Die Unterschiede zwischen Zusage und Zusicherung

Zusage und Zusicherung

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Ob behördliche Erklärungen im konkreten Fall eine bindende Verpflichtung für ein späteres Verwaltungshandeln erzeugen, ist immer wieder von erhöhter Klausurrelevanz. Innerhalb der Klausur spielt die Zusage oder Zusicherung eine Schlüsselrolle. Doch was genau sind die Unterschiede zwischen diesen beiden Begriffen?

Zusage im weiten Sinne

Zunächst ist es wichtig, sprachlich korrekt zu unterscheiden: Hinter dem Begriff der Zusicherung verbirgt sich die Verpflichtung einer Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen. Hingegen spricht man von einer Zusage, wenn die Behörde sich zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet hat.

Bezug zur Klageart

Die Unterscheidung zwischen Zusage und Zusicherung wird relevant, wenn es um die Klageart geht. Innerhalb der Leistungsklage kann der Kläger unter Hinweis auf eine Erklärung der Behörde eine bestimmte Leistung verlangen. Handelt es sich hingegen um den Erlass eines Verwaltungsakts, spricht man von einer Verpflichtungsklage.

Auch in Anfechtungsklagen kann die Zusicherung bezüglich eines Verwaltungsakts eine Rolle spielen. Diese Klausurkonstellation erfordert eine präzise Prüfung, um die Rechtswidrigkeit des Bescheids aufgrund der Zusicherung festzustellen.

Eine weitere Klageart, die seltener abgeprüft wird, ist die Feststellungsklage. Sie richtet sich darauf, das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Zusicherung festzustellen.

Zweistufige Prüfung

Die Prüfung, ob eine Zusage oder Zusicherung vorliegt, erfolgt in zwei Stufen:

Stufe 1: Auslegung

Zunächst ist zu klären, ob die behördliche Erklärung eine verbindliche Erklärung beinhaltet. Hierbei ist die Zusicherung deutlich von einer lediglich unverbindlichen Auskunft abzugrenzen. Eine Zusicherung liegt beispielsweise nicht vor, wenn die Behörde lediglich erklärt, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben mit den baurechtlichen Bestimmungen im Einklang steht.

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Stufe 2: Wirksamkeit der Zusage

Sofern eine selbstverpflichtende Erklärung mit Bindungswillen vorliegt, ist die Wirksamkeit der Zusicherung zu prüfen. Hierbei sind formelle Voraussetzungen wie Zuständigkeit, Verfahren und Schriftform zu beachten. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Zusicherung kann zu einem Wegfall der Bindungswirkung führen. Auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann diese Bindungswirkung entfallen lassen.

In Klausuren ist es wichtig, diese Unterscheidungen genau zu kennen und die Prüfungsschritte sorgfältig durchzuführen. Der Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Sonderbeziehung, insbesondere aus Zusage oder Zusicherung, spielt eine entscheidende Rolle und sollte daher nicht übersehen werden.

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Quelle: automobile.lol