Die Sozialversicherung – Umlageverfahren (U1 und U2)

Die Sozialversicherung – Umlageverfahren (U1 und U2)

Die Sozialversicherung ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Sozialsystems. Ein Teil davon sind die Umlageverfahren U1 und U2, die Arbeitgeber in bestimmten Situationen betreffen. In diesem Artikel werden wir genauer auf diese Verfahren eingehen und erklären, was sie für Arbeitgeber bedeuten.

Aktuelles

Zum 1. Januar 2023 gibt es Änderungen bei den Umlagesätzen der Arbeitgeberversicherung für geringfügig Beschäftigte. Die Umlage 1, die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit abdeckt, erhöht sich von 0,9% auf 1,1%. Die Umlage 2, die Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft abdeckt, sinkt dagegen von 0,29% auf 0,24%.

Grundsätzliches

Die Umlageverfahren U1 und U2 sind Teil der Entgeltfortzahlungsversicherung und im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt. Diese Gesetze wurden 2006 eingeführt und haben seitdem mehrere Neuerungen erfahren.

Die Neuregelungen umfassen unter anderem die Ausweitung der Erstattung für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) auf alle Arbeitnehmer, nicht nur Arbeiter und Auszubildende wie früher. Ebenso wurde die Versicherung für Mutterschaftsaufwendungen (U2) auf alle Unternehmen erweitert, unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl.

Diese Gesetzesänderungen wurden durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2003 angestoßen. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht verfassungsgemäß ist, wenn nur kleine Betriebe die daraus entstehenden Kosten im Umlageverfahren erstattet bekommen. Dadurch könnten größere Unternehmen Frauen bei der Einstellung im Vergleich zu Männern benachteiligen.

Das Umlageverfahren U1 kann man sich wie eine Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vorstellen. Der Arbeitgeber versichert sich gegen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und erhält einen gewissen Prozentsatz der geleisteten Lohnfortzahlung zurück.

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Das Umlageverfahren U2 ist dagegen eine Kaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung. Der Arbeitgeber versichert sich hier gegen die Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen und erhält 100% der geleisteten Aufwendungen zurück.

Ab dem 1. Januar 2011 ist das elektronische Erstattungsverfahren für Arbeitgeber Pflicht. Dabei muss der Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden. Dieses Verfahren orientiert sich am DEÜV-Meldeverfahren.

Rechtslage

Die Entgeltfortzahlungsversicherung ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Es muss kein spezieller Antrag gestellt werden und eine Befreiung von der Versicherung ist nicht möglich.

Die Teilnahme an den Umlageverfahren U1 und U2 ist abhängig von der Größe des Betriebs. Während U1 nur für Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern gilt, sind alle Arbeitgeber grundsätzlich in U2 einbezogen.

Die Zuständigkeit für die Erstattung liegt bei der Krankenkasse, bei der der jeweilige Arbeitnehmer versichert ist. Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijobzentrale zuständig. Bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern richtet sich die Zuständigkeit nach der Abführung der übrigen Sozialversicherungsbeiträge.

Die Umlagebeiträge werden individuell von den Krankenkassen festgelegt und nicht vom einheitlichen Beitragssatz zur Krankenversicherung beeinflusst.

Berechnung von Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz aus Arbeitsentgeltbestandteilen

Bei der Berechnung der Umlagen sind einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind auf das fiktive Entgelt in der Kurzarbeit keine Umlagebeiträge fällig.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigte findet bei der Bemessung der Umlagen keine Anwendung. Die Umlagen werden aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet.

Für Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich gilt eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch Rundfunkanstalten Umlagen für Mutterschaftsaufwendungen entrichten müssen, selbst wenn sie diese Mitarbeiter arbeitsrechtlich als “freie Mitarbeiter” einstufen.

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U1 – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die U1 betrifft Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern. Zu Beginn eines Kalenderjahres muss jeder Arbeitgeber prüfen, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme am U1-Verfahren erfüllt sind. Die Feststellung gilt jeweils für ein Kalenderjahr.

Die Anzahl der Arbeitnehmer wird dabei bestimmten Personengruppen gegenüber nicht berücksichtigt. Dazu zählen Auszubildende, Praktikanten, Bezieher von Vorruhestandsgeld, schwerbehinderte Menschen, Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Betriebs, Heimarbeiter sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet.

Die Umlage U1 wird erst fällig, wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als vier Wochen angelegt ist. Für befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu vier Wochen sind keine Umlagebeiträge fällig.

Die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt auf Basis des vom Arbeitgeber gezahlten Bruttoarbeitsentgelts. Die genaue Höhe der Erstattung ist von den Satzungsregelungen der Krankenkasse abhängig.

U2 – Mutterschaftsaufwendungen

Die U2 betrifft grundsätzlich alle Arbeitgeber, unabhängig von ihrer Betriebsgröße. Seit dem 1. Januar 2018 gilt für die Einbeziehung in das U2-Verfahren nicht mehr die arbeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft, sondern die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigteneigenschaft.

Die Erstattungssatz in U2 beträgt generell 100%. Erstattet werden der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das Mutterschutzlohn und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Fälligkeit des Erstattungsanspruchs, Verjährung und Aufrechnung

Die Erstattung von Aufwendungen erfolgt auf Antrag und wird gewährt, sobald der Arbeitgeber die entsprechenden Zahlungen geleistet hat. Der Erstattungsanspruch verjährt nach vier Jahren.

Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge sind grundsätzlich erstattungsfähig, sofern sie monatlich gezahlt werden. Größere Zeitabstände bei den Beitragszahlungen führen dagegen zur Nicht-Erstattung.

Zusammenfassung

Die Umlageverfahren U1 und U2 sind wichtige Bestandteile der Sozialversicherung. U1 betrifft Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern und deckt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab. U2 betrifft alle Arbeitgeber und deckt die Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen ab.

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Die Umlagebeiträge und die Erstattungssätze werden individuell von den Krankenkassen festgelegt. Die genaue Höhe der Erstattung hängt von den Satzungsregelungen der Krankenkasse ab.

Es ist wichtig, die gesetzlichen Regelungen zu den Umlageverfahren zu beachten und sich bei Fragen an die zuständige Krankenkasse zu wenden.

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