Die Macht der Unterschrift: i. A. vs. i. V.

Die Macht der Unterschrift: i. A. vs. i. V.

Hast du jemals einen Vertrag unterschrieben und dabei die Abkürzungen “i. A.” oder “i. V.” bemerkt? Diese beiden kleinen Buchstaben können einen großen Unterschied machen, und das Landgericht Berlin hat dies in einem Urteil vom 07.11.2018 (Az.: 26 O 66/18) deutlich gemacht. In diesem Artikel werden wir uns genauer mit der rechtlichen Bedeutung von “im Auftrag” (i. A.) und “in Vertretung” (i. V.) auseinandersetzen und die schlimmen Folgen einer falschen Anwendung dieser Abkürzungen aufzeigen.

Rechtliche Einordnung

Bei Vertragsunterzeichnungen, insbesondere bei Mietverträgen und Kündigungen, kommt es häufig vor, dass Unterschriften mit den Zusätzen “i. A.” oder “i. V.” versehen werden. Oft machen sich die Vertragsparteien keine Gedanken über die Bedeutung dieser Abkürzungen oder sie werden sogar verwechselt. Doch wie das Urteil des Landgerichts Berlin zeigt, kann diese Unachtsamkeit schwerwiegende Folgen haben.

Was war geschehen?

In dem Fall ging es um einen Gewerberaummietvertrag über eine Hof- und Gartenfläche, die als Restaurant und Biergarten genutzt werden sollte. Der Vertrag wurde vom 15.7.2011 bis zum 30.6.2021 vereinbart. Später wurden zwei weitere Parteien als Mieter hinzugefügt. Der Vertrag wurde vom Vermieter von seiner Verwalterin mit dem Zusatz “i. A.” unterschrieben, ebenso wie ein Nachtrag, der von einer anderen Person der Verwalterin mit dem Zusatz “i. A. S.” unterschrieben wurde. Später wurde das Grundstück verkauft und die neue Vermieterin kündigte das Mietverhältnis fristgerecht zum 30.6.2018.

Die Vermieterin argumentierte, dass der Mietvertrag nicht die gesetzlichen Anforderungen der Schriftform erfülle, da die Unterschrift mit “i. A.” nicht ausreichend sei. Dadurch wäre die Befristungsabrede unwirksam und das Mietverhältnis könne mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

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Das Urteil

Das Landgericht gab der Räumungsklage statt. Die neue Vermieterin konnte das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Dadurch wurde der Mietvertrag nicht bis zum 30.6.2021 fest geschlossen, sondern trat als Mietvertrag auf unbestimmte Zeit in Kraft. Ein solcher Mietvertrag kann jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Schriftform ist nur dann gewahrt, wenn die Vertragsparteien den Mietvertrag selbst unterschreiben oder ein Vertreter in ihrem Namen unterschreibt (i. V.). In diesem Fall übernimmt der Unterzeichnende die Verantwortung für den Vertragsinhalt.

Es ist wichtig, den Unterschied zwischen einem Boten (i. A.) und einem Vertreter (i. V.) zu kennen. Ein Bote übermittelt lediglich eine Erklärung seines Auftraggebers und übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt des Vertrages. Daher wird die gesetzliche Schriftform nicht gewahrt, wenn ein Bote den Vertrag unterzeichnet. Der Vertrag kann somit jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Für die Praxis

Im Gewerberaummietrecht kann der falsche Gebrauch von “i. A.” und “i. V.” schwerwiegende Folgen haben. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind in der Regel darauf angewiesen, dass Mietverträge für eine längere Zeit geschlossen werden und nicht kurzfristig gekündigt werden können. Daher ist beim Vertragsschluss äußerste Vorsicht geboten, um sicherzustellen, dass die beiden Abkürzungen nicht verwechselt werden, es sei denn, die Vertragsparteien unterschreiben selbst.

Das Problem tritt auch bei Kündigungserklärungen auf. Eine Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. Daher ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie nur von einem Boten (i. A.) abgegeben wurde.

Es ist auch zu beachten, dass einseitige Erklärungen von einem Vertreter (i. V.), wie beispielsweise Kündigungserklärungen, zurückgewiesen werden können, wenn keine Originalvollmacht vorgelegt wurde. Eine Zurückweisung wegen fehlender Vorlage der Originalvollmacht führt zur Unwirksamkeit der Erklärung. Allerdings muss die Zurückweisung unverzüglich erfolgen, was in etwa einer Woche entspricht.

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Courtroom

Insgesamt ist es unerlässlich, sich über die rechtliche Bedeutung von “i. A.” und “i. V.” im Klaren zu sein. Die falsche Anwendung kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Also achte beim Unterschreiben von Verträgen oder Abgabe von Kündigungen gut darauf, welche Abkürzung du verwendest!