Die Magie der Nichtleistungskondiktionen

Die Magie der Nichtleistungskondiktionen

Willkommen zu einem weiteren aufregenden Artikel, in dem ich dir die faszinierende Welt der Nichtleistungskondiktionen näherbringe. Du hast wahrscheinlich schon von § 812 I 1 Alt. 2 BGB gehört, aber wusstest du, dass es insgesamt fünf verschiedene Nichtleistungskondiktionen gibt? Lass mich dir zeigen, wo sie geregelt sind, wie man sie voneinander abgrenzen kann und natürlich, was es sonst noch alles zu beachten gibt.

§ 812 I 1 Alt. 2 BGB – Der Alleskönner

§ 812 I 1 Alt. 2 BGB ist der bekannteste und am häufigsten verwendete Tatbestand der Nichtleistungskondiktionen. In einer Klausur sollte dieser Spezialfall immer zuerst geprüft werden, es sei denn, es gibt offensichtliche Anhaltspunkte für andere Regelungen.

§ 816 I 1 BGB – Die wirksame Verfügung

§ 816 I 1 BGB unterscheidet sich von § 812 I 1 Alt. 2 BGB durch das Vorliegen einer wirksamen Verfügung. Ein Beispiel: A verleiht sein Fahrrad an B. B verkauft das Fahrrad aufgrund von Geldnot an den gutgläubigen C. B war in diesem Fall nicht berechtigt, das Fahrrad zu veräußern. Da C jedoch gutgläubig war und das Fahrrad immer noch im Besitz von A war, wurde die Verfügung des B wirksam. Der Anspruch richtet sich hier gegen den nichtberechtigten Verfügenden, der dem Anspruchsteller das durch die Verfügung Erlangte herausgeben muss.

§ 816 I 2 BGB – Die unentgeltliche Verfügung

Ähnlich wie § 816 I 1 BGB, aber mit dem entscheidenden Unterschied, dass die Verfügung unentgeltlich erfolgt. Hier wird nicht der unberechtigt Verfügende belangt, sondern direkt der beschenkte Dritte. Es muss nur das herausgegeben werden, was unmittelbar durch die Verfügung erlangt wurde.

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§ 816 II BGB – Die Abtretung

Stell dir vor, B hat einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung von C in Höhe von 500€. B tritt diesen Anspruch an A ab, ohne dass C davon weiß und zahlt dann 500€ an B. C leistet an B unwissentlich, obwohl B nicht mehr berechtigt war, die Zahlung anzunehmen. Gemäß § 816 II BGB kann A nun von B die Herausgabe der Zahlung verlangen.

§ 822 BGB – Die Ausnahme

Einige sehen § 822 BGB als eigenständige Anspruchsgrundlage, während andere ihn als Rechtsfolge eines Kondiktionsanspruchs betrachten. In § 822 BGB greift der Gesetzgeber auf den Dritten durch und ordnet an, dass dieser das erlangte Vermögen herausgeben muss. Es handelt sich um eine Ausnahme zum Vorrang der Leistungsbeziehung und betrifft Fälle, in denen der Verfügende zum Zeitpunkt der Verfügung berechtigt war.

Und damit hast du nun einen spannenden Überblick über die verschiedenen Nichtleistungskondiktionen erhalten. Lass dich von dieser geheimnisvollen Welt verzaubern und beeindrucke deine Freunde mit deinem umfangreichen Wissen!