Die Haftung für den Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB

Die Haftung für den Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB

Einleitung:

Willkommen, liebe Leserinnen und Leser! Heute dreht sich alles um § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In diesem Artikel werden wir uns mit der Haftung für den Verrichtungsgehilfen beschäftigen und die wichtigsten Punkte des Gesetzes genauer unter die Lupe nehmen. Lasst uns eintauchen!

Rechtsnatur des § 831 BGB

§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB behandelt die Haftung für den Verrichtungsgehilfen und lautet wie folgt:

“Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.”

Diese Vorschrift bildet die Grundlage für die Haftung bei eigener Verschuldung in Bezug auf die Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen. Es handelt sich also um eine eigenständige Haftungsgrundlage, die sich maßgeblich von § 278 BGB unterscheidet, da dieser lediglich eine Zurechnung fremden Verschuldens regelt und im Rahmen des Deliktsrechts nicht anwendbar ist.

Prüfungsschema des § 831 BGB

Damit ein Anspruch nach § 831 BGB besteht, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Diese wollen wir uns nun genauer anschauen.

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 831 BGB

1. Verrichtungsgehilfe des Geschäftsherrn

Derjenige, der den Geschädigten unmittelbar schädigt, muss ein Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) des Geschäftsherrn sein. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen einem Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) und einem Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) nach § 278 BGB ist die Weisungsgebundenheit. Der Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) ist in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn eingegliedert, während dies für selbstständige Unternehmer nicht gilt.

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2. Unerlaubte, rechtswidrige Handlung des Verrichtungsgehilfen

Des Weiteren muss der Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) eine unerlaubte, rechtswidrige Handlung begangen haben. Hierbei ist wichtig zu beachten, dass diese Handlung nicht unbedingt schuldhaft erfolgt sein muss. In einigen Ausnahmefällen ist jedoch eine schuldhafte Begehung erforderlich.

3. In Ausführung der Verrichtung

Der Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) muss die unerlaubte Handlung in Ausführung der Verrichtung begangen haben. Dabei ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der schädigenden Handlung erforderlich. Es genügt nicht, dass die Handlung lediglich “bei Gelegenheit” vorgenommen wurde. Die unerlaubte Handlung muss zu dem Bereich der Maßnahmen gehören, die der Verrichtungsgehilfe durchführen soll.

4. Keine Exkulpation

Schließlich muss der Geschäftsherr gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB nachweisen, dass er bei der Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Eine Exkulpation ist jedoch nicht möglich, wenn der Geschäftsherr seine Organisationspflicht pflichtwidrig vernachlässigt hat.

Haftung für den Verrichtungsgehilfen im Überblick

Das war’s schon! Wir haben nun die Grundlagen der Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB besprochen. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Informationen lediglich einen Überblick bieten und im Ernstfall eine juristische Beratung notwendig sein kann. Bleibt gespannt auf weitere spannende Artikel!

Bild: High five!