Elektroautos als Dienstwagen: Steuervorteile und Regelungen

Elektroautos als Dienstwagen: Steuervorteile und Regelungen

Dienstwagen gehören zu den beliebtesten Gehaltsextras in verschiedenen Branchen wie Großhandel, Medizintechnik und Baugewerbe. Inzwischen ist jeder siebte Firmenwagen ein Elektroauto oder ein Plug-in-Hybrid. Der Grund dafür ist, dass Dienstwagen in der Regel für kürzere Strecken genutzt werden. Im Durchschnitt fahren Angestellte pro Tag etwa 70 Kilometer geschäftlich mit ihrem Firmenfahrzeug. Rechnet man private Fahrten hinzu, kommen Dienstwagennutzer auf etwa 100 Kilometer täglich. Diese Strecke stellt für Elektrofahrzeuge heutzutage kein Problem mehr dar. Zudem stellt der Arbeitgeber oft eine Ladeinfrastruktur zur Verfügung.

Allerdings ist die private Nutzung der Dienstwagen nicht kostenlos. Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss. Wer kein Fahrtenbuch führt, muss ein Prozent des Brutto-Listenpreises versteuern.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die Regelungen zur Versteuerung von Dienstwagen mit Elektro- und Hybridantrieb sowie Dienst-Fahrrädern.

Versteuerung von Dienstwagen mit Elektroantrieb

Für die private Nutzung von Elektroautos als Dienstfahrzeug wurde ursprünglich ein Prozent des Brutto-Listenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt. Seit Anfang 2020 gilt die 0,25-Prozent-Regelung für reine Elektroautos, die keine CO2-Emissionen verursachen. Zudem wurde die Ermäßigungsgrenze beim Anschaffungspreis von 40.000 auf 60.000 Euro erhöht. Teurere E-Autos profitieren also ebenfalls von den Steuervorteilen. Diese Grenze soll 2024 voraussichtlich auf 70.000 Euro angehoben werden.

Ist das Elektroauto teurer als 60.000 Euro, kann die Bemessungsgrundlage trotzdem um die Hälfte reduziert werden und es werden 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises für die Versteuerung angesetzt.

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Versteuerung von Dienstwagen mit Hybridantrieb

Hybridfahrzeuge werden von einem Verbrennungsmotor und mindestens einem Elektromotor angetrieben. Beim Vollhybridfahrzeug wird die E-Batterie während der Fahrt aufgeladen. Bei Plug-in-Hybriden können sie sowohl über den Verbrennungsmotor als auch über einen Stecker aufgeladen werden.

Für Hybridfahrzeuge, die als Dienstwagen genutzt werden, konnte die private Nutzung bisher pauschal ermäßigt besteuert werden. Die Hälfte der Bemessungsgrundlage – also 0,5 Prozent des Listenpreises – durfte angesetzt werden, wenn das Hybridauto entweder eine bestimmte elektrische Reichweite hatte (seit 2022 mindestens 60 Kilometer) oder eine CO2-Emission von höchstens 50 Gramm pro Kilometer aufwies.

Im Wachstumschancengesetz ist vorgesehen, dass die Reichweitengrenze ab dem 31. Dezember 2024 gestrichen werden soll.

Reduzierter Nutzungswert bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Wenn Ihr Dienstwagen eine ermäßigte Bemessungsgrundlage hat, weil es sich um ein Elektrofahrzeug handelt, reduziert sich automatisch auch der Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Hybridfahrzeugen halbiert sich der Anteil des Listenpreises von 0,03 Prozent auf 0,015 Prozent. Bei Elektroautos wird entsprechend der reduzierten Bemessungsgrundlage ein Anteil von 0,0075 Prozent angesetzt.

Steuervorteile für Elektroautos bei der Kfz-Steuer

Halter von Elektroautos profitieren von der ermäßigten Versteuerung für ihren Dienstwagen mit Elektroantrieb. Nach den derzeitigen Regelungen müssen für neu zugelassene Elektrofahrzeuge zehn Jahre nach der Erstzulassung keine Kfz-Steuer gezahlt werden. Diese Befreiung gilt jedoch nur noch bis zum 31. Dezember 2030 und ausschließlich für reine Elektroautos. Plug-in-Hybride sind von der Kfz-Steuer nicht befreit. Die Kfz-Steuer für Plug-in-Hybride ist jedoch geringer als die für Neuwagen mit Verbrennungsmotor, da sie vom CO2-Ausstoß abhängig ist.

Steuervorteile und Regelungen für E-Bikes

Auch E-Bikes fallen unter die 0,25-Prozent-Regelung für Elektroautos, wenn es um die anteilige private Nutzung geht. Allerdings gibt es bei Fahrrädern keine Bruttolistenpreise. Stattdessen wird die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers – alternativ des Importeurs oder Großhändlers – zur steuerlichen Berechnung auf den vollen Hunderter abgerundet.

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Wenn das E-Bike nicht als Kraftfahrzeug, sondern als Fahrrad eingestuft wird und der Arbeitgeber die Privatnutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, fällt kein geldwerter Vorteil an. Allerdings gilt diese Steuerbefreiung nicht für Gehaltsumwandlungen. In diesem Fall wird monatlich 1 Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung als Durchschnittswert für die private Nutzung angesetzt.

Bei E-Bikes, die als Kraftfahrzeuge eingestuft werden – also unterstützt der Motor eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h -, gelten die Vorgaben für PKWs. Zusätzlich werden Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer erfasst.

Das Jahr der Erstzulassung ist für die 0,25-Prozent-Regelung von Elektro-Dienstwagen relevant. Diese Regelung gilt für alle Erstzulassungen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030. Die Steuervorteile gelten auch für Gebrauchtwagen, wenn sie nach dem Stichtag erstmals als Firmenwagen genutzt werden.

Hinweis: Um weitere Informationen zur Lohnabrechnung und aktuellen gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel zu erhalten, besuchen Sie unsere Überblicksseite Jahreswechsel Lohnbuchhaltung 2023/2024.