Später als bei anderen Empfängergruppen hat die Bundesregierung beschlossen, dass auch Studierende von der Energiepreispauschale (EPP) profitieren sollen. Es verging einige Zeit, bis sie mitteilte, wie die Auszahlung tatsächlich erfolgen soll.
Voraussichtlich ab dem 15. März können Studierende, Fachschüler und Berufsschüler die Energiepreispauschale auf einer eigenen Plattform beantragen. Hier sind die häufigsten Fragen und Antworten:
Wer ist antragsberechtigt?
Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle Studierenden, die am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren. Dies gilt auch für Promotionsstudierende, Studierende in einem dualen Studium, Teilzeitstudierende oder Studierende in einem Urlaubssemester. Gasthörende sind nicht antragsberechtigt.
Bekommen BAföG-Beziehende die Einmalzahlung automatisch?
Nein, auch BAföG-Empfänger müssen die Einmalzahlung beantragen. Die Energiepauschale für Studierende wird nicht automatisch ausgezahlt.
Was passiert bei einer Exmatrikulation oder Abschluss der Ausbildung?
Eine Exmatrikulation nach dem Stichtag 01.12.2022 ändert nichts daran, dass nur diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt immatrikuliert oder an einer Ausbildungsstätte angemeldet waren, die EPP für Studierende/Schüler erhalten können.
Gilt die Regelung auch für Fach- und Berufsschüler?
Ja, auch Fachschüler sowie Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses können die 200 Euro beantragen, wenn sie zum Stichtag an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sind.
Was ist mit erwerbstätigen Studierenden, die bereits die Energiepauschale erhalten haben?
Auch wenn du erwerbstätig bist, studierst und bereits die Energiepauschale von 300 Euro für Arbeitnehmende erhalten hast, kannst du die Einmalzahlung von 200 Euro beantragen, solange du zum Stichtag an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert warst.
Wird die Energiepreispauschale für Studierende und Fach-/Berufsschüler besteuert?
Nein, die Studierenden-Energiepauschale muss nicht versteuert werden.
Haben ausländische Studierende Anspruch auf die Einmalzahlung?
Ja, auch ausländische Studierende können die Einmalzahlung beantragen, wenn sie zum Stichtag ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hatten und zu diesem Zeitpunkt an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren. Eine einsemestrige Aufenthaltsdauer reicht als Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt aus.
Wie kann man die Einmalzahlung beantragen und welche Schritte müssen dafür erledigt werden?
Zusammengefasst benötigst du folgendes:
- BundID-Konto
- Entweder einen Personalausweis mit Online-Funktion, die PIN von deiner Ausbildungsstätte oder ein ELSTER-Zertifikat
- Eine App, wie “AusweisApp2”, um Ausweisdokumente zu scannen
- Den Code von deiner Ausbildungsstätte (Hochschule, Uni, Fachhochschule, Berufsschule, etc.)
- Die Plattform einmalzahlung200.de
Im Detail gehst du wie folgt vor, um die 200 Euro EPP zu erhalten:
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Richte ein BundID-Konto ein. Dafür benötigst du entweder einen Personalausweis mit Online-Funktion (eID) oder ein Elster-Zertifikat. Beim Perso wird eine App, wie “AusweisApp2”, benötigt, um die Ausweisdokumente auslesen zu lassen. Halte auch deinen Code parat, den du im Zusammenhang mit deinem Personalausweis erhalten hast.
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Den Code, der für die Studierenden-Energiepreispauschale wichtig ist, stellt die Hochschule oder Ausbildungsstätte bereit. Du solltest den Code also erhalten, ohne dass du ihn anfordern musst.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) empfiehlt, die notwendigen Schritte bereits vor dem Start der Antragstellung zu erledigen. Die Onlineplattform einmalzahlung200.de, auf der du den Antrag ab dem 15. März stellen kannst, wurde dafür entwickelt.
Mit diesen Informationen bist du bestens vorbereitet, um die Energiepauschale zu erhalten und die 200 Euro zu beantragen.