Elektromobilität: Steuervorteile für E-Autos nutzen!

Elektromobilität: Steuervorteile für E-Autos nutzen!

Die Elektromobilität ist derzeit in aller Munde. Immer mehr Länder kündigen den Ausstieg aus der Benzin- und Dieselära an. Angesichts der hohen Anschaffungskosten von elektrisch betriebenen Fahrzeugen sollen steuerliche Anreize den Umstieg auf E-Autos attraktiver machen. Doch welche Vorteile bietet die Anschaffung eines solchen Fahrzeugs wirklich?

Pkw-Steuern benachteiligen herkömmliche Autos

Im Steuerrecht sind Pkw schon seit einiger Zeit benachteiligt. Sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Ertragsteuer gibt es deutliche Einschränkungen im Vergleich zu anderen Betriebsausgaben eines Unternehmens. Nur Taxis, Mietwägen, Fahrschul- und Vorführfahrzeuge sind davon ausgenommen.

“Herkömmliche” Autos

Wer einen Pkw als Betriebsmittel in seinem Unternehmen einsetzt, muss sich mit drei steuerlichen Einschränkungen auseinandersetzen.

  • Kein Vorsteuerabzug: Laut Umsatzsteuergesetz zählt ein Pkw nicht zum Unternehmen. Das bedeutet, es kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, weder für die Anschaffungskosten noch für die laufenden Betriebskosten wie Treibstoff, Wartung oder Maut.

  • Angemessenheitsgrenze: Die Anschaffungskosten für ein Auto dürfen laut Pkw-Angemessenheitsverordnung maximal 40.000 Euro (inklusive NoVA und Umsatzsteuer) betragen. Wird ein teureres Fahrzeug angeschafft, können nur 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Ausgaben wie Versicherung und Reparaturen werden zusätzlich gekürzt. Der nicht absetzbare Rest gilt als “Privatvergnügen”.

  • Vorgegebene Nutzungsdauer: Die Nutzungsdauer für Pkw wird auf 8 Jahre festgelegt. Das bedeutet, dass der Kaufpreis des Fahrzeugs nur mit 12,5 % pro Jahr abgeschrieben werden darf.

Es gibt jedoch eine Ausnahme für sogenannte “Fiskal-Lkw”, bestimmte Kleinbusse, Pritschen- und Kastenwagen, die von diesen Einschränkungen nicht betroffen sind. Eine Liste dieser Fahrzeuge ist auf der Website des Finanzministeriums abrufbar.

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Elektroautos

Welche steuerlichen Vorteile bietet nun die E-Mobilität für Unternehmen?

Der größte Vorteil auf den ersten Blick ist der Vorsteuerabzug. Seit Anfang 2016 können für Elektroautos mit null Gramm CO2-Emission pro Kilometer die Vorsteuern geltend gemacht werden. Das sind immerhin 16,67 % des Bruttowertes.

Jedoch wird die Freude über diesen Vorteil durch andere Bestimmungen getrübt. Der Vorsteuerabzug wird nur gewährt, wenn die Anschaffung ertragsteuerrechtlich als angemessen gilt und die Anschaffungskosten überwiegend abzugsfähig sind.

Hier drei Beispiele:

  • Beispiel 1: Anschaffungskosten eines E-Autos liegen bei 36.000 Euro inklusive Umsatzsteuer. In diesem Fall können alle Vorsteuern in Höhe von 6.000 Euro zurückerstattet werden.

  • Beispiel 2: Die Anschaffungskosten betragen 50.000 Euro. Die angemessene Grenze wird um 10.000 Euro überschritten, aber der absetzbare Teil liegt bei 40.000 Euro, der nichtabsetzbare bei 10.000 Euro. Der Vorsteuerabzug beträgt also 6.666,67 Euro.

  • Beispiel 3: Das E-Auto kostet 85.000 Euro. Die Anschaffungskosten überschreiten die angemessene Grenze um mehr als das Doppelte, daher sind überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben vorhanden. Der Vorsteuerabzug wird somit vollständig verwehrt.

Bei den anderen Einschränkungen für Pkw wie der Angemessenheitsgrenze und der 8-jährigen Nutzungsdauer gibt es keine Unterschiede zwischen herkömmlichen Autos und Elektrofahrzeugen.

Es gibt jedoch einen weiteren Steuervorteil für E-Autos: Wenn ein Mitarbeiter ein solches Fahrzeug für Dienstfahrten und auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt bekommt, entfällt der sonstige Sachbezug. Dieser Sachbezug beläuft sich für herkömmliche Fahrzeuge auf bis zu 2 % der Anschaffungskosten pro Monat und ist auf 960 Euro begrenzt. Durch den Wegfall dieser Belastung werden sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber entlastet.

Bei der Anschaffung eines E-Autos für das Unternehmen ist zu beachten, dass die Gesamtkosten für das Fahrzeug maximal 80.000 Euro inklusive Umsatzsteuer betragen sollten. Hybridfahrzeuge sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, da sie keinen null CO2-Emissionswert haben.

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