Die Herausforderungen von Online-Bewertungen für Architekten

Die Herausforderungen von Online-Bewertungen für Architekten

Bewertungen im Internet sind heutzutage allgegenwärtig. Ob beim Online-Shopping oder bei der Suche nach einem Arzt, Kundenbewertungen spielen eine große Rolle. Dies gilt auch für Architekten, die sich mit Bewertungsportalen und anonymen Kundenbewertungen auseinandersetzen müssen. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2009 die anonyme Bewertung von Lehrern im Internet für rechtens erklärt. Jetzt haben die Richter entschieden, dass auch Ärzte die Veröffentlichung ihrer Praxisdaten und anonyme Patientenbewertungen grundsätzlich hinnehmen müssen. Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf Architekten, die ebenfalls auf Bewertungsportalen zu finden sind.

Architekten und Bewertungsportale

Architekten müssen sich auf verschiedenen Bewertungsportalen den Urteilen von Bauherren, Mitarbeitern und anderen Architekturbüros stellen. Diese Bewertungen können vom Portalbetreiber oder Dritten eingestellt worden sein. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass dies dazu führt, dass der Architekt sich unfreiwillig einer vorgegebenen Öffentlichkeit stellen muss und sich von oft fachunkundigen Personen bewerten und vergleichen lassen muss. Obwohl dies erhebliche Auswirkungen auf seine berufliche Existenz haben kann, hat der Architekt weder das Recht, die Aufnahme in das Portal zu verhindern, noch kann er verlangen, dass seine Daten gelöscht werden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs würde dies letztendlich den Zweck einer solchen Datenbank entwerten. Das Recht des Architekten auf informationelle Selbstbestimmung tritt daher hinter das Recht des Portalbetreibers und der Nutzer auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit zurück.

Umgang mit Bewertungen

Da Online-Bewertungen erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Reputation haben können, empfiehlt es sich für Architekten, regelmäßig ihre Einträge auf den relevanten Portalen zu überprüfen. Der Architekt ist jedoch nicht schutzlos gegen jede Art von Bewertung. Wenn eine Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, kann der Architekt den Betreiber auffordern, diese zu löschen. Meinungsäußerungen hingegen müssen in weitem Umfang hingenommen werden, auch wenn sie mit Tatsachenbehauptungen vermischt sind.

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Die Grenze zwischen Kritik und Schmähung

Eine sachliche Kritik ist niemals widerrechtlich. Unzulässig sind jedoch Werturteile, die in beleidigende Schmähkritik übergehen. Dabei wird die Grenze überschritten, wenn die Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache zum Ziel hat, sondern die Diffamierung der Person. Eine Schmähung ist jedoch schwer zu verfolgen, da der Autor in der Regel anonym bleibt. Es ist umstritten, ob ein Geschmähter Auskunft über die Identität des Bewertenden verlangen kann. Die erfolgversprechendere Möglichkeit ist daher, direkt gegen den Betreiber des Portals vorzugehen.

Pflichten des Portalbetreibers

Der Betreiber eines Bewertungsportals ist nicht verpflichtet, sämtliche Bewertungen vorab zu kontrollieren. Allerdings hat er erweiterte Prüfpflichten, sobald er darauf hingewiesen wird, dass eine sachlich unzutreffende oder beleidigende Bewertung veröffentlicht wurde. Der Betreiber sollte bei einer substantiierten Beschwerde den Bewertenden kontaktieren und ihn auffordern, seine Behauptungen zu belegen. Wenn der Betreiber der Seite die Negativbewertung nicht löscht, kann der Architekt gerichtlich dagegen vorgehen.

Es gibt verschiedene Bewertungsportale, auf denen Architekten bewertet werden. Bauherren können ihre Erfahrungen teilen, Mitarbeiter können ihre Arbeitgeber bewerten und Architekturbüros können freie Mitarbeiter bewerten. Es ist ratsam, diese Einträge regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu reagieren.

Dr. Sven Kerkhoff ist Rechtsreferent bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.

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