Der Umzug eines Ehepartners aus dem Ausland zum Zwecke der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Ehe oder Familie wird als Ehegattennachzug oder Familienzusammenführung bezeichnet.
Ehegattennachzug – Allgemeines
Ehe und Familie spielen auch in Deutschland eine wichtige Rolle und werden verfassungsrechtlich geschützt. Laut der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist die Familie die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat einen Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat. In Deutschland wird der Schutz von Ehe und Familie durch Artikel 6 des Grundgesetzes geregelt. Die gesetzlichen Regelungen für die Familienzusammenführung finden sich im Aufenthaltsgesetz. Familienzusammenführung dient dazu, Familien wieder zusammenzuführen oder herzustellen.
Ehegattennachzug zu Deutschen
Grundsätzlich ist es unerheblich, ob der in Deutschland lebende Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder selbst Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis ist. Wenn der hier lebende Ehepartner deutsch ist, ist der Zuzug jedoch wesentlich einfacher. Für einen Anspruch auf Ehegattennachzug bedarf es einer rechtsgültigen Ehe. Beide Ehepartner müssen zudem das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, es liegen Härtefälle vor.
Anspruch auf Familienzusammenführung zu einem deutschen Familienangehörigen
Der Zuzug zu einem deutschen Staatsangehörigen ist privilegiert im Vergleich zum Zuzug zu einem Ausländer. Ein ausländischer Staatsbürger eines Deutschen hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. eines Visums, wenn er mit einem Deutschen rechtmäßig verheiratet ist oder ein minderjähriges, lediges deutsches Kind hat, für das er das Sorgerecht hat und das in Deutschland lebt.
Ehegattennachzug zu einem in Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten
Der Ehegattennachzug zum in Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten richtet sich nach § 30 Abs. 1 AufenthG. Der in Deutschland lebende Ausländer, zu dem der Nachzug stattfinden soll, muss seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder eine Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG haben oder eine Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Mitgliedsstaaten langfristig Aufenthaltsberechtigte besitzen. Der Nachzug ist auch gestattet, wenn die Ehe schon bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestanden hat und der Aufenthalt voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder der Ausländer Asylberechtigter oder Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Es müssen jedoch grundsätzliche Voraussetzungen wie die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum erfüllt sein.
Einkommen (Sicherung des Lebensunterhalts)
Beim Zuzug zum deutschen Ehepartner ist der Nachweis der Sicherung des Unterhalts nicht erforderlich. Wenn es jedoch um den Zuzug zum ausländischen Ehepartner geht, spielt diese Voraussetzung eine maßgebliche Rolle. Es muss nachgewiesen werden, dass der Unterhalt ausreichend gesichert ist und genügend Einkommen zur Verfügung steht, um zu verhindern, dass der ausländische Ehepartner Sozialleistungen vom Staat bezieht.
Familienzusammenführung und Sprachkenntnisse
Seit der Reform des Zuwanderungsgesetzes vom 28.08.2007 sind auch Sprachkenntnisse von Bedeutung. Der nachgezogene Ehepartner muss mindestens einfache Deutschkenntnisse besitzen. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel wenn der Ausländer Unionsbürger ist, Staatsbürger bestimmter Länder ist oder bestimmte Qualifikationen hat. Es werden auch Unterscheidungen zwischen deutschen Ehegatten und in Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten gemacht.
Nachzug minderjähriger Kinder
Minderjährige, ledige Kinder haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, wenn ein oder beide Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht für nachgezogene Ehegatten
Scheitert eine Ehe zwischen einem in Deutschland lebenden In- oder Ausländer und seinem ausländischen Ehegatten, so hat der nachgezogene Ehepartner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, unter anderem wenn die Ehe mindestens drei Jahre in Deutschland bestanden hat oder der Ehepartner gestorben ist.