Die neue Regelung der Krankenversicherung für Rentner

Die neue Regelung der Krankenversicherung für Rentner

Willkommen zur neuen Regelung der Krankenversicherung für Rentner! In diesem Artikel werden wir die Unterschiede zwischen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und der freiwilligen Versicherung erklären und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um in die KVdR aufgenommen zu werden.

KVdR versus freiwillig versichert

Wer während des Rentenbezugs Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, bleibt dies in der Regel auch während des Rentenbezugs. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, wenn man versicherungspflichtig wird.

Der Unterschied liegt in der Beitragsbemessung. Ein freiwilliges Mitglied zahlt Beiträge auf Basis seines gesamten Einkommens, während ein Mitglied der KVdR nur Beiträge aus definierten Einnahmen zahlt.

Die KVdR ist keine eigenständige Krankenkasse, sondern ein Status im Ruhestand, der die zu verbeitragenden Einkünfte bestimmt. Pflichtversicherte Rentner zahlen Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Freiwillig versicherte Rentner zahlen zusätzlich auch Beiträge aus Einkünften wie Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstigen Einkommensarten.

Voraussetzung, um als Rentner in die KVdR zu gelangen

Um als Rentner in die KVdR aufgenommen zu werden, muss man während 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens Mitglied der GKV gewesen sein. Dies schließt verschiedene Mitgliedsformen wie Familienversicherung, Pflichtversicherung, freiwillige Mitgliedschaft und auch Zeiten der Anwartschaft mit ein.

Es ist daher wichtig, dass man bei Ende der Mitgliedschaft wegen Aufenthalt im Ausland die Mitgliedschaft in der GKV nicht beendet, sondern auf Anwartschaft stellt. Hierfür ist eine Auslandsreisekrankenversicherung empfehlenswert.

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Änderung der Kinderregelung ab 01.08.2017

Ab dem 01.08.2017 werden für jedes Kind 3 Jahre angerechnet, unabhängig von den Elternteilen. Dies gilt für leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder. Es ist immer ein Antrag zu stellen, da die Sozialversicherungsträger nicht automatisch aktiv werden.

Betroffene Personengruppen – Wer sollte was tun?

Falls Sie bereits in der Krankenversicherung der Rentner versichert sind, müssen Sie nichts weiter tun, da Sie bereits die Voraussetzungen erfüllen.

Freiwillig versicherte Rentner, die in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zeitweise nicht Mitglied der GKV waren, müssen einen Antrag auf Prüfung der KVdR-Eignung bei der Krankenkasse stellen. Personen, die in der Vergangenheit der Versicherungspflicht unterlegen hätten, sich aber bewusst für die freiwillige Mitgliedschaft entschieden haben, sind von dieser Regelung ausgenommen.

PKV-versicherte Rentner, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) stellen. Hierbei muss in den letzten 5 Jahren an mindestens einem Tag eine Mitgliedschaft in der GKV bestanden haben.

PKV-versicherte Rentner, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, treten automatisch in die Versicherungspflicht ein, sofern sie die Voraussetzungen durch die Neuberechnung der Kinderzeiten erfüllen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Witwen-, Waisen- und Erwerbsminderungsrentner. Eine umfassende Beratung ist jedoch empfehlenswert.

Fazit und Handlungstipp

Die Pressemeldungen, dass PKV-versicherte Rentner nun in die GKV wechseln können, sind nicht korrekt. Es gibt Ausnahmen, in denen eine Prüfung sinnvoll ist. Freiwillig in der GKV versicherte Rentner können anhand ihres Rentenbescheids der DRV und unter Berücksichtigung der Kinderzahl eine grobe Überprüfung durchführen und gegebenenfalls einen Antrag stellen.

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Es ist wichtig, sich vor dem Handeln bewusst mit den Konsequenzen auseinanderzusetzen. Lassen Sie sich dazu von einem Experten, wie Ihrem Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder einem unabhängigen Versicherungsberater beraten.