland sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Wenn ein Bewerber nicht über die erforderliche Fahrerlaubnisklasse verfügt, kann diese im Rahmen des Anpassungslehrgangs erworben werden.

Alternativ zur Teilnahme am Anpassungslehrgang kann auch eine Eignungsprüfung erfolgreich absolviert werden. Diese beinhaltet eine schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung sowie Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht. Die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung wird ebenfalls bescheinigt.

Besondere Anforderungen bei ausländischen Berufsqualifikationen

Bewerber, deren ausländische Berufsqualifikationen keine Fahrlehrerausbildung oder -prüfung voraussetzen, müssen die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung nachweisen. Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass der Bewerber die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Entscheidung zur Auferlegung abzulegen. Dies dient der Sicherstellung, dass die fehlende Ausbildung und Prüfung ausgeglichen werden.

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Temporäre Fahrlehrerlaubnis

Bewerber, die nur vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler im Inland ausbilden möchten, müssen ebenfalls eine Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren. Dies ist erforderlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung besteht und die öffentliche Sicherheit dadurch gefährdet werden könnte.

Begründung der Entscheidung

Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Dem Bewerber müssen dabei das Niveau der in Deutschland verlangten Berufsqualifikation und die wesentlichen Unterschiede zu seiner bisherigen Ausbildung oder Prüfung mitgeteilt werden. Es muss klar dargelegt werden, warum diese Unterschiede nicht durch erworbenes Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können.

Fahrschulerlaubnis

Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis gelten die entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz. Es muss jedoch auch auf die Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 18 des Fahrlehrergesetzes geachtet werden. Wenn ausschließlich von diesen Anforderungen abgewichen wird, gelten bestimmte Absätze der Verordnung nicht.

Wir hoffen, dass Ihnen dieser kurze Einblick in die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz weiterhilft. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die zuständige Behörde.

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