Die Regeln für Elektro-Roller und Scooter im Straßenverkehr

Die Regeln für Elektro-Roller und Scooter im Straßenverkehr

Für die Fortbewegung mit Elektro-Rollern und muskelkraftbetriebenen Scootern gelten im Straßenverkehr unterschiedliche Regelungen. Im Folgenden werden die wichtigsten Regeln und Vorschriften für den Umgang mit Elektro-Rollern und Scootern erläutert.

Elektro-Roller bzw. E-Scooter

Die Regeln für Elektro-Roller oder E-Scooter entsprechen weitgehend den Regeln, die auch für das Nutzen von Fahrrädern gelten. Dazu gehören:

  • Verkehrsregeln und Tempolimits müssen eingehalten werden.
  • Das Fahren auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist verboten.
  • Auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, ist auch das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern erlaubt, solange diese eine maximale Leistung von 600 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten.
  • In Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Fahren mit E-Scootern in einer Geschwindigkeit erlaubt, die dem Fußverkehr angepasst ist. In Fußgängerzonen ist das Fahren mit E-Scootern grundsätzlich verboten, es sei denn, das Radfahren ist erlaubt.
  • Elektro-Roller müssen wie Fahrräder mit Bremsen, Scheinwerfern nach vorne und rotem Rücklicht sowie Reflektoren ausgestattet sein.
  • Kinder unter 12 Jahren benötigen einen Radfahrausweis und dürfen nur in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Person im öffentlichen Verkehr unterwegs sein.
  • Für Kinder unter 12 Jahren gilt eine Helmpflicht.
  • Das Telefonieren während des Fahrens ist verboten.

Regeln beim Abstellen von Leih-Elektro-Rollern bzw. Leih-E-Scootern

Bei der Benutzung von Leih-Elektro-Rollern gelten dieselben Vorschriften wie für private Elektro-Roller. Seit dem 19. Mai 2023 gelten jedoch strenge Regeln für das Abstellen von Leih-E-Scootern:

  • Leih-E-Scooter müssen vorrangig auf speziell gekennzeichneten Abstellflächen abgestellt werden, die Platz für 8 bis 10 Leih-E-Scooter bieten.
  • Im Umkreis von 100 Metern rund um diese Abstellflächen ist das Abstellen nicht erlaubt, auch nicht in bestehenden Fahrradabstellanlagen.
  • Außerhalb dieses Umkreises müssen Leih-E-Scooter in der Parkspur abgestellt werden.
  • Das Parken am Gehsteig ist generell nicht erlaubt. Für Gehsteige, die breiter als 4 Meter sind, gibt es eine Sonderregelung: Dort müssen Leih-E-Scooter fahrbahnseitig im rechten Winkel zum Gehsteigrand abgestellt werden.
  • Das Abstellen in Grünflächen ist nicht erlaubt.
  • Es gibt auch bestimmte Abstellverbotszonen, wie beispielsweise rund um die Oper, in den Fußgängerzonen des 1. Bezirks, bei der Albertina, am Rathausplatz und beim Oberen Belvedere.
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Alle Abstellflächen und Abstellverbotszonen sowie weitere Details zu den Vorschriften finden Sie in der ortspolizeilichen Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebene Klein- und Miniroller.

Besondere Vorsicht ist außerdem bei Blindenleitsystemen geboten. Das Abstellen von E-Scootern in diesen Bereichen ist verboten, da sie für blinde oder sehbehinderte Menschen das Gehen mit dem Blindenstock behindern können.

Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Parkraumüberwachung der Stadt Wien überprüft. Falsch abgestellte Leih-E-Scooter müssen von den Betreiberfirmen nach behördlicher Verständigung unverzüglich entfernt und verordnungskonform abgestellt werden.

Umfassendes Maßnahmenpaket gegen Scooter-Chaos

Seit dem 1. Juli 2023 gilt ein umfassendes Maßnahmenpaket mit Regelungen für Leih-E-Scooter. In der Stadt Wien werden Scooter-Konzessionen nur noch an 4 ausgewählte Betreiber vergeben, die bestimmte Maßnahmen einhalten müssen. So ist beispielsweise die Höchstzahl für das Aufstellen von E-Scootern begrenzt. In der Innenstadt dürfen insgesamt maximal 500 Scooter stehen. Eine verstärkte Vor-Ort-Kontrolle und die Kontrolle über ein digitales Dashboard ermöglichen eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Regeln. Bei Verstößen drohen Strafen.

Micro-Scooter (Trittroller, Tretroller)

Micro-Scooter sind kleine zweirädrige Fahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett, die mit Muskelkraft betrieben werden. Sie werden als fahrzeugähnliche Kinderspielzeuge eingestuft und dürfen unter bestimmten Bedingungen genutzt werden. Mit Micro-Scootern dürfen Sie auf Gehwegen, Gehsteigen, Fußgängerzonen, Wohn- oder Spielstraßen und Begegnungszonen fahren, vorausgesetzt, dass weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder dürfen ab dem 8. Geburtstag alleine mit Micro-Scootern im öffentlichen Verkehr unterwegs sein, während Kinder unter 8 Jahren von einer Person über 16 Jahren beaufsichtigt werden müssen.

Das waren die wichtigsten Regeln und Vorschriften für Elektro-Roller und Scooter im Straßenverkehr. Halten Sie sich an diese Regeln, um sicher und verantwortungsvoll am Straßenverkehr teilzunehmen.

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