Die Grundsteuerreform – Bayerns Lösung

Die Grundsteuerreform – Bayerns Lösung

Die Grundsteuerreform ist ein heißes Thema in Deutschland, auch in Bayern. Doch wie genau wird das in Bayern gehandhabt? In diesem Artikel erfährst du alles Wichtige zur Grundsteuerreform in Bayern, ohne unnötigen Ballast!

Äquivalenzzahl für Grundstücke des Grundvermögens – Grundsteuer B

Das Bayerische Grundsteuergesetz verwendet für Grundstücke des Grundvermögens ein wertunabhängiges Flächenmodell. Entscheidend sind dabei die Flächen von Grund und Boden sowie die Gebäudenutzung. Für die Grundsteuer B werden bestimmte Äquivalenzzahlen pro Quadratmeter Fläche festgelegt.

Die Äquivalenzzahl beträgt:

  • 0,04 €/m2 für den Grund und Boden
  • 0,50 €/m2 für die Wohn- bzw. Nutzfläche des Gebäudes

Diese Äquivalenzzahlen spiegeln nicht den Wert der Fläche wider, sondern regeln lediglich das Verhältnis zwischen Grund und Boden sowie Gebäude. Es gibt zwei Fälle, in denen die Äquivalenzzahl für den Grund und Boden ermäßigt wird. Diese Ermäßigungen können auch kombiniert auftreten.

  1. Fall: Das Gebäude wird zu mindestens 90 % für Wohnzwecke genutzt und die Fläche des Grund und Bodens ist größer als die 10-fache Wohnfläche. In diesem Fall wird die Äquivalenzzahl für den Teil des Grund und Bodens, der das 10-fache der Wohnfläche übersteigt, nur zu 50 % angesetzt, also mit 0,02 €/m2.

  2. Fall: Die Fläche des Grund und Bodens ist mindestens 10.000 m2 groß und zu mindestens 90 % weder bebaut noch befestigt. In diesem Fall wird der Äquivalenzbetrag für die Fläche des Grund und Bodens bis einschließlich 10.000 m2 mit 0,04 €/m2 angesetzt. Für die übersteigende Fläche wird folgende Berechnung verwendet: ([gesamte Fläche des Grund und Bodens in m2 – 10.000 m2] x 0,04 €/m2) + 0,7 €.

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Eine Fläche gilt als bebaut, wenn sie durch Bauwerke über- oder unterbaut ist. Sie gilt als befestigt, wenn sie so verändert wurde, dass Regenwasser nicht oder nur schwer versickern kann. Zu befestigten Flächen zählen beispielsweise Wege, Straßen oder Plätze mit einer Deckschicht aus Asphalt, Beton oder Pflastersteinen.

Äquivalenzbetrag für Grundstücke des Grundvermögens – Grundsteuer B

Für Grundstücke des Grundvermögens werden bis zu drei verschiedene Äquivalenzbeträge auf Grundlage der jeweiligen Fläche ermittelt. Diese Äquivalenzbeträge berücksichtigen den Grundsteuerwert und dienen der Berechnung der Grundsteuer B.

Grundsteuerwert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – Grundsteuer A

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird der Grundsteuerwert auf Basis des Ertragswerts ermittelt. Hierbei wird pauschal festgelegt, wie ertragsfähig die Flächen des Betriebs sind. Die Grundsteuer berechnet sich bei den verschiedenen Nutzungen nach einem entsprechenden Schema.

Die Grundsteuermesszahl beträgt:

  • 100 % für den Grund und Boden
  • 70 % für die Wohnfläche
  • 100 % für die Nutzfläche

Bei Wohnflächen können in drei Fällen weitere Ermäßigungen von jeweils 25 % auf die Grundsteuermesszahl gewährt werden. Insgesamt können mehrere Ermäßigungen zusammenfallen. Die Grundsteuermesszahl für Wohnflächen beträgt:

  • bei einer Ermäßigung 52,5 %
  • bei zwei Ermäßigungen 39,37 %
  • bei drei Ermäßigungen 29,52 %

Für die Nutzfläche gibt es nur bei denkmalgeschützten Gebäuden eine Ermäßigung auf 75 %.

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Grundsteuermesszahl 0,55 Promille (= 0,00055). Es gibt keine gesonderten Ermäßigungen.

Grundsteuermessbetrag bei Grundstücken des Grundvermögens bzw. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Bei einem bebauten Grundstück werden die Äquivalenzzahlen für den Grund und Boden sowie für die Gebäudeflächen mit der jeweiligen Grundsteuermesszahl multipliziert und anschließend zu einem Grundsteuermessbetrag zusammengefasst.

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Nun bist du bestens informiert über die Grundsteuerreform in Bayern! Weitere Fragen dazu beantwortet die Anlage Grundsteuerbefreiung/ -ermäßigung (BayGrSt 4). Lass uns das Wissen über die Grundsteuerreform teilen!