Die Haftung nach dem StVG: Was du wissen musst

Haftung nach dem StVG

Haftungsfragen im Straßenverkehr spielen oft eine große Rolle, insbesondere bei Verkehrsunfällen. In solchen Fällen sind die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu beachten. Die Haftung nach dem StVG unterscheidet sich von der Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und sollte deshalb immer als erstes geprüft werden.

Abgrenzung zwischen Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung

Bei der Gefährdungshaftung haftet der Schädiger ohne Verschulden für einen Schaden, der durch eine besondere Gefahrenquelle verursacht wurde. Beispiele dafür sind die Tierhalterhaftung, die Produzentenhaftung und die Kfz-Halterhaftung nach dem StVG.

Im Gegensatz dazu ist bei der Verschuldenshaftung das Verschulden eine Voraussetzung für einen Anspruch. Der Anspruchsteller muss dem Gegner das Verschulden nachweisen.

In Klausuren werden daher die Normen der Gefährdungshaftung zuerst geprüft. Erst danach kommen die Normen der Verschuldenshaftung zum Tragen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Normen des BGB neben den Normen des StVG anwendbar sind.

Die Haftung nach dem StVG

Die Halterhaftung nach § 7 I StVG

Gemäß § 7 I StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs ohne Verschulden für Schäden, die bei dem Betrieb seines Fahrzeugs einem anderen zugefügt werden. Der Begriff “Kraftfahrzeug” ist gesetzlich definiert und umfasst Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Dabei gibt es jedoch Ausnahmen, z.B. wenn das Fahrzeug nicht schneller als 20 km/h fahren kann.

Haftungsausschluss bei höherer Gewalt und Schwarzfahrt

Die Haftung nach § 7 I StVG kann bei höherer Gewalt oder Schwarzfahrt ausgeschlossen sein. Höhere Gewalt bezeichnet ein unvorhersehbares Ereignis von außen, das nicht durch äußerste Sorgfalt verhindert werden kann. Schwarzfahrt liegt vor, wenn der Fahrer ohne das Wissen und Wollen des Halters fährt.

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Mitverschulden und Umfang der Ersatzpflicht

Bei Verkehrsunfällen kann ein Mitverschulden vorliegen, das nach § 9 StVG geprüft wird. Außerdem regeln die §§ 10, 11 und 13 StVG den Umfang der Ersatzpflicht, z.B. für Heilungskosten, Vermögenseinbußen und Schmerzensgeld.

Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge

Wenn mehrere Fahrzeuge an einem Unfall beteiligt sind, werden die Haftungsansprüche nach § 17 StVG geprüft. Dabei werden der Innenausgleich zwischen den Haltern und die Haftung der Halter untereinander festgestellt.

Die Fahrerhaftung nach § 18 StVG

Gemäß § 18 I 1 StVG haftet auch der Fahrer eines Fahrzeugs, wenn bei dem Betrieb des Fahrzeugs einem anderen Schaden zugefügt wird. Die Fahrerhaftung kann ausgeschlossen sein, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrers verursacht wurde.

Weitere Vorschriften und Besonderheiten

Neben den Bestimmungen des StVG sind auch die Ansprüche nach dem BGB anwendbar. Es ist wichtig zu beachten, dass das StVG keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz wegen entgangener Dienste bietet. Außerdem gibt es besondere Gerichtsstände und einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Kfz-Versicherer des Schädigers.

Es ist ratsam, bei Klausuren immer zuerst den Bearbeitervermerk genau zu lesen. In manchen Fällen ist die Prüfung der Normen nach dem StVG ausgeschlossen. Es wäre schade, sich ohne Grund auf die Prüfung der StVG-Normen zu stürzen.