Die sichere Lagerung von Gefahrstoffen

Die sichere Lagerung von Gefahrstoffen

Herzlich willkommen zu meinem neuesten Artikel! Heute möchte ich mit Ihnen über ein wichtiges Thema sprechen: die Lagerung von Gefahrstoffen. In Betrieben müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden, um die Sicherheit zu gewährleisten. Diese Vorschriften ergeben sich aus dem Gefahrstoffrecht und dem Umweltrecht. Genauer werden sie in der TRGS 510, der Verordnung über die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, und der AwSV, der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, festgelegt.

Was wird als Lagerung definiert?

Laut TRGS 510 wird von einer Lagerung gesprochen, wenn die Bereitstellung von Gefahrstoffen länger als 24 Stunden oder über den darauffolgenden Werktag hinaus dauert. Dies bedeutet, dass Gefahrstoffe, die innerhalb einer Schicht verarbeitet werden, nicht den Lagerungsregeln unterliegen. Ausnahmen gelten auch für Gefahrstoffe in kleinen Mengen, die regelmäßig im Gebrauch sind. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Farben oder Sprays in einer Werkstatt, die zwar nicht täglich, aber regelmäßig verwendet werden. Das Aufbewahren von Gefahrstoffen über längere Zeiträume hingegen fällt in die Kategorie der Lagerung.

Die AwSV betrachtet den Zeitraum, über den ein Lager betrieben wird. Anlagen, die weniger als sechs Monate betrieben werden, gelten nicht als ortsfest und fallen daher nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung.

Verantwortlichkeiten

Für Beschäftigte, die Zugang zu Lagern haben, gibt es keine speziellen Qualifikationsanforderungen im Gefahrstoff- und Umweltrecht. Allerdings ist eine Unterweisung über mögliche Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen im Falle von Schadensfällen im Lager erforderlich.

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Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt

Die Maßnahmen gemäß TRGS 510 hängen von der Lagerklasse der Produkte und der gelagerten Menge ab. Die Lagerklasse ergibt sich aus der Gefährlichkeit und Kennzeichnung der Produkte. Wenn zusätzlich die Vorschriften der AwSV umgesetzt werden müssen, ist auch die Ermittlung der Wassergefährdungsklasse der Produkte erforderlich. Diese Informationen können dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden. Für bauchemische Produkte stehen Informationen über die Gefahrstoffsoftware WINGIS (www.wingis-online.de) oder den Branchenpool GEFKOMM (www.gefkomm-bau.de) zur Verfügung.

Lagerung kleiner Mengen

Wenn nur kleine Mengen gelagert werden, kann dies auch außerhalb spezieller Lagerräume erfolgen. Dabei müssen jedoch einige Punkte beachtet werden:

  • Die Gefahrstoffe sollten dicht verschlossen und idealerweise in ihrem Originalgebinde gelagert werden.
  • In unmittelbarer Nähe von entzündbaren Gefahrstoffen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein.
  • Gefahrstoffe sollten in Auffangwannen platziert werden (Gefahrgutgebinde kleiner als 20 Liter benötigen keine Auffangwannen, sollten jedoch einen dichten Boden aufweisen).
  • Spraydosen und Druckgaskartuschen sollten keiner Erwärmung durch Sonnenstrahlen oder andere Wärmequellen ausgesetzt werden.
  • Die Lagerung darf nicht an Orten stattfinden, die eine Gefährdung von Beschäftigten darstellen, wie zum Beispiel Verkehrswege oder Aufenthaltsräume.

Wenn die Lagermengen überschritten werden, ist eine Lagerung in speziellen Lagerräumen erforderlich. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine Lagerung in Sicherheitsschränken durchzuführen.

Lagerung über kurze Zeiträume

Falls das Lager für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten betrieben wird, fällt es nicht unter den Geltungsbereich der AwSV, da es nicht als ortsfest gilt. Diese Situation betrifft insbesondere Lager auf Baustellen, da sie in der Regel weniger als sechs Monate betrieben werden. Dennoch müssen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Grundwasserverschmutzung getroffen werden, da der Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes greift.

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Für die Lagerung von weniger als sechs Monaten ist die TRGS 510 anzuwenden. Die erforderlichen Maßnahmen richten sich nach der Lagerklasse der Gefahrstoffe und der Menge.

Besondere Probleme treten bei der Lagerung von Gasen auf. Diese müssen in separaten Lagern gelagert werden, vorzugsweise im Freien, da sie nicht gemeinsam mit anderen Gefahrstoffen gelagert werden dürfen.

Lagerung über längere Zeiträume

Wenn das Lager länger als sechs Monate betrieben wird, müssen neben der TRGS 510 auch die Bestimmungen der AwSV umgesetzt werden. Die Maßnahmen richten sich nach der Wassergefährdungsklasse (WGK) des Lagers und der gelagerten Menge.

Wenn Stoffe mit unterschiedlichen WGKs gelagert werden, entspricht die WGK des Lagers der höchsten WGK der Stoffe, sofern ihr Anteil mehr als 3% der Gesamtlagermenge beträgt.

Die Kombination aus WGK des Lagers und Menge der gelagerten Gefahrstoffe bestimmt die Gefährdungsstufe des Lagers. Davon hängen die erforderlichen Maßnahmen ab, einschließlich:

  • Anzeigepflicht
  • Eignungsfeststellung
  • Vorgaben beim Bau des Lagers
  • Kontrollen des Lagers

Unabhängig von der Lagermenge müssen für das Lager folgende Dokumente bereitgehalten werden:

  • Anlagendokumentation
  • Betriebsanweisung
  • Explosionsschutzdokument (bei Lagerung von extrem, leicht oder entzündbaren Gefahrstoffen)
  • Verzeichnis der gelagerten Gefahrstoffe

Broschüre

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und der IG Bauen-Agrar-Umwelt die Broschüre “Lagerung von Gefahrstoffen auf dem Bau” erstellt. Diese enthält weitere Informationen und Empfehlungen zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen.