Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde der Bundesgesetzgeber dazu verpflichtet, Arbeitgebern die einmalige Energiepreispauschale im Jahr 2022 auszuzahlen. Auch Rentnerinnen, Rentner und Versorgungsbeziehende haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. In diesem Artikel erfahren Sie, wer die Energiepreispauschale angeben muss und wer die Auszahlung über die Einkommensteuererklärung beantragen kann.
Ist die Energiepreispauschale in der Einkommensteuererklärung anzugeben?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Energiepreispauschale ist in dem vom Arbeitgeber bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten und muss daher nicht zusätzlich in der Steuererklärung angegeben werden. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn ist von der Steuerpflicht der Energiepreispauschale ausgenommen. Es erfolgt keine Versteuerung der Energiepreispauschale, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn im Jahr 2022 bezogen hat. Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigte Einkünfte erzielt werden, gehört die Energiepreispauschale zu den sonstigen Einkünften.
Rentnerinnen und Rentner
Die Energiepreispauschale gilt für Rentnerinnen und Rentner als Einnahme aus sonstigen Einkünften, da die Auszahlung durch die Deutsche Rentenversicherung bzw. die landwirtschaftliche Alterskasse erfolgt. Wenn Sie die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 erhalten haben, müssen Sie den ausgezahlten Betrag nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 angeben. Das Finanzamt erhält automatisch eine Mitteilung über die Auszahlung und berücksichtigt diese bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Bei Versorgungsbeziehenden wird die Energiepreispauschale den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) zugeordnet. Sie ist im zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten. Bei der Abgabe der Steuererklärung muss die Energiepreispauschale nicht gesondert eingetragen werden.
Selbständig Tätige, Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende
Selbständige, Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende, die in 2022 keine Einkünfte aus einem aktiven Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis bezogen haben, müssen die Energiepreispauschale als “sonstige Einkünfte” in der Einkommensteuerfestsetzung 2022 angeben. Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz in Höhe von 256 Euro wird nicht angewendet. Das Finanzamt berücksichtigt die Energiepreispauschale automatisch, daher muss sie nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 gesondert angegeben werden.
Wer kann die Auszahlung der Energiepreispauschale mit der Einkommensteuererklärung 2022 beantragen?
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, die die Energiepreispauschale nicht bereits über den Arbeitgeber erhalten haben, können die Auszahlung durch Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 beantragen. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich, neben den regulären Angaben zur Einkommensteuererklärung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, können die Auszahlung der Energiepreispauschale über die Anlage “Sonstiges” beantragen, sofern sie noch nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Dies gilt zum Beispiel für kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte sowie für Aushilfskräfte im land- und forstwirtschaftlichen Bereich.
Um die Energiepreispauschale zu erhalten, mussten die Anspruchsberechtigten unbeschränkt steuerpflichtig sein und am Stichtag 1. September 2022 in einem ersten Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis standen. Sie mussten entweder in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sein oder im Rahmen eines “Minijobs” (§ 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz) pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Hoffentlich haben Ihnen diese Informationen weitergeholfen. Bei weiteren Fragen besuchen Sie gerne die Internetseiten des Bundesfinanzministeriums für ein umfangreiches FAQ zum Thema.