Möchtest du wissen, wie du deine ehrenamtliche Tätigkeit finanziell aufwerten kannst? Dann bist du hier genau richtig! In diesem Artikel erfährst du alles über die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt und wie du bis zu 840 Euro steuerfrei erhalten kannst.
Die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt
Bis zu einem Betrag von 840 Euro kannst du eine Aufwandsentschädigung steuerfrei erhalten. Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Freibetrag für das gesamte Jahr gilt und nicht aufgeteilt werden kann, wenn du die begünstigte Tätigkeit nur für einige Monate ausübst. Darüber hinaus wird der Freibetrag auch nur einmal gewährt, selbst wenn du mehrere begünstigte Tätigkeiten ausübst.
Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten gilt sogar die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro). Diese Regelung fördert insbesondere Tätigkeiten im pädagogischen Bereich, wie beispielsweise Ausbilder, Trainer, Chorleiter oder Vortragsreferent. Andere Tätigkeiten können ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei mit der Ehrenamtspauschale vergütet werden. Die genauen Regelungen zur Ehrenamtspauschale findest du in Paragraf 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Deine ehrenamtliche Tätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit
Dein Ehrenamt wird als nebenberufliche Tätigkeit betrachtet, wenn du dafür im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufwendest, die du für deinen Hauptberuf verwendest. Dabei muss dein Hauptberuf nicht unbedingt eine bezahlte Arbeit im steuerrechtlichen Sinne sein. Das heißt, auch Hausfrauen/-männer, Rentner, Studenten oder Arbeitslose können eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben.
Begünstigte Tätigkeiten im Ehrenamt
Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag gibt es beim Ehrenamtsfreibetrag keine Vorgabe, welche Tätigkeiten begünstigt sind. Die einzige Voraussetzung ist, dass du dein Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit, oder in einem Zweckbetrieb ausübst. Als Zweckbetrieb gelten beispielsweise Alten- und Pflegeheime, Mahlzeitendienste, Religionsgemeinschaften, Jugendherbergen oder Werkstätten für behinderte Menschen. Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und aktive Sportler sind von der Ehrenamtspauschale ausgeschlossen.
Hier sind einige Beispiele für begünstigte Tätigkeiten im Ehrenamt:
- Vorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister, Referent für Öffentlichkeitsarbeit, Jugendleiter
- Bürokraft in der Geschäftsstelle
- Hausmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungskraft – sofern die Räume, Plätze oder Geräte dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb zugeordnet sind.
Beispiele für nicht begünstigte Tätigkeiten sind hingegen:
- Verkauf von Speisen oder Getränken bei einer Vereinsveranstaltung oder in der Vereinsgaststätte
- Verkauf von Sportartikeln im vereinseigenen Laden
- Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von geselligen Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird
- Gewinnung von Partnern für Banden- oder Trikotwerbung sowie Anzeigen in der Vereinszeitung.
Voraussetzung: Öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft
Um den Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, musst du im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder einer gemeinnützigen Körperschaft beschäftigt sein. Als öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten zum Beispiel Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Volkshochschulen. Gemeinnützige Körperschaften können beispielsweise Sportvereine, Sportbünde oder Sportverbände sein.
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
Damit du von dem Freibetrag profitieren kannst, muss dein Ehrenamt auch im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich angesiedelt sein.
Organisationen mit einem gemeinnützigen Zweck sind darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Das kann beispielsweise die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, des Tierschutzes oder die Gleichberechtigung von Frauen und Männern sein.
Ein mildtätiger Zweck liegt vor, wenn du Menschen unterstützt, die aufgrund ihres geistigen, seelischen oder körperlichen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage Hilfe benötigen.
Für kirchliche Aufgaben, wie Predigtdienst, Religionsunterricht oder die Verwaltung des Kirchenvermögens, gelten ebenfalls Förderungsmöglichkeiten im Rahmen des Ehrenamts.
Eine detaillierte Liste der Aufgaben, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchliche Zwecke anerkannt sind, findest du in den Paragrafen 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO).
Kein weiterer Freibetrag für dieselbe Tätigkeit
Wenn du bereits eine Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen für deine ehrenamtliche Tätigkeit erhältst und den Übungsleiterfreibetrag nutzt, kannst du nicht zusätzlich von der Ehrenamtspauschale profitieren. Eine Kombination beider Freibeträge ist in diesem Fall nicht möglich.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn du zwei verschiedene Tätigkeiten ausübst, kannst du für jede Tätigkeit den entsprechenden Freibetrag in Anspruch nehmen.
Auch freiwillige Helferinnen und Helfer in Impfzentren konnten entweder die Übungsleiter- oder die Ehrenamtspauschale als Aufwandsentschädigung erhalten. Die Übungsleiterpauschale galt für diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt waren – beispielsweise in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst. Die Ehrenamtspauschale hingegen stand denen zu, die bei der Verwaltung oder Organisation geholfen haben. Weitere Informationen dazu findest du beim Finanzministerium Baden-Württemberg.
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