Die Träger der Rentenversicherung sind dafür zuständig, die Arbeitgeber dahingehend zu prüfen, ob sie ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten gemäß des Gesetzbuchs ordnungsgemäß erfüllen. In regelmäßigen Abständen, mindestens alle vier Jahre, überprüfen sie insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und Meldungen. Bei Bedarf kann die Prüfung auch öfter durchgeführt werden, wenn der Arbeitgeber dies beantragt.
Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Im Rahmen dieser Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die landwirtschaftliche Krankenkasse ist beauftragt, die Prüfung für die bei ihnen versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen durchzuführen.
Die Prüfung umfasst auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt mindestens alle vier Jahre bei abgabepflichtigen Unternehmern bei der Künstlersozialkasse sowie bei Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten werden mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr anstehenden Arbeitgeber geprüft.
Die örtliche Zuständigkeit der Prüfung richtet sich nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich untereinander ab, um sicherzustellen, dass jeder Arbeitgeber nur von einem Träger geprüft wird.
Die Einzugsstellen werden von den Trägern der Rentenversicherung über relevante Sachverhalte, die die Zahlungspflicht oder Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen, informiert.
Für die Prüfung sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und ähnliche Einrichtungen zu prüfen, die im Auftrag des Arbeitgebers Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz dieser Stellen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten, und die Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, müssen in die Prüfung einbezogen werden.
Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und sie den Aufsichtsbehörden bis zum 31. März eines jeden Jahres vorzulegen.
Des Weiteren führen die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Datenstelle der Rentenversicherung Dateisysteme, in denen die notwendigen Daten für die Planung der Prüfungen und die Übersichten gespeichert sind. Diese Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern verarbeitet werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Prüfung.
Arbeitgeber in privaten Haushalten werden nicht geprüft.
Wenn die Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung übergeht, gelten für übernommene Angestellte die bis dahin gültigen Tarifverträge oder kollektiven Vereinbarungen, bis neue Tarifverträge oder Vereinbarungen in Kraft treten.