Die Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB ist ein wichtiges Thema, das sowohl im kleinen als auch im großen BGB-Schein behandelt wird. Auch in den Klausuren des ersten und zweiten Staatsexamens taucht die Stellvertretung regelmäßig auf. In diesem Artikel werden die einzelnen Prüfungspunkte der Stellvertretung näher erläutert und anhand von Beispielen vertieft.
I. Aufbau der Stellvertretung
- Zulässigkeit der Stellvertretung
- Eigene Willenserklärung des Vertreters
- Im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip!)
- Innerhalb der Vertretungsmacht
- a. Vollmacht erteilt
- aa. Gesetzliche Vollmacht
- bb. Rechtsgeschäftliche Vollmacht
- b. Vollmacht nicht nichtig
- c. Vollmacht nicht erloschen
- d. Umfang der Vollmacht
- Rechtsscheinvollmachten überprüfen, sofern keine klassische Vollmacht vorliegt
- Einschränkung der Vertretungsmacht
Sollte es in der Prüfung zu einem Streit kommen und Argumente fehlen, sollte stets an den Grundsatz des Schutzes des Vertretenen gedacht werden.
II. Vertiefung der Prüfungspunkte
1. Zulässigkeit
Die Stellvertretung ist nicht zulässig bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie der Eheschließung oder der Testamentserrichtung. Auch bei Realakten ist die Stellvertretung nicht anwendbar. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie z.B. die Schlüsselgewalt unter Ehegatten gemäß § 1357 BGB.
2. Eigene Willenserklärung des Vertreters
Es ist wichtig, die Stellvertretung von der Botenschaft abzugrenzen. Der Vertreter handelt mit eigenem Willen und Entscheidungsspielraum, während der Bote lediglich den Willen des Geschäftsherrn übermittelt.
3. Im fremden Namen
Bei der Stellvertretung muss das Offenkundigkeitsprinzip beachtet werden. Der Vertreter muss offenlegen, für wen er handelt. Der Dritte hat die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob er mit dem Vertretenen ein Geschäft abschließen möchte oder nicht. Es gibt jedoch Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip.
4. Innerhalb der Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus einem Rechtsgeschäft ergeben. Es gibt gesetzliche Vertretungsnormen, wie z.B. das Vertretungsrecht der Eltern für ihre Kinder oder das Vertretungsrecht des Vorstands für den Verein. Die Vollmacht darf nicht nichtig sein und nicht erloschen sein. Der Umfang der Vollmacht wird durch Auslegung ermittelt.
5. Die Rechtsscheinvollmachten
Falls keine klassische Vollmacht vorliegt, kann geprüft werden, ob dem Vertretenen die Willenserklärung durch eine Rechtsscheinvollmacht zugerechnet werden kann. Die Duldungsvollmacht und die Anscheinsvollmacht sind Beispiele für Rechtsscheinvollmachten.
6. Einschränkung der Vertretungsmacht
Gemäß § 181 BGB kann die Vertretungsmacht eingeschränkt sein. Hierbei sollten auch Kollisionen und Rechtsmissbrauch berücksichtigt werden.
III. Abgrenzung der §§ 164 ff. BGB zu § 185 BGB
Um die Abgrenzung zu verdeutlichen, werden zwei Fälle genannt:
- Der Fall des § 185 BGB: Hier handelt der Veräußerer im eigenen Namen und ist berechtigt, über den Gegenstand zu verfügen.
- Der Fall der §§ 164 ff. BGB: Hier handelt der Vertreter im fremden Namen und ist berechtigt, über den Gegenstand zu verfügen.
Die Anwendung des § 185 BGB setzt voraus, dass der Dritte nicht berechtigt ist, über den Gegenstand zu verfügen. Das Offenkundigkeitsprinzip muss nicht gewahrt werden.
IV. Anmerkung
Zu diesem Thema kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden. Weitere Artikel und Klausurfälle sind ebenfalls verfügbar.
[Artikel drucken]Dieser Artikel ist ein Auszug aus unserem Einzelunterricht. Bei Fragen und für eine effektive Vorbereitung auf Prüfungen stehen wir gerne zur Verfügung. Schreib uns bei WhatsApp für weitere Informationen.