Die richtige Bewertung und Bilanzierung: So geht’s!

Die richtige Bewertung und Bilanzierung: So geht’s!

Willkommen zu unserem aufregenden Artikel über die richtige Bewertung und Bilanzierung! In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihre steuerlichen Einkünfte mit Hilfe einer Bilanz ermitteln können und warum das Thema “Bilanzierung unfertiger Leistungen” so wichtig ist.

INHALTSVERZEICHNIS

Die Grundlagen im Handelsgesetzbuch

Die Pflicht zur Bilanzierung unfertiger Leistungen ergibt sich aus den Paragraphen 242 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB). Hier wird festgelegt, dass Vermögensgegenstände, einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände, aktiviert werden müssen, sofern sie eigenständig bewertbar und veräußerbar sind.

Der Unterschied zwischen unfertiger Leistung und Forderung

Als “unfertig” gelten Leistungen, die noch nicht als Forderungen dargestellt werden können. Dies trifft oft auf Planungsaufträge von Architekten und Ingenieuren zu. Erst wenn Ihr Auftraggeber Ihre Leistung oder Teilleistung abgenommen hat, wird diese zur “Forderung” und kann bilanziell erfasst werden.

Unfertige Leistungen müssen einzeln bewertet werden, und zwar mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Bewertung sollte verlustfrei erfolgen.

Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnungen

Je nach Art der Rechnung ergeben sich unterschiedliche Darstellungen in der Bilanz. Die Schlussrechnung wird erst gestellt, wenn das Projekt abgeschlossen und abgenommen ist. Mit dieser Rechnung buchen Sie die Forderungen in der vereinbarten Höhe als Umsatzerlös ein.

Bei der Teilschlussrechnung erfolgt eine ähnliche Systematik wie bei der Schlussrechnung. Selbstständig verkaufsfähige Leistungen werden abgerechnet und als Umsatz verbucht. Falls Sie Subplaner oder -unternehmer beauftragt haben, müssen Sie deren Rechnungen als Fremdleistungskosten in der Bilanz ausweisen.

Abschlagsrechnungen hingegen werden anders behandelt. Sie müssen als “erhaltene Anzahlungen” unter “Verbindlichkeiten” in der Bilanz ausgewiesen werden. Anzahlungen, die Sie Subplanern gewähren, werden hingegen als “geleistete Anzahlungen” unter den “Forderungen” ausgewiesen.

“Bilanzverschönerung” lohnt meist nicht

Bei der Bewertung des Leistungsstands besteht oft die Tendenz, das Büro besser darzustellen, als es tatsächlich ist. Doch diese “Bilanzverschönerung” kann sich später rächen. Es kann zu Liquiditätsengpässen kommen, weil das gut gerechnete Ergebnis finanziell nicht ausreichend unterstützt ist. Oder Verluste machen sich in den Folgejahren umso stärker bemerkbar.

Um diese Probleme zu vermeiden, stellen wir Ihnen nun ein objektives Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung unfertiger Leistungen vor.

Schritte zur Ermittlung der unfertigen Leistungen

Um den Stand der unfertigen Leistungen zu ermitteln, müssen Sie den Stand der einzelnen Projekte und Leistungsphasen kontinuierlich bewerten. Dies ist die Aufgabe des Projektleiters. Wenn Sie Subplaner oder -unternehmer eingeschaltet haben, müssen Sie sowohl Ihre Eigenleistungen als auch die Fremdleistungen bewerten.

Unser Tipp: Nutzen Sie ein professionelles System für Projektcontrolling und Wirtschaftlichkeitskontrolle, um die Bewertung zu erleichtern. Ohne Software-Unterstützung kann dies eine Herausforderung darstellen.

Bewertung der Eigenleistung mit dem Leistungsstand

Am besten bewerten Sie den Leistungsstand regelmäßig, zum Beispiel monatlich. So können Sie den Projektfortschritt erkennen. Mit Hilfe einer Software können Sie den Leistungsstand in Prozent im Vergleich zu den geplanten und verbrauchten Stunden ermitteln.

Wichtig: Bei der Bewertung des Leistungsstands sollten Sie darauf achten, dass die Einschätzung des Projektleiters den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Ein Vergleich des Leistungsstands mit dem Budget und ein Vergleich mit den gestellten Rechnungen können dabei helfen, die Plausibilität der Einschätzung zu überprüfen.

Bewertung der Fremdleistung mit den Anschaffungskosten

Für Fremdleistungen, die Ihr Honorar schmälern, erhalten Sie Rechnungen. Abschlagsrechnungen werden als geleistete Anzahlungen unter den Forderungen ausgewiesen. Teilschluss- oder Schlussrechnungen hingegen stellen Aufwand dar und müssen nach HGB mit den Anschaffungskosten bewertet werden, also mit den Rechnungsbeträgen.

Vom Leistungsstand zu den unfertigen Leistungen

Die entscheidende Frage ist nun, wie Sie vom Leistungsstand der Eigen- und Fremdleistungen zur Verbuchung der unfertigen Leistungen gelangen. Für den Umsatz dient die Teilschluss- oder Schlussrechnung als Beleg.

Bewertung der unfertigen Eigenleistung

Die unfertige Eigenleistung ergibt sich, indem Sie die Beträge der Teilschlussrechnungen vom eingeschätzten Leistungsstand abziehen. Dieser Betrag bildet die Basis für die unfertigen Eigenleistungen. Nach den Bewertungsvorschriften des HGB müssen Sie Abschläge für Vertriebs- und bestimmte Gemeinkosten vornehmen. Dabei ist eine genaue Ermittlung der Herstellkosten erforderlich. Nach der Verrechnung mit dem Herstellkostensatz erhalten Sie den Betrag der unfertigen Eigenleistung, der in die Bilanz eingestellt werden kann.

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Die unfertigen Fremdleistungen

Für die unfertigen Fremdleistungen gehen Sie nach dem gleichen Prinzip vor. Sie ziehen die Beträge ab, die in Form von Teilschlussrechnungen bereits in Rechnung gestellt wurden. Das Ergebnis sind die unfertigen Fremdleistungen, die bereits in Höhe der Anschaffungskosten vorliegen und ebenfalls in die Bilanz eingestellt werden können.

Summe aus unfertigen Eigen- und Fremdleistungen

Die Summe aus unfertigen Eigenleistungen und unfertigen Fremdleistungen wird in der Bilanz als unfertige Leistungen im Umlaufvermögen ausgewiesen. Um eine Bilanzverlängerung zu vermeiden, dürfen die unfertigen Leistungen mit den erhaltenen Anzahlungen saldiert werden. Auf einer Seite der Bilanz bleibt dann ein Saldo stehen, je nach Höhe der verbuchten Abschlagsrechnungen.

Vorteile der Bilanzierung unfertiger Leistungen

Die richtige Bilanzierung unfertiger Leistungen bietet Ihnen mehrere Vorteile:

  • Sie ermöglicht eine Ausweisung der Leistungen, die den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
  • Die Bewertung der unfertigen Leistungen erfolgt verlustfrei und schützt Ihr Büro vor drohenden Verlusten.
  • Die Arbeit mit Abschlagszahlungen kann die Liquiditätssituation verbessern.
  • Der Gewinn wird nicht nur aus Rechnungen abzüglich aller Kosten ermittelt, sondern auch aus den Bestandsveränderungen der unfertigen Leistungen abzüglich der Kosten.

Eine solide Bewertung des Leistungsstands reduziert Einzelwertberichtigungen und Forderungsausfälle in der Zukunft.

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Artikel bei der Bewertung und Bilanzierung unfertiger Leistungen weiterhilft. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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Willkommen zu unserem aufregenden Artikel über die richtige Bewertung und Bilanzierung! In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihre steuerlichen Einkünfte mit Hilfe einer Bilanz ermitteln können und warum das Thema “Bilanzierung unfertiger Leistungen” so wichtig ist.

Die Grundlagen im Handelsgesetzbuch

Die Pflicht zur Bilanzierung unfertiger Leistungen ergibt sich aus den Paragraphen 242 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB). Hier wird festgelegt, dass Vermögensgegenstände, einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände, aktiviert werden müssen, sofern sie eigenständig bewertbar und veräußerbar sind.

Der Unterschied zwischen unfertiger Leistung und Forderung

Als “unfertig” gelten Leistungen, die noch nicht als Forderungen dargestellt werden können. Dies trifft oft auf Planungsaufträge von Architekten und Ingenieuren zu. Erst wenn Ihr Auftraggeber Ihre Leistung oder Teilleistung abgenommen hat, wird diese zur “Forderung” und kann bilanziell erfasst werden.

Unfertige Leistungen müssen einzeln bewertet werden, und zwar mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Bewertung sollte verlustfrei erfolgen.

Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnungen

Je nach Art der Rechnung ergeben sich unterschiedliche Darstellungen in der Bilanz. Die Schlussrechnung wird erst gestellt, wenn das Projekt abgeschlossen und abgenommen ist. Mit dieser Rechnung buchen Sie die Forderungen in der vereinbarten Höhe als Umsatzerlös ein.

Bei der Teilschlussrechnung erfolgt eine ähnliche Systematik wie bei der Schlussrechnung. Selbstständig verkaufsfähige Leistungen werden abgerechnet und als Umsatz verbucht. Falls Sie Subplaner oder -unternehmer beauftragt haben, müssen Sie deren Rechnungen als Fremdleistungskosten in der Bilanz ausweisen.

Abschlagsrechnungen hingegen werden anders behandelt. Sie müssen als “erhaltene Anzahlungen” unter “Verbindlichkeiten” in der Bilanz ausgewiesen werden. Anzahlungen, die Sie Subplanern gewähren, werden hingegen als “geleistete Anzahlungen” unter den “Forderungen” ausgewiesen.

“Bilanzverschönerung” lohnt meist nicht

Bei der Bewertung des Leistungsstands besteht oft die Tendenz, das Büro besser darzustellen, als es tatsächlich ist. Doch diese “Bilanzverschönerung” kann sich später rächen. Es kann zu Liquiditätsengpässen kommen, weil das gut gerechnete Ergebnis finanziell nicht ausreichend unterstützt ist. Oder Verluste machen sich in den Folgejahren umso stärker bemerkbar.

Um diese Probleme zu vermeiden, stellen wir Ihnen nun ein objektives Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung unfertiger Leistungen vor.

Schritte zur Ermittlung der unfertigen Leistungen

Um den Stand der unfertigen Leistungen zu ermitteln, müssen Sie den Stand der einzelnen Projekte und Leistungsphasen kontinuierlich bewerten. Dies ist die Aufgabe des Projektleiters. Wenn Sie Subplaner oder -unternehmer eingeschaltet haben, müssen Sie sowohl Ihre Eigenleistungen als auch die Fremdleistungen bewerten.

Unser Tipp: Nutzen Sie ein professionelles System für Projektcontrolling und Wirtschaftlichkeitskontrolle, um die Bewertung zu erleichtern. Ohne Software-Unterstützung kann dies eine Herausforderung darstellen.

Bewertung der Eigenleistung mit dem Leistungsstand

Am besten bewerten Sie den Leistungsstand regelmäßig, zum Beispiel monatlich. So können Sie den Projektfortschritt erkennen. Mit Hilfe einer Software können Sie den Leistungsstand in Prozent im Vergleich zu den geplanten und verbrauchten Stunden ermitteln.

Wichtig: Bei der Bewertung des Leistungsstands sollten Sie darauf achten, dass die Einschätzung des Projektleiters den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Ein Vergleich des Leistungsstands mit dem Budget und ein Vergleich mit den gestellten Rechnungen können dabei helfen, die Plausibilität der Einschätzung zu überprüfen.

Bewertung der Fremdleistung mit den Anschaffungskosten

Für Fremdleistungen, die Ihr Honorar schmälern, erhalten Sie Rechnungen. Abschlagsrechnungen werden als geleistete Anzahlungen unter den Forderungen ausgewiesen. Teilschluss- oder Schlussrechnungen hingegen stellen Aufwand dar und müssen nach HGB mit den Anschaffungskosten bewertet werden, also mit den Rechnungsbeträgen.

Vom Leistungsstand zu den unfertigen Leistungen

Die entscheidende Frage ist nun, wie Sie vom Leistungsstand der Eigen- und Fremdleistungen zur Verbuchung der unfertigen Leistungen gelangen. Für den Umsatz dient die Teilschluss- oder Schlussrechnung als Beleg.

Bewertung der unfertigen Eigenleistung

Die unfertige Eigenleistung ergibt sich, indem Sie die Beträge der Teilschlussrechnungen vom eingeschätzten Leistungsstand abziehen. Dieser Betrag bildet die Basis für die unfertigen Eigenleistungen. Nach den Bewertungsvorschriften des HGB müssen Sie Abschläge für Vertriebs- und bestimmte Gemeinkosten vornehmen. Dabei ist eine genaue Ermittlung der Herstellkosten erforderlich. Nach der Verrechnung mit dem Herstellkostensatz erhalten Sie den Betrag der unfertigen Eigenleistung, der in die Bilanz eingestellt werden kann.

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Die unfertigen Fremdleistungen

Für die unfertigen Fremdleistungen gehen Sie nach dem gleichen Prinzip vor. Sie ziehen die Beträge ab, die in Form von Teilschlussrechnungen bereits in Rechnung gestellt wurden. Das Ergebnis sind die unfertigen Fremdleistungen, die bereits in Höhe der Anschaffungskosten vorliegen und ebenfalls in die Bilanz eingestellt werden können.

Summe aus unfertigen Eigen- und Fremdleistungen

Die Summe aus unfertigen Eigenleistungen und unfertigen Fremdleistungen wird in der Bilanz als unfertige Leistungen im Umlaufvermögen ausgewiesen. Um eine Bilanzverlängerung zu vermeiden, dürfen die unfertigen Leistungen mit den erhaltenen Anzahlungen saldiert werden. Auf einer Seite der Bilanz bleibt dann ein Saldo stehen, je nach Höhe der verbuchten Abschlagsrechnungen.

Vorteile der Bilanzierung unfertiger Leistungen

Die richtige Bilanzierung unfertiger Leistungen bietet Ihnen mehrere Vorteile:

  • Sie ermöglicht eine Ausweisung der Leistungen, die den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
  • Die Bewertung der unfertigen Leistungen erfolgt verlustfrei und schützt Ihr Büro vor drohenden Verlusten.
  • Die Arbeit mit Abschlagszahlungen kann die Liquiditätssituation verbessern.
  • Der Gewinn wird nicht nur aus Rechnungen abzüglich aller Kosten ermittelt, sondern auch aus den Bestandsveränderungen der unfertigen Leistungen abzüglich der Kosten.

Eine solide Bewertung des Leistungsstands reduziert Einzelwertberichtigungen und Forderungsausfälle in der Zukunft.

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Artikel bei der Bewertung und Bilanzierung unfertiger Leistungen weiterhilft. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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Willkommen zu unserem aufregenden Artikel über die richtige Bewertung und Bilanzierung! In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihre steuerlichen Einkünfte mit Hilfe einer Bilanz ermitteln können und warum das Thema “Bilanzierung unfertiger Leistungen” so wichtig ist.

Die Grundlagen im Handelsgesetzbuch

Die Pflicht zur Bilanzierung unfertiger Leistungen ergibt sich aus den Paragraphen 242 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB). Hier wird festgelegt, dass Vermögensgegenstände, einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände, aktiviert werden müssen, sofern sie eigenständig bewertbar und veräußerbar sind.

Der Unterschied zwischen unfertiger Leistung und Forderung

Als “unfertig” gelten Leistungen, die noch nicht als Forderungen dargestellt werden können. Dies trifft oft auf Planungsaufträge von Architekten und Ingenieuren zu. Erst wenn Ihr Auftraggeber Ihre Leistung oder Teilleistung abgenommen hat, wird diese zur “Forderung” und kann bilanziell erfasst werden.

Unfertige Leistungen müssen einzeln bewertet werden, und zwar mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Bewertung sollte verlustfrei erfolgen.

Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnungen

Je nach Art der Rechnung ergeben sich unterschiedliche Darstellungen in der Bilanz. Die Schlussrechnung wird erst gestellt, wenn das Projekt abgeschlossen und abgenommen ist. Mit dieser Rechnung buchen Sie die Forderungen in der vereinbarten Höhe als Umsatzerlös ein.

Bei der Teilschlussrechnung erfolgt eine ähnliche Systematik wie bei der Schlussrechnung. Selbstständig verkaufsfähige Leistungen werden abgerechnet und als Umsatz verbucht. Falls Sie Subplaner oder -unternehmer beauftragt haben, müssen Sie deren Rechnungen als Fremdleistungskosten in der Bilanz ausweisen.

Abschlagsrechnungen hingegen werden anders behandelt. Sie müssen als “erhaltene Anzahlungen” unter “Verbindlichkeiten” in der Bilanz ausgewiesen werden. Anzahlungen, die Sie Subplanern gewähren, werden hingegen als “geleistete Anzahlungen” unter den “Forderungen” ausgewiesen.

“Bilanzverschönerung” lohnt meist nicht

Bei der Bewertung des Leistungsstands besteht oft die Tendenz, das Büro besser darzustellen, als es tatsächlich ist. Doch diese “Bilanzverschönerung” kann sich später rächen. Es kann zu Liquiditätsengpässen kommen, weil das gut gerechnete Ergebnis finanziell nicht ausreichend unterstützt ist. Oder Verluste machen sich in den Folgejahren umso stärker bemerkbar.

Um diese Probleme zu vermeiden, stellen wir Ihnen nun ein objektives Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung unfertiger Leistungen vor.

Schritte zur Ermittlung der unfertigen Leistungen

Um den Stand der unfertigen Leistungen zu ermitteln, müssen Sie den Stand der einzelnen Projekte und Leistungsphasen kontinuierlich bewerten. Dies ist die Aufgabe des Projektleiters. Wenn Sie Subplaner oder -unternehmer eingeschaltet haben, müssen Sie sowohl Ihre Eigenleistungen als auch die Fremdleistungen bewerten.

Unser Tipp: Nutzen Sie ein professionelles System für Projektcontrolling und Wirtschaftlichkeitskontrolle, um die Bewertung zu erleichtern. Ohne Software-Unterstützung kann dies eine Herausforderung darstellen.

Bewertung der Eigenleistung mit dem Leistungsstand

Am besten bewerten Sie den Leistungsstand regelmäßig, zum Beispiel monatlich. So können Sie den Projektfortschritt erkennen. Mit Hilfe einer Software können Sie den Leistungsstand in Prozent im Vergleich zu den geplanten und verbrauchten Stunden ermitteln.

Wichtig: Bei der Bewertung des Leistungsstands sollten Sie darauf achten, dass die Einschätzung des Projektleiters den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Ein Vergleich des Leistungsstands mit dem Budget und ein Vergleich mit den gestellten Rechnungen können dabei helfen, die Plausibilität der Einschätzung zu überprüfen.

Bewertung der Fremdleistung mit den Anschaffungskosten

Für Fremdleistungen, die Ihr Honorar schmälern, erhalten Sie Rechnungen. Abschlagsrechnungen werden als geleistete Anzahlungen unter den Forderungen ausgewiesen. Teilschluss- oder Schlussrechnungen hingegen stellen Aufwand dar und müssen nach HGB mit den Anschaffungskosten bewertet werden, also mit den Rechnungsbeträgen.

Vom Leistungsstand zu den unfertigen Leistungen

Die entscheidende Frage ist nun, wie Sie vom Leistungsstand der Eigen- und Fremdleistungen zur Verbuchung der unfertigen Leistungen gelangen. Für den Umsatz dient die Teilschluss- oder Schlussrechnung als Beleg.

Bewertung der unfertigen Eigenleistung

Die unfertige Eigenleistung ergibt sich, indem Sie die Beträge der Teilschlussrechnungen vom eingeschätzten Leistungsstand abziehen. Dieser Betrag bildet die Basis für die unfertigen Eigenleistungen. Nach den Bewertungsvorschriften des HGB müssen Sie Abschläge für Vertriebs- und bestimmte Gemeinkosten vornehmen. Dabei ist eine genaue Ermittlung der Herstellkosten erforderlich. Nach der Verrechnung mit dem Herstellkostensatz erhalten Sie den Betrag der unfertigen Eigenleistung, der in die Bilanz eingestellt werden kann.

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Die unfertigen Fremdleistungen

Für die unfertigen Fremdleistungen gehen Sie nach dem gleichen Prinzip vor. Sie ziehen die Beträge ab, die in Form von Teilschlussrechnungen bereits in Rechnung gestellt wurden. Das Ergebnis sind die unfertigen Fremdleistungen, die bereits in Höhe der Anschaffungskosten vorliegen und ebenfalls in die Bilanz eingestellt werden können.

Summe aus unfertigen Eigen- und Fremdleistungen

Die Summe aus unfertigen Eigenleistungen und unfertigen Fremdleistungen wird in der Bilanz als unfertige Leistungen im Umlaufvermögen ausgewiesen. Um eine Bilanzverlängerung zu vermeiden, dürfen die unfertigen Leistungen mit den erhaltenen Anzahlungen saldiert werden. Auf einer Seite der Bilanz bleibt dann ein Saldo stehen, je nach Höhe der verbuchten Abschlagsrechnungen.

Vorteile der Bilanzierung unfertiger Leistungen

Die richtige Bilanzierung unfertiger Leistungen bietet Ihnen mehrere Vorteile:

  • Sie ermöglicht eine Ausweisung der Leistungen, die den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
  • Die Bewertung der unfertigen Leistungen erfolgt verlustfrei und schützt Ihr Büro vor drohenden Verlusten.
  • Die Arbeit mit Abschlagszahlungen kann die Liquiditätssituation verbessern.
  • Der Gewinn wird nicht nur aus Rechnungen abzüglich aller Kosten ermittelt, sondern auch aus den Bestandsveränderungen der unfertigen Leistungen abzüglich der Kosten.

Eine solide Bewertung des Leistungsstands reduziert Einzelwertberichtigungen und Forderungsausfälle in der Zukunft.

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Artikel bei der Bewertung und Bilanzierung unfertiger Leistungen weiterhilft. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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Die Grundlagen im Handelsgesetzbuch

Die Pflicht zur Bilanzierung unfertiger Leistungen ergibt sich aus den Paragraphen 242 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB). Hier wird festgelegt, dass Vermögensgegenstände, einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände, aktiviert werden müssen, sofern sie eigenständig bewertbar und veräußerbar sind.

Der Unterschied zwischen unfertiger Leistung und Forderung

Als “unfertig” gelten Leistungen, die noch nicht als Forderungen dargestellt werden können. Dies trifft oft auf Planungsaufträge von Architekten und Ingenieuren zu. Erst wenn Ihr Auftraggeber Ihre Leistung oder Teilleistung abgenommen hat, wird diese zur “Forderung” und kann bilanziell erfasst werden.

Unfertige Leistungen müssen einzeln bewertet werden, und zwar mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Bewertung sollte verlustfrei erfolgen.

Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnungen

Je nach Art der Rechnung ergeben sich unterschiedliche Darstellungen in der Bilanz. Die Schlussrechnung wird erst gestellt, wenn das Projekt abgeschlossen und abgenommen ist. Mit dieser Rechnung buchen Sie die Forderungen in der vereinbarten Höhe als Umsatzerlös ein.

Bei der Teilschlussrechnung erfolgt eine ähnliche Systematik wie bei der Schlussrechnung. Selbstständig verkaufsfähige Leistungen werden abgerechnet und als Umsatz verbucht. Falls Sie Subplaner oder -unternehmer beauftragt haben, müssen Sie deren Rechnungen als Fremdleistungskosten in der Bilanz ausweisen.

Abschlagsrechnungen hingegen werden anders behandelt. Sie müssen als “erhaltene Anzahlungen” unter “Verbindlichkeiten” in der Bilanz ausgewiesen werden. Anzahlungen, die Sie Subplanern gewähren, werden hingegen als “geleistete Anzahlungen” unter den “Forderungen” ausgewiesen.

“Bilanzverschönerung” lohnt meist nicht

Bei der Bewertung des Leistungsstands besteht oft die Tendenz, das Büro besser darzustellen, als es tatsächlich ist. Doch diese “Bilanzverschönerung” kann sich später rächen. Es kann zu Liquiditätsengpässen kommen, weil das gut gerechnete Ergebnis finanziell nicht ausreichend unterstützt ist. Oder Verluste machen sich in den Folgejahren umso stärker bemerkbar.

Um diese Probleme zu vermeiden, stellen wir Ihnen nun ein objektives Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung unfertiger Leistungen vor.

Schritte zur Ermittlung der unfertigen Leistungen

Um den Stand der unfertigen Leistungen zu ermitteln, müssen Sie den Stand der einzelnen Projekte und Leistungsphasen kontinuierlich bewerten. Dies ist die Aufgabe des Projektleiters. Wenn Sie Subplaner oder -unternehmer eingeschaltet haben, müssen Sie sowohl Ihre Eigenleistungen als auch die Fremdleistungen bewerten.

Unser Tipp: Nutzen Sie ein professionelles System für Projektcontrolling und Wirtschaftlichkeitskontrolle, um die Bewertung zu erleichtern. Ohne Software-Unterstützung kann dies eine Herausforderung darstellen.

Bewertung der Eigenleistung mit dem Leistungsstand

Am besten bewerten Sie den Leistungsstand regelmäßig, zum Beispiel monatlich. So können Sie den Projektfortschritt erkennen. Mit Hilfe einer Software können Sie den Leistungsstand in Prozent im Vergleich zu den geplanten und verbrauchten Stunden ermitteln.

Wichtig: Bei der Bewertung des Leistungsstands sollten Sie darauf achten, dass die Einschätzung des Projektleiters den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Ein Vergleich des Leistungsstands mit dem Budget und ein Vergleich mit den gestellten Rechnungen können dabei helfen, die Plausibilität der Einschätzung zu überprüfen.

Bewertung der Fremdleistung mit den Anschaffungskosten

Für Fremdleistungen, die Ihr Honorar schmälern, erhalten Sie Rechnungen. Abschlagsrechnungen werden als geleistete Anzahlungen unter den Forderungen ausgewiesen. Teilschluss- oder Schlussrechnungen hingegen stellen Aufwand dar und müssen nach HGB mit den Anschaffungskosten bewertet werden, also mit den Rechnungsbeträgen.

Vom Leistungsstand zu den unfertigen Leistungen

Die entscheidende Frage ist nun, wie Sie vom Leistungsstand der Eigen- und Fremdleistungen zur Verbuchung der unfertigen Leistungen gelangen. Für den Umsatz dient die Teilschluss- oder Schlussrechnung als Beleg.

Bewertung der unfertigen Eigenleistung

Die unfertige Eigenleistung ergibt sich, indem Sie die Beträge der Teilschlussrechnungen vom eingeschätzten Leistungsstand abziehen. Dieser Betrag bildet die Basis für die unfertigen Eigenleistungen. Nach den Bewertungsvorschriften des HGB müssen Sie Abschläge für Vertriebs- und bestimmte Gemeinkosten vornehmen. Dabei ist eine genaue Ermittlung der Herstellkosten erforderlich. Nach der Verrechnung mit dem Herstellkostensatz erhalten Sie den Betrag der unfertigen Eigenleistung, der in die Bilanz eingestellt werden kann.

Die unfertigen Fremdleistungen

Für die unfertigen Fremdleistungen gehen Sie nach dem gleichen Prinzip vor. Sie ziehen die Beträge ab, die in Form von Teilschlussrechnungen bereits in Rechnung gestellt wurden. Das Ergebnis sind die unfertigen Fremdleistungen, die bereits in Höhe der Anschaffungskosten vorliegen und ebenfalls in die Bilanz eingestellt werden können.

Summe aus unfertigen Eigen- und Fremdleistungen

Die Summe aus unfertigen Eigenleistungen und unfertigen Fremdleistungen wird in der Bilanz als unfertige Leistungen im Umlaufvermögen ausgewiesen. Um eine Bilanzverlängerung zu vermeiden, dürfen die unfertigen Leistungen mit den erhaltenen Anzahlungen saldiert werden. Auf einer Seite der Bilanz bleibt dann ein Saldo stehen, je nach Höhe der verbuchten Abschlagsrechnungen.

Vorteile der Bilanzierung unfertiger Leistungen

Die richtige Bilanzierung unfertiger Leistungen bietet Ihnen mehrere Vorteile:

  • Sie ermöglicht eine Ausweisung der Leistungen, die den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
  • Die Bewertung der unfertigen Leistungen erfolgt verlustfrei und schützt Ihr Büro vor drohenden Verlusten.
  • Die Arbeit mit Abschlagszahlungen kann die Liquiditätssituation verbessern.
  • Der Gewinn wird nicht nur aus Rechnungen abzüglich aller Kosten ermittelt, sondern auch aus den Bestandsveränderungen der unfertigen Leistungen abzüglich der Kosten.

Eine solide Bewertung des Leistungsstands reduziert Einzelwertberichtigungen und Forderungsausfälle in der Zukunft.

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Artikel bei der Bewertung und Bilanzierung unfertiger Leistungen weiterhilft. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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