Du bist ein beschäftigter Rechtsanwalt und hast keine Zeit, ewig an Empfangsbekenntnissen herumzutüfteln? Dann ist das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) genau das Richtige für dich! In diesem Artikel erfährst du, wie du das eEB ganz einfach in der Praxis anwenden kannst.
3. Welche Besonderheiten gibt es beim eEB?
Beim eEB gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie beim traditionellen “Papier-EB”. Es gibt jedoch einige Besonderheiten, die du beachten solltest:
- Du kannst im beA festlegen, ob eine andere Person über dein beA ein eEB abgeben darf.
- Mitarbeiter oder andere Rechtsanwälte können für dich ein eEB abgeben, aber nur, wenn es qualifiziert elektronisch signiert ist. Andernfalls müssen sie mit ihrem eigenen beA angemeldet sein und das eEB selbst versenden. Im Grunde genommen ändert sich hierbei nichts im Vergleich zu gewöhnlichen beA-Nachrichten.
- Vergiss nicht, die beA-Nachricht mit dem eEB in deinem eigenen Computersystem zu sichern! Ansonsten wird die Nachricht nach Ablauf der Speicherfrist gelöscht, genauso wie alle anderen beA-Nachrichten. Das kann problematisch werden, wenn du den Versand des eEB vor Gericht oder einem anderen Rechtsanwalt nachweisen musst.
4. Muss ich ein elektronisches Empfangsbekenntnis abgeben?
Die Antwort lautet: Ja!
Gemäß § 174 Abs. 4 S. 3 ZPO muss die Zustellung eines elektronischen Dokuments durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen und in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt werden.
Es besteht also keine Wahlmöglichkeit für Rechtsanwälte!
Allerdings möchten wir zwei Anmerkungen dazu machen:
Entgegen dem eindeutigen Wortlaut könnte man argumentieren, dass durch die Pflicht zur Abgabe eines eEBs die aktive Nutzung des beA vor dem 01.01.2022 vorverlegt wurde. Die in § 130d ZPO festgelegte Nutzungspflicht tritt erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
Außerdem könnte die Frage aufkommen, welche Konsequenzen es hätte, anstelle eines eEBs ein “Papier-EB” abzugeben. Möglicherweise würde dies zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung für die Gerichte führen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob das Gericht ein “Papier-EB” ablehnen würde.
5. Praxiserfahrungen mit dem elektronischen Empfangsbekenntnis
Im Umgang mit dem eEB könnten dir folgende Situationen begegnen:
- Es kann vorkommen, dass Gerichte ein eEB anfordern und dem zuzustellenden Schriftstück gleichzeitig ein “Papier-EB” beilegen. In diesem Fall kannst du dich fragen, welches EB du abgeben sollst. Wenn du ein eEB abgibst, erfüllst du die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 174 Abs. 4 S. 3 ZPO. Andererseits könntest du argumentieren, dass das Gericht dir die Wahl gelassen hat, welches EB du abgeben möchtest. Im Zweifelsfall empfehlen wir dir, das eEB abzugeben.
- Es ist unklar, ob Rechtsanwälte im außergerichtlichen Schriftverkehr verpflichtet sind, das von anderen Rechtsanwälten angeforderte eEB abzugeben. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die in § 174 Abs. 4 S. 2 bis 4 ZPO genannt wird, gilt nur im Prozess. Gemäß § 14 BORA sind Rechtsanwälte zwar verpflichtet, von anderen Rechtsanwälten angeforderte EBs abzugeben, aber es ergibt sich daraus nicht, dass dies in Form eines eEBs geschehen muss. Derzeit gibt es möglicherweise keinen richtigen Weg. Wir haben jedoch gute Erfahrungen damit gemacht, die gegnerischen Rechtsanwälte höflich daran zu erinnern, das eEB abzugeben, falls es noch nicht eingegangen ist. Sollten die gegnerischen Kollegen dann ein “Papier-EB” abgeben, würden wir es dabei belassen.
- Überlege gut, ob du überhaupt von gegnerischen Kollegen ein eEB anforderst (es sei denn, es ist zwingend notwendig). Über das beA kannst du genau nachvollziehen, wann eine beA-Nachricht im beA der gegnerischen Kollegen eingegangen ist. Zu den üblichen Kanzleizeiten ist der Eingangszeitpunkt gleichzeitig der Zeitpunkt des Zugangs und somit der Auslöser eines eventuellen Fristlaufs. Wenn du jedoch von den gegnerischen Kollegen ein eEB verlangst, wird es erst zu dem Datum zugestellt, das auf dem eEB vermerkt ist. Auf den früheren Zugang per beA kannst du dich dann nicht berufen.
6. Fazit: Im Zweifelsfall eEB abgeben
- Die Wirkungen des eEBs entsprechen dem “Papier-EB”.
- Berücksichtige die Rechtevergabe im beA bei der Abgabe des eEBs.
- Die Abgabe des eEBs ist (wohl) verpflichtend.
- Gib im Zweifelsfall ein eEB ab.
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