Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland

Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland

Hast du dich jemals gefragt, wie eine forstwirtschaftliche Fläche als “Unland” klassifiziert wird? In diesem Artikel werden wir genau das besprechen. Wir werden die rechtlichen Bestimmungen und Kriterien betrachten, die bei der Bewertung solcher Flächen eine Rolle spielen.

Steuergegenstand der Grundsteuer

Gemäß § 2 Nr.1 Satz1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) fallen land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter den Steuergegenstand der Grundsteuer. Die Berechnung der Grundsteuer basiert auf einem Steuermessbetrag, der unter Berücksichtigung des Einheitswerts für den Steuergegenstand ermittelt wird.

Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

Im Beitrittsgebiet werden die Einheitswerte, die vor dem 1. Januar 1991 festgelegt wurden, nicht mehr angewendet (gemäß § 125 Abs.1 des Bewertungsgesetzes). Anstelle dieser Einheitswerte werden Ersatzwirtschaftswerte für das Vermögen ermittelt und ab dem 1. Januar 1991 zur Besteuerung herangezogen. Der Ersatzwirtschaftswert wird gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 des Bewertungsgesetzes im Steuermessbetragsverfahren ermittelt. Eine Änderung des Ersatzwirtschaftswerts führt zu einer Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes.

Definition von Unland

Unland bezeichnet Betriebsflächen, die selbst bei geordneter Bewirtschaftung keinen Ertrag erzielen können (gemäß § 45 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes). Diese Flächen werden nicht bewertet (gemäß § 45 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes).

Objektive Kriterien zur Einordnung als Unland

Die Einordnung von Betriebsflächen als Unland erfolgt anhand objektiver Kriterien. Unland umfasst Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können und nicht kulturfähig sind. Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Betriebe spielen dabei keine Rolle. Eine lang anhaltende Ertragslosigkeit kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass die Flächen objektiv nicht kulturfähig sind. Es reicht jedoch nicht aus, dass die Bewirtschaftung unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, um Flächen als Unland einzustufen.

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Abgrenzung von Geringstland

Im Gegensatz zu Unland umfasst Geringstland Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die keine Wertzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz festgestellt werden können (gemäß § 44 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes). Geringstland wird mit einem Hektarwert von 50 DM bewertet (gemäß § 44 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes). Im Gegensatz zu Unland sind Geringstflächen kulturfähig, jedoch ist ihre Ertragsfähigkeit so gering, dass sie derzeit nicht regelmäßig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde weder Unland noch Geringstland festgestellt. Die betreffenden Flächen brachten trotz erschwerter Bedingungen einen nicht unerheblichen natürlichen Ertrag hervor. Daher wurden sie nicht als Unland eingestuft. Darüber hinaus waren die Flächen nicht so beschaffen, dass eine forstwirtschaftliche Nutzung von vornherein ausgeschlossen war. Daher konnten sie auch nicht als Geringstland bewertet werden. Die Flächen wurden tatsächlich forstwirtschaftlich genutzt und brachten sowohl einen stockenden Holzvorrat als auch jährlichen Holzzuwachs hervor.

Fazit

Die Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland hängt von objektiven Kriterien ab. Eine unwirtschaftliche Bewirtschaftung allein reicht nicht aus, um Flächen als Unland einzustufen. Im Gegensatz dazu umfasst der Begriff Geringstland betriebsfähige Flächen mit geringster Ertragsfähigkeit. In einem konkreten Fall wurde weder Unland noch Geringstland festgestellt, da die Flächen einen natürlichen Ertrag hervorbrachten und forstwirtschaftlich genutzt wurden.

BFH, Urteil vom 24.1.2018, II R 59/15