Einspruch gegen das Handy am Steuer: Lohnt es sich?

Einspruch gegen das Handy am Steuer: Lohnt es sich?

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Handy am Steuer zu benutzen ist eine der häufigsten Ursachen für Unfälle in Deutschland. Viele Fahrer nutzen die Zeit im Auto, um Nachrichten zu beantworten oder zu telefonieren. Doch das Halten des Handys während der Fahrt ist verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft.

Aber lohnt es sich eigentlich, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen? In diesem Artikel erfahren Sie, was die Rechtsprechung zum Thema Handy am Steuer sagt und wann ein Einspruch sinnvoll sein kann.

Was ist laut Rechtsprechung erlaubt und was nicht?

Gemäß § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt verboten. Das heißt, das Smartphone oder Handy darf weder gehalten noch genutzt werden.

Trotz dieser klaren Regelung haben sich in den letzten Jahren viele Gerichte mit dem Thema “Handy am Steuer” beschäftigt und es gibt mittlerweile Urteile zu fast jeder Situation, die mit dem Handy im Auto entstehen kann. Hier sind einige erlaubte und verbotene Handlungen:

  • Telefonieren am Steuer ist nur über eine Freisprechanlage erlaubt.
  • Das Ablesen der Uhrzeit während laufendem Motor ist nicht erlaubt.
  • Das Handy darf nicht als Navi genutzt werden, es sei denn, es wird über die Sprachfunktion bedient und während der Fahrt nicht aufgenommen.
  • Ein Anruf darf nicht weggedrückt werden.
  • Auf dem Standstreifen darf nicht gehalten werden, um mit dem Handy zu telefonieren.
  • Das Verschicken oder Lesen von SMS oder WhatsApp-Nachrichten ist nur erlaubt, wenn die Sprachfunktion des Autos genutzt wird.
  • Das Hören von Musik über das Handy ist nicht erlaubt, wenn es per Hand bedient wird. Auch die Nutzung von iPods oder ähnlichen Geräten ist verboten.
  • Das Handy darf nicht weitergereicht oder weggelegt werden.
  • Das Handy darf nur genutzt werden, wenn der Motor abgeschaltet ist. Vor einer roten Ampel gilt das jedoch nicht. Fahrer von Fahrzeugen mit Start-Stopp-Automatik dürfen das Handy in dieser Situation nicht bedienen.
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Es zeigt sich, dass viele Betroffene Einspruch gegen ihren Bußgeldbescheid wegen “Handy am Steuer” eingelegt haben. Wenn Sie auch einen solchen Bescheid erhalten haben und wissen möchten, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, können Sie eine unverbindliche Erstberatung durch einen Bußgeldcheck nutzen.

Einspruch einlegen: Schritt für Schritt Anleitung

Wenn Sie mit dem Handy am Steuer erwischt werden, erhalten Sie einen Anhörungsbogen, in dem Sie Angaben zur Person machen müssen. Eine Aussage zu den Vorwürfen ist nicht verpflichtend. Anschließend erhalten Sie den Bußgeldbescheid per Post, in dem die Sanktionen für den Verstoß aufgeführt sind. Innerhalb von zwei Wochen können Sie Einspruch einlegen, dieser muss schriftlich erfolgen.

Wann ist ein Einspruch sinnvoll?

Ob es sich lohnt, Einspruch einzulegen, hängt stark von Ihrem Einzelfall ab. In manchen Fällen machen Fehler im Bescheid diesen ungültig. Wenn die Identität des Fahrers nicht eindeutig beschrieben oder bewiesen werden kann, kann der Bescheid ungültig sein. Auch fehlerhafte Angaben zu den Nebenfolgen oder das Fehlen dieser können den Bescheid nichtig machen.

Es empfiehlt sich, sich von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen, der die relevanten Urteile und die Rechtsprechung kennt. Nur so können Sie abschätzen, ob es sich lohnt, Einspruch einzulegen und eventuell weitere Kosten auf sich zu nehmen.

Unser Tipp: Sie können auch den kostenlosen Bußgeldcheck nutzen, um die Möglichkeiten eines Einspruchs zu prüfen.

Fazit

Die Nutzung des Handys am Steuer ist nicht erlaubt und wird mit einem Bußgeld bestraft. Ob es sich lohnt, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, hängt von Ihrem Einzelfall ab. In manchen Fällen können Fehler im Bescheid diesen ungültig machen. Um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, können Sie eine unverbindliche Erstberatung durch einen Bußgeldcheck in Anspruch nehmen.

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