Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO

Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO

Das Erfordernis des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO wird in diesem Artikel detailliert behandelt. Das Ziel ist es, die Unterschiede zu § 80 Abs. 5 VwGO abzugrenzen und ein Schema für die öffentlich-rechtliche Klausur zu liefern.

Einführung

Die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein verfassungsmäßiges Recht, das dem Bürger gemäß Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes garantiert wird. Welche Art des einstweiligen Rechtsschutzes angewandt wird, richtet sich immer nach dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsbehelf. Die grundlegende Bestimmung hierfür ist § 123 VwGO, der die einstweilige Anordnung regelt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass § 123 VwGO nur subsidiär gilt, da Absatz 5 der Vorschrift die Vorrangregelung spezieller Rechtsschutzmöglichkeiten regelt. Dies ergibt das folgende Prüfungsschema:

A. Sachurteilsvoraussetzungen

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 Absatz 1 VwGO

II. Statthafte Antragsart

1. Abgrenzung der Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes

Gemäß § 123 V VwGO haben die §§ 80 und 80a VwGO Vorrang. Daher ist § 123 VwGO im Falle einer Anfechtungsklage oder eines Anfechtungswiderspruchs nicht anwendbar, da in diesen Fällen der einstweilige Rechtsschutz durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gewährt wird. Bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ist keine einstweilige Anordnung gemäß § 80a VwGO möglich. Daher bleibt nur die Verpflichtungsklage, der Verpflichtungswiderspruch und die allgemeine Leistungsklage als Anwendungsbereich des § 123 VwGO übrig. In Ausnahmefällen kann bei einer einschlägigen Feststellungsklage in der Hauptsache nur mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung vorgegangen werden. Die Feststellung muss dann darauf abzielen, dass ein bestimmtes Verhalten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zulässig ist oder ein Rechtsverhältnis bis dahin weiterhin besteht. Wenn sich der Antragsteller gegen die Durchführung einer landesrechtlichen Satzung oder Rechtsverordnung wendet, ist § 47 Absatz 6 VwGO die richtige Vorschrift für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Vor den Verwaltungsgerichten ergeben sich somit vier verschiedene Möglichkeiten, um vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten:

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a) Vorläufiger Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte gemäß § 80 VwGO

b) Vorläufiger Rechtsschutz zur Aufrechterhaltung der Wirkung von Verwaltungsakten gemäß § 80a VwGO

c) Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO

d) Vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Absatz 6 VwGO.

Wenn der falsche Antrag gestellt wird, erfolgt gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit den §§ 17a und b GVG eine Auslegung durch das Gericht, wobei in diesem Zusammenhang eine weite Auslegung möglich ist.

2. Abgrenzung Sicherungs- oder Regelungsanordnung

a) Sicherungsanordnung

Es muss auch zwischen Sicherungs- und Regelungsanordnung unterschieden werden. Die Sicherungsanordnung zielt darauf ab, den “Status quo” zu erhalten. Der Antragsteller möchte hierbei ein von ihm behauptetes Recht gegenüber einer drohenden rechtlichen oder tatsächlichen Veränderung sichern. Es geht in erster Linie um die Sicherung von Unterlassungsansprüchen. Die Sicherungsanordnung ist defensiv und soll das Gericht zu bestandsschützenden Maßnahmen veranlassen.

b) Regelungsanordnung

Im Gegensatz dazu hat die Regelungsanordnung einen offensiven Charakter. Der Antragsteller möchte seinen Rechtskreis erweitern.

III. Zuständiges Gericht gemäß § 123 Absatz 2 Satz 2 VwGO

Gemäß § 123 Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht der Hauptsache das zuständige Gericht. Es muss jedoch zwischen dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Hauptsache unterschieden werden.

  • Vor Rechtshängigkeit ist das Gericht der ersten Instanz zuständig, daher das Verwaltungsgericht (§§ 45, 52 VwGO), das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof (§ 48 VwGO) oder das Bundesverwaltungsgericht (§ 50 VwGO).

  • Nach Rechtshängigkeit kommt es darauf an, in welcher Instanz das Hauptsacheverfahren rechtshängig ist. In diesem Fall ist entweder das Gericht der ersten Instanz oder das Berufungsgericht zuständig. Hier ist § 123 Absatz 2 VwGO zu beachten, wonach das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz keine einstweilige Anordnung treffen kann. Daher ist in diesem Fall wieder das Gericht der ersten Instanz zuständig.

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Bei einer Anrufung des falschen Gerichts erfolgt eine Überweisung an das richtige Gericht von Amts wegen gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit den §§ 17a und b GVG.

IV. Beteiligtenbezogene Voraussetzungen

V. Antragsbefugnis gemäß § 42 Absatz 2 VwGO analog

Um Popularklagen zu vermeiden, muss der Antragsteller auch im Rahmen des § 123 VwGO geltend machen, dass er in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt ist. Eine Rechtsverletzung wäre denkbar, wenn ihm zu Unrecht eine Leistung verweigert wird. Daher muss er einen Anordnungsanspruch schlüssig behaupten. Es handelt sich dabei nur um eine Darlegungslast, das Bestehen des Anspruchs spielt in diesem Stadium keine Rolle. Ein Anspruch muss nach Behauptung des Klägers nur möglich erscheinen.

VI. Bezeichnung des Anordnungsgrundes gemäß § 123 Absatz 3 in Verbindung mit § 920 Absatz 1 ZPO

Der Antragsteller muss auch den Anordnungsgrund benennen. Dabei genügt die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich der Anordnungsgrund, also die Dringlichkeit, ergibt.

VII. Rechtsschutzbedürfnis

Anträge gemäß § 123 setzen nicht voraus, dass bereits ein Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt wurde. Voraussetzung ist vielmehr ein streitiges Rechtsverhältnis, das nicht mehr besteht, wenn durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt bindend geklärt ist, dass das zu regelnde Recht nicht oder nicht mehr besteht. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch, wenn die Behörde noch nicht mit der Angelegenheit befasst ist oder wenn das Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig ist.

B. Begründetheit der einstweiligen Anordnung

I. Richtiger Antragsgegner gemäß § 78 VwGO

II. Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Absatz 3 in Verbindung mit § 938 Absatz 1 ZPO

Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. Dies wird durch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache überprüft. Eine Glaubhaftmachung ist zu bejahen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage von einem voraussichtlichen Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Es ist jedoch eine umfassende rechtliche Prüfung erforderlich. Daher müssen die Erfolgsaussichten der jeweils einschlägigen Klage geprüft werden.

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An dieser Stelle müssen die Voraussetzungen eines Anspruchs des Antragstellers geprüft werden.

Wenn dieser Anspruch gegeben ist, liegt auch ein Anordnungsanspruch vor.

III. Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes

Hier muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm Nachteile drohen, die das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist dabei die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Vorgehens. Es ist eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Antragstellers und den gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Das Ergebnis führt dann zur Entscheidung, ob das Hauptsacheverfahren abgewartet werden kann oder nicht. Dabei sind auch irreparable Schäden oder die Wirkungslosigkeit des nachträglichen Rechtsschutzes zu berücksichtigen.

IV. Keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

Der einstweilige Rechtsschutz darf grundsätzlich nicht das gewähren, was nur im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann. Eine Vorwegnahme ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller andernfalls Nachteile erleiden würde, die in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten oder unzumutbar wären. Daher kann nur ein Anspruch auf vorläufige Zulassung oder vorläufige Gewährung einer Geldhilfe geltend gemacht werden.

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