Drohung mit negativer Bewertung – Gelassen bleiben!

Drohung mit negativer Bewertung – Gelassen bleiben!

Negativbewertungen und Rezensionen auf Plattformen wie Google, jameda und eBay haben eine enorme Auswirkung auf Unternehmen. Immer öfter missbrauchen Kunden, Patienten und Gäste jedoch dieses Bewertungssystem für ihre eigenen Zwecke. Sie erpressen oder drohen mit negativen Bewertungen. Doch halt, hier sollten wir einen Moment innehalten und tief durchatmen.

Der Rechtsstaat duldet keine Drohungen mit negativen Bewertungen

Es ist ganz einfach: Wenn man mit einem gekauften Produkt unzufrieden ist, das Essen im Restaurant nicht geschmeckt hat oder die professionelle Zahnreinigung nicht wie erwartet war, kann man grundsätzlich seine Missbilligung in Form einer schlechten Bewertung kundtun. Dabei sollte man jedoch achtsam sein und nicht vergessen, dass Bewertungen löschen lassen können.

Mit einer bloßen Meinungsäußerung in einer Rezension bewegt man sich auf sicherem Terrain. Selbst “nachvollziehbar weniger überzeugende” Meinungen sind durch die Meinungsfreiheit geschützt.

Was man jedoch keinesfalls tun darf, ist mit einer negativen Google-Bewertung drohen, falls das Unternehmen, das Restaurant oder der Arzt nicht den eigenen Forderungen nachkommt. Denn damit bewegt man sich schnell in Richtung Strafrechtsverletzung. Der Tatbestand der Erpressung gemäß § 253 des Strafgesetzbuches kann erfüllt sein, selbst wenn der Drohende kein Geld fordert. Alternativ kommt eine Nötigung gemäß § 240 des Strafgesetzbuches in Betracht.

Diplomatie statt Drohung

Doch vergessen wir das schnell. In den meisten Fällen hat auch der “Bedrohte” kein großes Interesse daran, einen ehemaligen Kunden, Gast oder Patienten anzuzeigen. Das gilt auch im Hinblick auf kostspielige Abmahnungen und Unterlassungserklärungen. In solchen Fällen kann bereits ein freundlicher Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen helfen, der gegebenenfalls durch einen Anwalt übermittelt wird.

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Sollte der Drohende jedoch trotz allem weiterhin an seiner negativen Bewertung festhalten, hat der “Bedrohte” das volle Recht auf eine Strafanzeige und eine Abmahnung. Oft ist es notwendig, das eigene Unternehmen präventiv zu schützen. Bei hartnäckigen Personen muss man zudem damit rechnen, dass sie zu drastischen Mitteln greifen, wie beispielsweise eine negative Bewertungskampagne mit gefälschten Bewertungen unter verschiedenen Pseudonymen oder die Aufforderung an unbeteiligte Bekannte, ebenfalls gefälschte Bewertungen abzugeben.

Rache-Drohung ist oft auch rechtswidrig

Unternehmen, die bedroht werden, sollten unbedingt von jeglicher Art von Vergeltung absehen. Eine solche Eskalation führt meist zu einem Teufelskreis aus negativem Ruf und Rechtsstreitigkeiten.

Es ist zudem unwahrscheinlich, dass der “bedrohte” Unternehmer in Bezug auf eine kurzfristig drohende negative Google-Bewertung in Panik geraten muss. Obwohl Google, jameda und Co. dem juristischen Laien ein anderes Bild vermitteln, sind die meisten Bewertungen angreifbar und löschbar, insbesondere mit entsprechendem rechtlichen Fachwissen.

Wenn der Drohende jedoch tatsächlich seine Drohungen in die Tat umsetzt, bestehen gute Chancen, dass die Bewertungsplattform die Löschung veranlasst. Die Kosten für den Löschantrag könnten dann vom rezensierenden Nutzer getragen werden.

Tipp für diejenigen, die mit negativen Bewertungen drohen

Allen, die bereits mit Drohungen gedroht haben oder dies noch tun möchten, kann nur empfohlen werden: Lassen Sie es sein! Und wenn Sie das “Glück” haben, an einen nachsichtigen Empfänger Ihrer Drohung und einen nachsichtigen Anwalt geraten zu sein, sollten Sie unbedingt jede weitere Konfrontation vermeiden.

Denn wenn die Dinge ihren Lauf nehmen und vor Gericht landen, wird es schnell sehr teuer. Aufgrund der meist eindeutigen Rechtslage in diesen Fällen trägt der Drohende in der Regel die gesamten Kosten des Rechtsstreits oder eines Strafverfahrens, die sich oft im vierstelligen Bereich bewegen.

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Kostenlose Erstbewertung ohne Drohungen

Gerne bewerte ich Ihren angedrohten “Bewertungsfall” oder Ihre Rezensionen zunächst im Rahmen einer kostenlosen “Erstbewertung”. Kontaktieren Sie mich unverbindlich über das unten stehende Kontaktformular oder per E-Mail an info@nocon-recht-digital.de.

RA Robin Nocon, Recht.Digital.