Die GGVSEB in aller Kürze: Hier erfährst du mehr!

Das regelt die GGVSEB – ein Überblick

Die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) regelt die Beförderung gefährlicher Güter auf innerstaatlicher, grenzüberschreitender und innergemeinschaftlicher Ebene. Mit den aktuellen Änderungen in den internationalen Rechtsnormen ADR, RID und ADN wurden auch die Regelungen der GGVSEB angepasst. In diesem Artikel geben wir einen Überblick über die aktuellen Bestimmungen der GGVSEB.

Geltungsbereich

Die GGVSEB setzt die Richtlinie RL 2008/68/EG um und regelt die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen, Schienen und Binnenschiffen. Darüber hinaus gilt die Verordnung auch für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, die schiffbare Binnengewässer in Deutschland befahren. Allerdings dürfen diese Schiffe keine Seehäfen und Seeschifffahrtsstraßen befahren.

Zulassung zur Beförderung

Die Zulassung zur Beförderung setzt voraus, dass die jeweiligen Vorschriften eingehalten werden. Die GGVSEB verweist hier auf ihre Anlage 2, die Sicherheitsbeschränkungen enthält, und auf § 5, der Ausnahmen zur Zulassung gefährlicher Güter ermöglicht.

Allgemeine Sicherheitspflichten

Es wäre kaum möglich, alle Beteiligten der Beförderung gefährlicher Güter für jede denkbare Situation mit spezifischen Sicherheitspflichten zu belegen. Stattdessen verpflichtet die GGVSEB alle Beteiligten allgemein, Vorkehrungen zur Schadensverhütung zu treffen. Diese Vorkehrungen sollten sich an der Art der Gefahr und ihren potenziellen Auswirkungen orientieren.

Zuständigkeiten

Die Paragraphen §§ 6 bis 16, 35, 36 regeln die Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Vorschriften in ADR, RID, ADN, GGVSEB. Zuständige Stellen sind unter anderem das BMVI, die BAM, das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, das BA für Strahlenschutz sowie Straßenverkehrsbehörden, das Eisenbahn-Bundesamt und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

Pflichten

Die Verordnung legt den Beteiligten entsprechend ihrer Mitwirkung an der Beförderung gefährlicher Güter Pflichten auf. Hierzu gehören beispielsweise die Auftraggeber des Absenders, Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Entlader, Betreiber von Tanks und Verpackungen sowie weitere beteiligte Personen.

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Wichtig: Betreiber von bestimmten Containern und Tanks müssen nicht mehr für die Ausrüstung mit orangefarbenen Tafeln sorgen.

Ordnungswidrigkeiten

In § 37 der GGVSEB wird festgelegt, wer in welchen Fällen vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Die Ahndung dieser Verstöße erfolgt gemäß den Hinweisen in den RSEB, wobei zwischen Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und geringfügigen Ordnungswidrigkeiten differenziert wird.

Das war ein kurzer Überblick über die GGVSEB und ihre aktuellen Regelungen. Weitere detaillierte Informationen findest du in den entsprechenden Rechtsnormen und Richtlinien.