Die Einbindung von US-Webdiensten wie Google Fonts in eine Website ohne Einwilligung der Besucher verstößt gegen den Datenschutz. Das Landgericht München hat entschieden, dass Websitebetreiber zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind.
Was sind Google Fonts?
Google stellt auf https://fonts.google.com/ eine Vielzahl von Schriftarten zur Verfügung, die kostenlos genutzt werden können.
Wie kann man Google Fonts in eine Website einbinden?
Es gibt zwei Möglichkeiten, Google Fonts in eine Website einzubinden:
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Statische Variante: Die gewünschte Schriftart wird heruntergeladen und in den eigenen Webspace hochgeladen. Beim Besuch der Website wird keine Verbindung zu Google-Servern hergestellt.
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Dynamische Variante: Ein Code-Snippet wird in den HTML-Code der Website eingefügt. Beim Aufruf der Webseite wird eine Verbindung zu Google-Servern hergestellt und die Schriftart von dort geladen. Dabei wird mindestens die IP-Adresse des Besuchers an Google übertragen.
Problem: Dynamische Einbindung ohne Einwilligung
Im vorliegenden Fall hatte die Betreiberin einer Website Google Fonts dynamisch eingebunden, ohne vorher die Einwilligung der Besucher einzuholen. Ein Kläger forderte daraufhin Unterlassung und Schadensersatz.
LG München: Urteil zu Unterlassung und Schadensersatz
Das Landgericht München hat der Klage stattgegeben. Die unerlaubte Weitergabe der IP-Adressen der Besucher an Google verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Die Websitebetreiberin muss die Weitergabe unterlassen und Schadensersatz zahlen.
Keine Einwilligung, kein berechtigtes Interesse
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte keine Einwilligung für die Datenweitergabe eingeholt. Die Berufung auf ein berechtigtes Interesse wurde vom Gericht abgelehnt. Es gibt eine Möglichkeit, Google Fonts ohne Datenübertragung zu nutzen, wie in der statischen Variante beschrieben.
Keine Pflicht zur Verschleierung der IP-Adresse
Besucher einer Website sind nicht verpflichtet, ihre IP-Adresse zu verschleiern. Eine solche Pflicht würde dem Zweck des Datenschutzrechts zuwiderlaufen.
Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht München sprach dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 100 Euro zu. Der Kontrollverlust und das empfundene Unwohlsein des Klägers rechtfertigen den Schadensersatzanspruch. Zudem wurde die IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übermittelt, wo kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
Was bedeutet die Entscheidung?
Die Entscheidung des Landgerichts München verdeutlicht, dass die Einbindung von Google Fonts ohne Einwilligung der Besucher datenschutzwidrig ist. Websitebetreiber müssen die Einwilligung einholen oder auf alternative Einbindungsmethoden zurückgreifen, um Datenschutzverstöße zu vermeiden.
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