Die Drittschadensliquidation (DSL) kommt in der Praxis zwar selten vor, ist aber in Klausuren ein beliebtes Problem. Um sie besser zu verstehen, sollten wir uns mit den Grundsätzen vertraut machen.
I. Prüfungspunkte der Drittschadensliquidation
- Der Anspruchsinhaber hat einen Anspruch, aber keinen Schaden.
- Der Geschädigte hat einen Schaden, aber keinen Anspruch.
- Zufällige Schadensverlagerung
a. Durch obligatorische Gefahrenentlastung
b. Fälle der mittelbaren Stellvertretung
c. Im Obhutsverhältnis
II. Vertiefung der Prüfungspunkte aus I.
1. Der Anspruchsinhaber hat einen Anspruch, aber keinen Schaden.
Hier ist die Anspruchsgrundlage aufzuzeigen und festzustellen, dass kein Schaden besteht.
2. Der Geschädigte hat einen Schaden, aber keinen Anspruch
Kurz aufzeigen, dass ein Schaden besteht.
3. Zufällige Schadensverlagerung
Bei diesem Prüfungspunkt liegen die größten Schwierigkeiten. Die zufällige Schadensverlagerung wird hauptsächlich in drei Fallgruppen anerkannt.
a. Die obligatorische Gefahrenentlastung
Diese liegt vor, wenn Anspruch und Schaden aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gefahrtragungsregel auseinanderfallen. Vertragliche Vereinbarungen und gesetzliche Regelungen sind hierbei zu beachten.
b. Die mittelbare Stellvertretung
Hier handelt der Stellvertreter im eigenen Namen, aber für die Rechnung eines Dritten. Die Risiken des Geschäfts trägt der Geschäftsherr bzw. Auftraggeber.
c. Obhutspflichten
Hier bedarf es streng genommen keiner Drittschadensliquidation, da diese im Rahmen der Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof festgelegt wurde. Die Drittschadensliquidation soll jedoch angewandt werden können, wenn der Obhutspflichtige die Obhut über den Gegenstand einem Dritten überlässt und dieser die Sache beschädigt.
III. Abgrenzung der Drittschadensliquidation vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Der wesentliche Unterschied liegt im Risiko der Haftung. Bei der Drittschadensliquidation bleibt das Risiko der Haftungshöhe konstant, während es sich beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erhöht.
IV. Prüfungskonstellationen der Drittschadensliquidation
Die Drittschadensliquidation kommt in der Klausur meist in drei Prüfungskonstellationen vor. Diese werden im Folgenden aufgezeigt, wobei nur auf die relevanten Anspruchsgrundlagen eingegangen wird.
Fallbeispiel:
Vorliegend kauft der Gläubiger eine Vase beim Schuldner in Hamburg und verlangt vom Schuldner, diese nach Hannover zu senden. Der Schuldner übergibt die Vase seinem Freund S, der die Vase nach Hannover bringen soll. Auf der Fahrt zerstört S die Vase willentlich.
A. Anspruch des Schuldners gegen den Schädiger S auf Schadensersatz gem. § 280 I, III, 282 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation
Ergebnis: Der Schuldner hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Schädiger S gem. § 280 I, III, 282 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation.
B. Anspruch des Schuldners gegen den Schädiger S auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation
Ergebnis: Der Schuldner hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Schädiger S gem. § 823 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation.
A. Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner gem. § 285 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation auf Abtretung der Schadensersatzforderung
Ergebnis: Der Gläubiger hat einen Anspruch gegen den Schuldner auf Abtretung der Schadensersatzforderung gem. § 285 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation.
B. Anspruch des Gläubigers gegen den Schädiger S gem. §§ 823 I, 398 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation
Ergebnis: Der Gläubiger hat einen Anspruch gegen den Schädiger S gem. §§ 823 I, 398 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation.
V. Anmerkung
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