Ein einfacher Weg, das Inkompatibilitätsgebot zu erklären

Ein einfacher Weg, das Inkompatibilitätsgebot zu erklären

Die Trennung von Amt und Mandat ist ein Gebot, das besagt, dass dieselbe Person nicht gleichzeitig ein Mandat in der Legislative und ein Amt in der Exekutive oder Judikative wahrnehmen sollte. Auf Bundesebene wie auch auf Landesebene gibt es dieses Gebot, allerdings besteht trotz Kritik keine Pflicht zur Trennung.

Die Trennung von Amt und Mandat auf Bundesebene

In Deutschland herrscht die Gewaltenteilung, sowohl auf horizontaler als auch auf vertikaler Ebene. Die horizontale Gewaltenteilung ist Ausdruck des Föderalismusprinzips, bei dem die Gewalt zwischen Bund und Ländern aufgeteilt ist. Die vertikale Gewaltenteilung hingegen teilt die Gewalt zwischen Legislative, Exekutive und Judikative auf Bundes- und Landesebene auf.

Das Inkompatibilitätsgebot steht im Zusammenhang mit der vertikalen Gewaltenteilung und besagt, dass dieselbe Person nicht gleichzeitig ein Mandat in der Legislative und ein Amt in der Exekutive oder Judikative wahrnehmen sollte.

Um das Problem besser zu verstehen, hier einige Begriffserklärungen:

  • Legislative: Die gesetzgebende Gewalt im Staat, z. B. der Bundestag oder der Bundesrat.
  • Exekutive: Die vollziehende Gewalt im Staat, z. B. die Bundesregierung oder die öffentliche Verwaltung.
  • Judikative: Die rechtsprechende Gewalt im Staat, die durch unabhängige Richter ausgeübt wird.
  • Mandat: Der politische Vertretungsauftrag, den das Volk durch Wahlen an einen Vertreter erteilt.
  • Amt: Ein Dienst innerhalb der Exekutive und Judikative, der von einem Amtsträger ausgeübt wird.

Trotz des Prinzips der Gewaltenteilung besteht in Deutschland keine Pflicht zur Trennung von Amt und Mandat. Es ist üblich, dass Mitglieder der Bundesregierung weiterhin ihr Bundestagsmandat ausüben. In der aktuellen Wahlperiode haben lediglich fünf Regierungsmitglieder kein Bundestagsmandat.

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Viele Kritiker sehen eine verpflichtende Trennung von Amt und Mandat als wünschenswert an, da dies eine Ämterhäufung und eine Machtkonzentration verhindern soll.

Das Inkompatibilitätsgebot in den Bundesländern

Die meisten Bundesländer haben ebenfalls das Inkompatibilitätsgebot festgelegt. Nur zwei Bundesländer, Bremen und Hamburg, haben in ihren Landesverfassungen eine Pflicht zur Trennung von Amt und Mandat verankert.

Es ist jedoch möglich, dass Amtsträger freiwillig auf die gleichzeitige Wahrnehmung von Amt und Mandat verzichten, aus persönlichen oder politischen Gründen. Ein Beispiel hierfür ist Berlin, wo drei Abgeordnete der Partei Die Linke mit Eintritt in den Senat auf ihre Abgeordnetenmandate verzichtet haben. Ein weiteres Beispiel ist der Freistaat Thüringen, wo der Ministerpräsident und seine Minister ebenfalls auf ihr Abgeordnetenmandat verzichtet haben.

Beispiel: Satzung der Partei Bündnis 90 / Die Grünen

Die Partei Bündnis 90 / Die Grünen hatte in ihrer Satzung für den Bundesverband eine verpflichtende Trennung von Amt und Mandat festgeschrieben. Allerdings führte diese Regelung zu einem jahrelangen Streit innerhalb der Partei. Es wurde eine Lockerung beschlossen, sodass nun ein Drittel der Vorstandsmitglieder ein Abgeordnetenmandat innehaben darf. Diese Regelung wurde später erneut gelockert, um die gleichzeitige Besetzung von Amt und Mandat für eine bestimmte Zeit zuzulassen.

Das Inkompatibilitätsgebot ist also ein wichtiger Bestandteil der Gewaltenteilung in Deutschland, aber es besteht keine allgemeine Pflicht zur Trennung von Amt und Mandat. Es liegt im Ermessen der einzelnen Parteien und Amtsträger, ob sie eine Trennung vornehmen oder nicht.