Jeder Schuldner hat das Recht, die Leistung zu verweigern, sobald die Verjährungsfrist für eine Geldforderung abgelaufen ist. Diese Möglichkeit wird als Einrede der Verjährung bezeichnet. Anders als oft angenommen, wird die Verjährung nicht automatisch vom Gericht berücksichtigt. Der Schuldner muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Anspruch verjährt ist. Sobald er dies tut, kann der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Die Einrede der Verjährung soll Rechtsfrieden und Rechtssicherheit schaffen, denn ab einem bestimmten Zeitpunkt können Schuldner sicher sein, dass der Gläubiger keine Ansprüche mehr erhebt.
Die Verjährungsfristen im Überblick
Für Rechtsansprüche gelten unterschiedliche Verjährungsfristen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Diese beginnt normalerweise am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners kannte oder kennen musste. Es gibt jedoch auch abweichende Verjährungsfristen, die in anderen Vorschriften festgelegt sind.
Einige Beispiele:
- Mängelansprüche des Käufers eines mangelhaften Produkts: 2 Jahre
- Übertragung des Eigentums an einem Grundstück: 10 Jahre
- Schadensersatz aufgrund einer vorsätzlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung: 30 Jahre
- Herausgabeanspruch des Eigentümers: 30 Jahre
- Rechtskräftig festgestellte Urteile und Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden: 30 Jahre
Es ist wichtig zu beachten, dass bei diesen und anderen abweichenden Verjährungsfristen die Frist oft zu einem anderen Zeitpunkt beginnt. Wenn Sie unsicher sind, wie die Verjährungsfrist in Ihrem Fall zu berechnen ist, können Sie eine kostenlose Ersteinschätzung auf www.schuldenanalyse-kostenlos.de vornehmen lassen.
Wie Sie die Einrede der Verjährung geltend machen
Um die Einrede der Verjährung zu nutzen, müssen Sie als Schuldner ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Anspruch verjährt ist. Am besten tun Sie dies schriftlich und senden das Schreiben als Einschreiben mit Rückschein, um einen Nachweis zu haben. Sie können die folgende Formulierung für Ihr Schreiben verwenden:
Musterbeispiel:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich, [Ihr Name], als Schuldner die Einrede der Verjährung für die Forderung [genaue Bezeichnung des Anspruchs]. Ich verweise darauf, dass diese Forderung aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr durchsetzbar ist.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihr Name]
Bitte beachten Sie, dass dies nur ein Musterbeispiel ist und keine Rechtsberatung darstellt. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.
Verzicht auf die Einrede der Verjährung
Als Schuldner haben Sie auch die Möglichkeit, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Damit ermöglichen Sie dem Gläubiger, seine Forderung geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen. Es ist jedoch ratsam, sich vor einem solchen Verzicht anwaltlich beraten zu lassen, da ein Verzicht in der Regel den Verlust von Rechten bedeutet. Ein Verzicht bietet jedoch beiden Parteien die Möglichkeit, den Sachverhalt erneut zu prüfen und gegebenenfalls außergerichtlich zu verhandeln.
Bitte beachten Sie, dass die Erklärung des Schuldners, vorübergehend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, die Verjährungsfrist nicht hemmt.
Es ist wichtig, die Einrede der Verjährung rechtzeitig geltend zu machen und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einzuholen. Nur so können Sie Ihre Rechte als Schuldner effektiv wahren.
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