Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg – Ein Fall von Erledigung

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg – Ein Fall von Erledigung

Das Verwaltungsstreitverfahren RO 1 E 11.842 wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Der Antragsteller trägt die Kosten des weiteren Verfahrens, und der Streitwert wurde auf 2.500,- € festgesetzt.

Hintergrund

Der Antragsteller hatte beantragt, während der schriftlichen Prüfungen des 2. Juristischen Staatsexamens im Juni 2011 sicherzustellen, dass für jeden Prüfungsteilnehmer eine Toilette zur Verfügung steht. Nachdem der Antragsteller entsprechende Auskünfte erhalten hatte, erklärte er seinen Antrag für erledigt. Der Antragsgegner stimmte seiner Erledigungserklärung zunächst nicht zu, änderte jedoch später seine Meinung.

Die Entscheidung

Mit Beschluss stellte das Gericht das Verfahren ein und legte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf. Der Antragsteller beantragte daraufhin die Fortführung des Verfahrens als Erledigungsrechtsstreit. Der Antragsgegner habe die Zustimmung zu seiner Erledigungserklärung verweigert.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die Fortführung des Verfahrens hat. Das Verfahren wurde durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien wirksam beendet. Eine Zurücknahme oder Änderung der Erledigungserklärung war nicht möglich. Das Gericht legte auch dar, dass eine generelle Unwiderruflichkeit von Prozesserklärungen nicht besteht.

Fazit

In diesem Fall wurde das Verwaltungsstreitverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Die Parteien waren an ihre Erklärungen gebunden, und eine Fortführung des Verfahrens war nicht möglich. Es bleibt festzuhalten, dass Prozesserklärungen grundsätzlich unwiderruflich sind, sobald sie ihre beabsichtigte Wirkung entfaltet haben.

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