Drohnen im privaten Einsatz: Das sagt das Gesetz!

Drohnen im privaten Einsatz: Das sagt das Gesetz!

Der Einsatz von Drohnen hat sich längst nicht nur auf den militärischen Sektor beschränkt, sondern gewinnt auch im Privatleben immer mehr an Beliebtheit. Drohnen sind ein wunderbares Spielzeug, um die Umgebung und die Mitmenschen zu erfassen. Doch wie ist die aktuelle Rechtslage in Bezug auf den privaten Einsatz von Drohnen?

Private Drohnennutzung und die DSGVO

Drohnen mit eingebauten Kameras nehmen Bilder (und manchmal sogar Ton) auf, wodurch personenbezogene Daten verarbeitet werden können. Infolgedessen sind auch beim privaten Einsatz die Datenschutzbestimmungen der DSGVO zu beachten. Allerdings gilt dies nur, wenn die Bilder überhaupt personenbezogene Daten enthalten.

Personenbezogene Daten auf den Bildern

Aufnahmen enthalten personenbezogene Daten, wenn darauf eine natürliche Person identifiziert oder identifizierbar ist. Landschaftsaufnahmen sind datenschutzrechtlich irrelevant. Bei hochauflösenden Kameras ist es jedoch in der Regel möglich, Personen auf den Bildern zu erkennen. Der Begriff der Personenbeziehbarkeit ist weit gefasst. Nur bei unscharfen oder verschwommenen Aufnahmen oder wenn eine Person so klein ist, dass sie nicht erkennbar ist, kann man von fehlenden personenbezogenen Daten sprechen. Es spielt keine Rolle, ob die Bilder später veröffentlicht werden sollen, denn allein die Aufnahme der Bilder stellt eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung dar. Bei einer Veröffentlichung sind auch die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes zu berücksichtigen.

Persönliche oder familiäre Tätigkeiten

Die DSGVO findet keine Anwendung, wenn die auf den Bildern erfassten personenbezogenen Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke verarbeitet werden. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen und gilt daher nicht, wenn die Bilder über den familiären Kreis hinaus im Internet veröffentlicht werden sollen.

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Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen für Luftaufnahmen

Als Rechtsgrundlage für die Aufnahmen, die personenbezogene Daten enthalten und für die keine Ausnahme gilt, kommen insbesondere eine Einwilligung oder das berechtigte Interesse gemäß der DSGVO in Frage.

Das berechtigte Interesse darf jedoch nicht überstrapaziert werden. Bei der Abwägung der Interessen des Drohnennutzers und der betroffenen Person spielt vor allem der Zweck der Aufnahmen eine entscheidende Rolle. In der Regel sind Aufnahmen gerechtfertigt, die in der Öffentlichkeit entstehen und die Sozialsphäre betreffen, z.B. wenn eine große Anzahl von Personen abgebildet wird oder Personen als Beiwerk dienen, insbesondere im öffentlichen Raum.

Allerdings stellt das Überfliegen des Nachbargrundstücks mit der Drohne, um Luftaufnahmen von der Terrasse des Nachbarn zu machen, einen Eingriff in dessen Privatsphäre dar. In solchen Fällen wird die Interessenabwägung fast immer zugunsten des Nachbarn ausfallen, insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung gemäß § 21b Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Ordnung. Aufnahmen, die die Intimsphäre von Betroffenen erfassen, sind stets unzulässig.

Erfüllung der Informationspflichten beim Einsatz privater Drohnen

Die Datenschutzkonferenz hat in ihrem Positionspapier zur Nutzung von Drohnen durch nicht-öffentliche Stellen Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Informationspflichten gemäß der DSGVO geäußert. Diese können in der Regel nicht erfüllt werden, da der Verantwortliche für den Drohneneinsatz oft nicht erkennbar ist.

Die Datenschutzkonferenz betont:

“Der Einsatz von Drohnen mit Videokameras ist im Vergleich zum Einsatz stationärer Videoüberwachungsmaßnahmen mit einem ungleich größeren Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen verbunden.”

Luftverkehrs-Ordnung: Einschränkungen für Drohneneinsatz in Wohngebieten

Gemäß der Luftverkehrs-Ordnung sind beim Einsatz von Drohnen bestimmte Bestimmungen zu beachten. Der Betrieb von Drohnen über Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten sowie anderen Einsatzorten von Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ist verboten. Der Betrieb von Drohnen, die elektronische Bildaufnahmen machen können, über Wohngrundstücken ist ebenfalls verboten, es sei denn, der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte hat ausdrücklich zugestimmt.

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Rechtsfolgen bei rechtswidrigem Drohneneinsatz

Ein rechtswidriger Einsatz von Drohnen kann verschiedene Konsequenzen haben. Der Betroffene hat das Recht, bei der Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gemäß der DSGVO einzureichen. Strafrechtliche Konsequenzen können drohen, wenn Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich angefertigt oder nichtöffentlich gesprochene Worte aufgezeichnet werden. Unter bestimmten Umständen hat der Betroffene auch die Möglichkeit, zivilrechtliche Schritte einzuleiten und einen Anspruch auf Abwehr der Persönlichkeitsverletzung geltend zu machen.

Drohnenabschuss: Verhältnismäßigkeit und rechtliche Folgen

Das Amtsgericht Riesa hat kürzlich einen Mann freigesprochen, der die Drohne seines Nachbarn mit einem Luftgewehr über seinem Garten abgeschossen hatte. Das Gericht erklärte, dass der Abschuss der Drohne verhältnismäßig war. Der Nachbar musste befürchten, dass mit der Drohne Fotos gemacht werden sollten, die seine Persönlichkeitsrechte und die seiner Kinder verletzen könnten. Da es keine mildere Möglichkeit zur Abwehr gab, war der Abschuss mit dem Luftgewehr gerechtfertigt. Es ist jedoch nicht bekannt, ob das Gericht auch die potenzielle Gefahr für Leib und Leben Dritter durch eine herabstürzende Drohne berücksichtigt hat. Außerdem können die Aufnahmen oft aufgezeichnet und gespeichert werden, selbst wenn die Drohne abgeschossen wird.

Fazit: Rechtslage beim Drohneneinsatz nicht immer eindeutig

Der Einsatz von Drohnen birgt rechtliche Risiken, die Hobby-Piloten sich bewusst machen sollten. Insbesondere in urbanen Umgebungen gestaltet sich der rechtlich korrekte Einsatz von Drohnen unter Berücksichtigung der Privatsphäre anderer Personen als schwierig. Wenn beabsichtigt ist, die Aufnahmen im Internet zu veröffentlichen, sollten diese vor dem Hochladen unbedingt überprüft und gegebenenfalls bearbeitet werden, um die Rechte Dritter nicht zu verletzen.